Exkurs: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Bei den so genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen handelt es sich grundsätzlich um Klauseln, die für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert sind und der anderen Vertragspartei vom Verwender beim Vertragsabschluss einseitig vorgegeben werden. Daher handelt es sich bei den AGB um Vertragsbedingungen, die nicht zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt werden.
Ausnahme: Bei Verträgen mit Verbrauchern können AGB auch zur einmaligen Verwendung bestimmt sein.
Welchen Zweck haben AGB?
Im Massengeschäft sind AGB gang und gäbe, denn über diese lassen sich einheitliche, detaillierte Regelungen für die Geschäftsbeziehungen erzielen, was zu einer deutlichen Vereinfachung des Geschäftsverkehrs führt.
- Soweit es sich nicht um zwingendes Recht handelt, können mit AGB gesetzliche Vorschriften den Bedürfnissen des Wirtschaftslebens angepasst werden.
- In den AGB können unbestimmte Rechtsbegriffe (z. B. „angemessene Frist“) innerhalb der gesetzlichen Grenzen konkretisiert werden.
- Aufgrund der Vertragsfreiheit besteht keine Pflicht zu Verwendung von AGB. AGB sind jedoch in der betrieblichen Praxis für alle Unternehmen mit Massengeschäft sinnvoll.
- Für Onlinehändler sind AGB dazu da, die Verbraucher über ihre gesetzlichen Pflichten zu informieren. Im Webshop sind AGB deshalb Pflicht.
Auf welche Weise werden AGB zum wirksamen Vertragsbestandteil?
Gemäß § 305 Absatz 2 BGB werden AGB nicht automatisch Vertragsbestandteil, sondern sie müssen wirksam in den Vertrag eingebunden werden. Die Voraussetzungen hierfür sind unterschiedlich, je nachdem, ob die AGB in einen Vertrag mit Verbrauchern oder mit Unternehmen eingebunden werden sollen. Da es an dieser Stelle um AGB in Verbraucherverträgen geht, wird hier nur die wirksame Einbindung in Verträge mit Verbrauchern erläutert:
- Bei Vertragsschluss muss der Kunde ausdrücklich auf die AGB hingewiesen werden. Hierfür ist es erforderlich, dass auf dem Vertragsformular, dem Angebotsschreiben, dem Bestellschein oder der Bestellmaske ein ausdrücklicher Hinweis auf die Geltung der AGB zu finden ist. Der Hinweis muss so gestaltet sein, dass er auch einem „Durchschnittskunden“ bei flüchtiger Betrachtung auffällt. Bei einem mündlich geschlossenen Vertrag muss der AGB-Verwender ausdrücklich darauf hinweisen, dass die AGB Vertragsbestandteil werden. Wichtig ist, dass der Hinweis bei Vertragsschluss erfolgen muss. Es reicht nicht aus, die AGB auf die Rechnung oder den Lieferschein zu drucken. Auf einen ausdrücklichen Hinweis auf die AGB kann verzichtet werden, wenn dies unverhältnismäßig schwierig ist (z. B. in Parkhäusern, Gaststätten etc.). stattdessen müssen die AGB dann deutlich sichtbar ausgehängt werden.
- Der Verwender muss zusätzlich der anderen Vertragspartei (Verbraucher) die Möglichkeit geben, in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen. Die AGB müssen bei Vertragsabschluss unaufgefordert vom AGB-Verwender an den Vertragspartner ausgehändigt werden bzw. zur Einsichtnahme zur Verfügung stehen. Es kommt nicht darauf an, dass die andere Vertragspartei die AGB auch tatsächlich liest. Werden die AGB auf der Rückseite des Bestellscheins abgedruckt muss der Kunde vor der Unterschriftzeile eindeutig auf die Geltung der umseitigen AGB hingewiesen werden. Am besten geschieht das im Fettdruck. Wichtig: Wenn Verträge telefonisch abgeschlossen werden, müssen die AGB nicht nur zugesendet, sondern auch tatsächlich vom Kunden erhalten werden.
- Einverständnis des Kunden mit den AGB: Hierfür ist keine ausdrückliche Erklärung des Kunden erforderlich, sofern die oben genannten Bedingungen erfüllt sind.
Sonderfall: AGB im Internet
Wie bei allen Massengeschäften ist die Verwendung von AGB beim Onlinehandel nicht nur sinnvoll, sondern Pflicht. Hier gilt es, neben den §§ 305 ff BGB weitere Sondervorschriften zu beachten.
- Die AGB müssen technisch so platziert sein, dass der Kunde diese durchsehen und die Kenntnisnahme bestätigen muss, um den Vertrag abschließen zu können.
