Preisgegenüberstellungen, UVP und UPE
Preisgegenüberstellungen kommen in verschiedenen Formen vor, z.B. Durchstreichen des Vergleichspreises („vorher 30 Euro, jetzt 15 Euro“), durch „statt“-Angaben („statt 30 Euro (unverbindlich empfohlener Preis des Herstellers) jetzt 15 Euro“) oder durch Angabe der Preisreduzierung mittels prozentualer oder absoluter Beträge (z.B. „jetzt nur 15 Euro, entspricht minus 50%“ oder „T-Shirt 15 Euro billiger“). Diese Werbung ist grundsätzlich zulässig. Im Einzelnen gilt:
Preisgegenüberstellungen mit dem eigenen früheren Preis des Händlers
- Irreführend ist es, wenn der angebliche höhere Preis in dieser Höhe früher nie oder nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert wurde („Mondpreis“).
- Der EuGH hat im Herbst 2024 entschieden: Wenn Anbieter mit Preisreduzierungen oder Preis-Highlights in Gestalt von durchgestrichenen Preisen werben, muss sich dieser gestrichene Preis auf den günstigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen. Ein deutlich kleiner gehaltener Fußnotentext mit dem niedrigsten Preis der letzten 30 Tage ist nicht ausreichend.
- Zulässig ist die Werbung mit „dauerhaft billigeren Preisen“, wenn die früher geltenden Preise für einen angemessenen Zeitraum verlangt worden sind und eine konkrete Gegenüberstellung der Preise erfolgt sowie die nunmehr günstigeren Preise auch für einen längeren Zeitraum gelten sollen.
- Stellt der Händler seinen derzeit geforderten Preis dem von ihm zuvor geforderten gegenüber, muss der neue niedrigere Preis für die gleiche, bisher angebotene Ware gelten. Hat die Ware nicht mehr denselben Wert, weil sie beschädigt oder fehlerhaft geworden ist, so darf für sie ohne klarstellenden Hinweis nicht mit einer Preissenkung geworben werden.
- Irreführend ist auch der Hinweis: „Sie sparen bis zu 50 Euro bei Waschmaschinen, Spülmaschinen, Kühlgeräten (z.T. mit kleinen Lackfehlern)“, denn zum einen ist nicht klar, ob es sich um eine Ermäßigung eigener Preise oder um eine Bezugnahme auf unverbindliche Preisempfehlungen handelt; zum anderen ist bei Geräten mit Lackfehlern keine Ersparnis von 50 Euro gegeben, weil solche Geräte grundsätzlich nicht zum Normalpreis angeboten werden.
- Gelten die beworbenen Preise nur für einen bestimmten Zeitraum und/oder unter bestimmten Bedingungen, muss dies für die angesprochenen Verkehrskreise eindeutig und klar aus der Werbung ersichtlich sein.
Preisgegenüberstellungen mit einer unverbindlichen Preisempfehlung (UVP oder UPE)
Preisempfehlungen (sog. „UVP“ oder „UPE“) eines Herstellers oder Lieferanten gegenüber seinen Abnehmern hinsichtlich der Verkaufspreise sind grundsätzlich zulässig, sofern sie nicht unter das kartellrechtliche „Abstimmungsverbot“ fallen, d. h. das Verbot, die eigene Preisgestaltung mit anderen Unternehmen (z.B. Lieferanten, Abnehmern oder Mitbewerbern) abzustimmen. Dabei darf die Abstimmung weder zwischen dem Empfehlenden und dem Empfehlungsempfänger noch zwischen den Empfehlungsempfängern untereinander vorliegen. Die Preisempfehlung darf außerdem nicht bindend sein, sofern nicht eine gesetzliche Ausnahme (z. B. Buchpreise) vorliegt.
Unzulässig sind Preisempfehlungen insbesondere, wenn der Abnehmer den empfohlenen Preis nur infolge von Druckausübung oder der Gewährung von Anreizen übernimmt, so dass die „Empfehlung“ letztlich zu einer bindenden Vorgabe von Fest- oder Mindestpreisen wird. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn in einem selektiven Vertriebssystem alle Vertragshändler den empfohlenen Preis fordern und diese Gleichförmigkeit des Verhaltens auf eine vom Hersteller durchgesetzte Preisdisziplin schließen lässt.
Die Preisgegenüberstellung mit einer „unverbindlichen Preisempfehlung“ des Herstellers darf nicht irreführend sein. So muss die unverbindliche Preisempfehlung für den Zeitraum der Werbung auch tatsächlich bestehen. Ist eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers zum Beispiel nicht mehr aktuell, muss in der Werbung ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass es sich um eine ehemalige unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers handelt, außerdem muss der Grund für die Abstandnahme des Herstellers von dieser Preisempfehlung angegeben werden (z.B. weil es sich um ein Auslaufmodell handelt). Schließlich muss der „empfohlene“ Preis auf einer angemessenen und ernsthaften Kalkulation des Herstellers beruhen.
Werbung mit „Listenpreis“ oder „Katalogpreis“
Die Verwendung solcher Preisbeschreibungen im Rahmen der Werbung ist grundsätzlich unzulässig, da ihnen aus der Sicht der Verkehrskreise keine eindeutige Bedeutung beigemessen wird. Soll damit geworben werden, muss genau angegeben werden, um welchen Preis es sich handelt.
Preisgegenüberstellung mit Preisen von Konkurrenten
Der Adressat der Werbung muss die Möglichkeit haben, die Preise zu vergleichen. Daher müssen die preisbestimmenden Merkmale der Ware bzw. Leistung des/der Konkurrenten angegeben werden. Die im Vergleich genannten Konkurrenzpreise müssen über den gesamten Zeitraum der Werbung auch tatsächlich von dem jeweiligen Konkurrenten verlangt werden, und es muss für die angesprochenen Verkehrskreisen eindeutig erkennbar sein, auf welche(n) Konkurrenten Bezug genommen wird.
Eine Werbung mit „Discountpreisen“ oder „Tiefstpreisen“ ist unzulässig, wenn die Preise, die der Werbende allgemein fordert, nicht deutlich unter dem Preisniveau der Konkurrenz liegen.