Lieferzeiten
Ausgangslage
Kurze Lieferzeiten und schnelle Warenverfügbarkeit sind für viele ein entscheidendes Kaufargument.
Nach dem Fernabsatzrecht sind Online-Händler sogar dazu verpflichtet, dem Verbraucher bestimmte Informationen bereits im Vorfeld einer Bestellung zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören Angaben über den Liefertermin.
Die Bestimmung und Mitteilung der Lieferdauer gestaltet sich aus Verkäufersicht jedoch oftmals schwierig, da externe Faktoren, wie der Versand durch einen Dienstleister, eine entscheidende Rolle spielen. Zugleich drohen Abmahnungen.
Zulässige Formulierungen
Ein genaues Datum muss grundsätzlich nicht angegeben werden, es genügt vielmehr die Angabe einer hinreichend bestimmten Frist. Wichtig ist, dass der Tag, an dem die Ware spätestens eintrifft, eindeutig bestimmt ist bzw. vom Verbraucher ohne Weiteres ermittelt werden kann.
Die Angabe einer abstrakten Lieferfrist („Lieferzeit 3-5 Tage“) ist dennoch möglich. Gemeint sind Zeitspannen (weitere Beispiele: „bis zu fünf Tage“, „zwei Tage bei Express“), die es dem Verbraucher ermöglichen, den Tag zu ermitteln, bis zu welchem die Ware eintrifft.
Umstrittene Formulierungen
Darüber, ob „in der Regel“- oder „voraussichtlich“-Angaben zulässig sind, herrscht auch in der Rechtsprechung Uneinigkeit. Während das OLG Hamm diese für zulässig erklärt hatte (Urt. v. 19.8.2021 – 4 U 57/21), urteilten verschiedene Gerichte in der Vergangenheit anders (vgl. OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 27.7.2011, Az. 6 W 55/11; KG Berlin, Beschl. v. 03.04.2007, Az. 5 W 73/07).
Riskante Formulierungen
Im Allgemeinen sind Angaben wie „sofort versandfähig“ problematisch. Aus Verbrauchersicht wird nämlich nicht hinreichend deutlich, welche Zeitspanne der Versand in Anspruch nehmen wird. Denkbar ist schließlich auch die Konstellation, dass die Ware im Ausland gelagert wird und eine entsprechend längere Lieferzeit erfordert als Ware aus dem Inland.
Unzulässige Formulierungen
Die Angabe „Lieferzeit auf Nachfrage“ ist eine wettbewerbswidrige Irreführung, wenn der beworbene Artikel wegen Nichtbelieferung durch den Hersteller vom Händler nicht lieferbar ist (OLG Hamm (Urt. v. 17.3.2009, Az. 4 U 167/08).
Eine wettbewerbsrechtlich unerlaubte Irreführung wird grundsätzlich auch dann angenommen, wenn beworbene Waren, die zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch bestimmt sind, entgegen der Erwartung des Verbrauchers zum angekündigten Zeitpunkt nicht vorrätig sind. Unzulässig sind vor diesem Hintergrund so genannte Lockvogelangebote, bei denen ein Händler mit einem besonders günstigen Angebot wirbt, dieses tatsächlich aber nur in ganz geringer Stückzahl vorrätig hat und dabei hofft, dass der Kunde dann vielleicht andere Waren bei ihm erwirbt.
Unterschied Händler- und Herstellerwerbung
Grundsätzlich ist zwischen Werbung durch Händler und solcher des Herstellers zu unterscheiden. Anders als der Händler kann der Hersteller eines Produktes dessen tatsächliche Verfügbarkeit nicht ohne Weiteres sicherstellen. Für den angesprochenen Kundenkreis sei diese Tatsache auch klar. Während es deshalb bei der Händlerwerbung bei den bekannten Grundsätzen bleibt, gilt für die Herstellerwerbung prinzipiell ein großzügigerer Maßstab.
Angaben in „Tagen“ oder „Werktagen“
Händler sollten stets auf eine einheitliche Darstellung der Lieferfristen im Onlineshop achten. Die Angabe sollte deshalb entweder in „Tagen“ oder „Werktagen“ erfolgen. Hinsichtlich der Angabe in „Werktagen“ stellt sich jedoch unweigerlich die Frage, welche Tage als „Werktage“ gelten sollen. Auch unter Berücksichtigung der regional sehr unterschiedlichen Feiertagsregelungen in den einzelnen (Bundes-) Ländern ist eine Angabe einheitlich in „Tagen“ anzuraten.
Fazit
Angesichts der Tatsache, dass unzulässige Lieferzeitangaben zu den „Klassikern“ der Abmahngründe zählen, hat die Rechtsprechung in den letzten Jahren einige Urteile in Bezug auf zu ungenaue bzw. unzulässige Lieferzeitangaben gefällt.
Auch bei Lieferzeitangaben gilt das Verbot wettbewerbswidriger Irreführung (§ 5 UWG). Da der Verbraucher in die Lage versetzt werden muss, sich das Ende der Lieferfrist ausrechen zu können, muss für den Beginn der Lieferfrist auf ein Ereignis abgestellt werden, welches der Verbraucher kennt.
IHK-Tipp
Lieferzeiten müssen immer so exakt wie möglich angegeben werden. Insbesondere bei beliebten Zusätzen wie „in der Regel“, „gewöhnlich“ oder „voraussichtlich“ ist höchste Vorsicht geboten, da derartige Formulierungen eine Lieferzeitangabe angreifbar machen. Wir empfehlen daher, sie ganz zu vermeiden.