- Der Kunde muss die Möglichkeit haben, die AGB vor Vertragsabschluss zu lesen und in wiedergabefähiger Form (z. B. als PDF) zu speichern.
- Bei Verträgen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ausschließlich über Fernkommunikationsmittel (z. B. Internet) geschlossen werden, hat der Kunde ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Diese Belehrung kann auch in den AGB erfolgen. Voraussetzung ist, dass diese inhaltlich und drucktechnisch deutlich gestaltet ist.
Welche inhaltlichen Anforderungen gilt es bei AGB zu beachten?
Für AGB gilt das so genannte Verständlichkeitsgebot. AGB müssen demnach so formuliert sein, dass auch ein Nichtjurist sie verstehen kann. Außerdem muss der Kunde sie in zumutbarer Weise zur Kenntnis nehmen können. Dazu gehört insbesondere, dass er keine Lupe benötigt, um diese lesen zu können.
Der AGB-Verwender darf durch die AGB nicht einseitig seine Interessen auf Kosten des Vertragspartners verfolgen. Insbesondere darf nicht die wirtschaftliche oder intellektuelle Unterlegenheit des Vertragspartners ausgenutzt werden. In den § 305 ff BGB ist ein umfangreicher Katalog von unzulässigen bzw. nur bedingt zulässigen Klauseln normiert:
- §§ 307 ff BGB; Klausen, die den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, sind unwirksam. Bei dieser Regelung handelt es sich um einen so genannten Auffangtatbestand für all die Fälle, die nicht speziell über die §§ 308, 309 BGB geregelt sind.
- § 305 c BGB; Alle Klauseln, deren Inhalt so ungewöhnlich ist, dass die andere Vertragspartei nicht damit rechnen muss, werden gar nicht erst Vertragsbestandteil. Solche Fälle liegen insbesondere dann vor, wenn die Klausel dem bisherigen Verlauf der Vertragsverhandlungen, der Werbung des AGB-Verwenders oder dem Leitbild des Vertrages widerspricht. Die Beurteilung, ob eine Klausel „überraschend“ ist, orientiert sich an den Verständnismöglichkeiten eines Durchschnittskunden.
Welche Inhalte sollten in die AGB aufgenommen werden?
- Vertragsabschluss: Wie lang ist der Käufer/Auftraggeber an seinen Vertrag gebunden? Unter welchen Bedingungen hat der Verkäufer/Auftragnehmer den Auftrag angenommen?
- Preis: Welche Vertragspartei hat das Risiko einer Preiserhöhung zu tragen, wenn die Lieferung noch nicht erfolgt ist/die Leistung noch nicht erbracht wurde?
- Grenze der Gestaltungsfreiheit: Eine Preiserhöhung zulasten des Verbrauchers darf frühestens nach vier Monaten zwischen Vertragsabschluss und Leistung verlangt werden. Zudem muss der Verbraucher für diesen Fall ein Rücktrittsrecht vom Vertrag haben.
- Zahlungsmodalitäten: Hier geht es um die Regelung von Fälligkeiten und Skontogewährung.
- Lieferung/Verzug: Welche Folgen hat eine Leistungsverzögerung?
- Mängelhaftung: Was gilt in Bezug auf Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen?
- Haftung: Hier können Haftungsbeschränkungen für leichte Fahrlässigkeit verankert werden, sofern sie gesetzlich zulässig ist.
- Eigentumsvorbehalt des AGB-Verwenders bis zur vollständigen Bezahlung der Kaufsache.
Gibt es Muster-AGB, die verwendet werden können?
Muster für Allgemeine Geschäftsbedingungen gibt es auf der
Webseite der IHK für München und Oberbayern
. Muster-AGB sind auch über einige Branchenverbände, oder in juristischen Formularbüchern erhältlich. Allerdings müssen diese Muster-AGB meist auf das eigene Unternehmen angepasst werden.
Es ist dringend davon abzuraten, AGB von anderen Unternehmen zu „übernehmen“, da diese in den seltensten Fällen wirklich auf das eigene Unternehmen angepasst sind. Außerdem läuft man Gefahr, gegen das Urheberrecht zu verstoßen.
Die Rechtsprechung zu den unzulässigen Klausen ist zwar vergleichsweise übersichtlich, für den juristischen Laien jedoch meist nur schwer verständlich. Daher ist dringend davon abzuraten, die AGB selbst zu verfassen.
Fazit: Muster-AGB stets zusätzlich von einem Fachjuristen prüfen lassen.
Mehr infos zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen im
IHK Ratgber AGB
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