Telefonwerbung: Hier gelten besonders strenge Regeln
Hier gilt der Grundsatz, dass Telefonwerbung grundsätzlich unzulässig ist. Nur ausnahmsweise ist ein Telefonanruf zu Werbezwecken zulässig, wenn der Angerufene v o r h e r in diese Art der Werbung eingewilligt hat, wobei für Werbung gegenüber Unternehmern Erleichterungen gelten.
Echte Kaltakquise per Telefon ist jedoch immer unzulässig, sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern!
Bitte beachten Sie:
1. Einwilligung des Empfängers
- Handelt es sich bei den Angerufenen um Verbraucher, ist eine vorherige ausdrückliche Einwilligung immer erforderlich. Darüber hinaus stellt die unerlaubte Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern eine Ordnungswidrigkeit dar - zur Verbesserung des Verbraucherschutzes. Telefon-Spammern drohen empfindliche Geldbußen von bis zu 300.000 Euro (in Extremfällen).
- Handelt es sich beim Angerufenen um einen Unternehmer, dann ist eine vorherige "mutmaßliche" Einwilligung notwendig. Das ist aber nur denkbar, wenn die beworbenen Produkte dem Kerngeschäft des Angerufenen dienen. Außerdem wird eine "mutmaßliche" Einwilligung von der Rechtsprechung nur dann angenommen, wenn vorher bereits irgendein Kontakt bestanden hat, z.B. durch ein früheres Geschäft, eine persönliche Begegnung auf einer Veranstaltung oder Messe usw. Letztlich ist die Rechtsprechung auch hier sehr streng und nimmt nur in seltenen Fällen eine mutmaßliche Einwilligung an.
WICHTIG: Die Einwilligungserklärung muss zusätzlich den Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung entsprechend! (-> Hinweise zur
Einwilligung nach DSGVO
)
Gilt etwas anderes durch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)?
Nein! - Das UWG gilt unverändert weiter. Nähere Informationen dazu siehe im
Abschnitt unten
2. Dokumentations- und Aufbewahrungspflichtpflicht
Die Erteilungen der Einwilligungen müssen hinreichend dokumentiert werden. Im Einzelnen ist aufzuzeichenen,
- wer am Einwilligungsprozess beteiligt war (einwilligende Person und derjenige, der die Einwilligung eingeholt hat),
- was von der Einwilligung umfasst wird, also welches Unternehemn für welche konkreten Produkte per Telefonanruf werben darf,
- wann die Einwilligung erfolgt ist,
- wie die Einwilligung erfolgt ist, also ob mündlich, fernmündlich, schritlich oder durch Anklicken eines Auswahlfeldes auf einer Website, und
- in welchem Zusammenhang die Einwilligung eingeholt wurde, also im Rahmen eines Vertragsabschlusses, Gewinnspiels o.Ä. Hierbei muss der Wortlaut der Informationen, die der Einiwilligende erhalten hat (z.B. als Screenshot), sowie ggf. die die Angabe der URL/Einbettung und Umfeld erfolgen.
Schließlich sind auch erfolgte Widerrufe zu dokumentieren. Hierbei muss aufgezeichnet werden,
wer am Widerruf beteiligt war,
wann er erfolgt ist und
was vom Widerruf umfasst wird.
Die erteilten Einwilligungen zur Telefonwerbung müssen ab der Erteilung fünf Jahre aufbewart werden. Nach jedem Werbeanruf beginnt die Fünfjahresfrist erneut zu laufen.
Auf Verlangen muss die Dokumentation der Bundesnetzagentur vorgelegt werden. Ein Verstoß gegen die Dokumentationspflicht kann mit bis zu 50.000 € Bußgeld belegt werden.
3. Transparenz
Bei Werbeanrufen darf außerdem nicht mit unterdrückter Rufnummer gearbeitet werden. Unternehmen drohen für diese Praxis ebenso Ordnungsgelder von bis zu 300.000 Euro.
Wie kann man sich gegen unzulässige Telefonwerbung wehren?
Wer sich gegen unerwünschte Telefonwerbung wehren möchte, kann mithilfe eines Rechtsanwalts oder über einen klagebefugten Verband, z.B. Verbraucherzentralen oder die Wettbewerbszentrale, eine Abmahnung aussprechen und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangen (sowie ggf. die Erstattung der Anwaltskosten).
-> Weitere Informationen zu:
Abmahnung im Wettbewerbsrecht
)
Darüber hinaus kann man die rechtswidrige, belästigende Telefonnummernverwendung an die Bundesnetzagentur melden ( Bundesnetzagentur Rufnummernmissbrauch). Diese kann die Verantwortlichen und die Netzbetreiber aufgrund ihrer Zuständigkeit nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) abmahnen oder weitergehende Maßnahmen ergreifen, wie beispielsweise eine Rufnummer abschalten oder entziehen. Dies empfiehlt sich vor allem bei Telefonspammern aus dem Ausland, bei denen eine wettbewerbsrechtliche Verfolgung kaum erfolgversprechend ist. Darüber hinaus lassen sich bei der Bundesnetzagentur Anbieter von 0190-, 0900-, 0137-, 0180-, 118 und 012-Nummern genauso recherchieren, wie Maßnahmen, die gegen solche ergriffen wurden.
Schließlich können sie unter Umständen einen Datenschutzverstoß an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde melden.
Weitere Informationen:
zur Werbung per Telefon, Email, Brief, etc. finden Sie auch in unserem IHK-Merkblatt
zur
Datenschutzgrundverordnung