Wichtige Fakten für Existenzgründer: Diese Regeln gelten beim Verkauf
Nicht immer möchten Verbraucher einen Artikel zurückgeben, weil er nicht gefällt oder nicht passt. Oftmals führen Mängel dazu, dass Käufer einen Gewährleistungsanspruch anmelden. Denn jeder Käufer hat das Recht auf mängelfreie und funktionierende Ware.
Die folgende Übersicht zeigt, welche Regeln gelten.
1. Recht auf Nacherfüllung
Verbraucher haben grundsätzlich das Recht, dass die gekaufte Ware bei ordnungsgemäßer Nutzung 24 Monate hält. Im ersten Jahr liegt die Beweislast beim Verkäufer, danach muss der Käufer beweisen, dass der beanstandete Mangel bereits beim Kauf vorgelegen hat. Für Verschleißteile kann der Käufer aber keinen kostenlosen Austausch verlangen. Ob Verschleiß vorliegt richtet sich danach, was der Durchschnittskäufer bei üblicher Verwendung hinsichtlich der Haltbarkeit der Ware erwarten darf.
Bemängelt ein Kunde ein Produkt innerhalb der Gewährleistungsfrist, darf er zuerst nur die Nacherfüllung fordern. Er hat die Wahl, eine Reparatur oder eine Ersatzlieferung zu fordern. Das mangelhafte Produkt zurückgeben und den Kaufpreis zurückverlangen darf er an dieser Stelle noch nicht. Entscheidet sich der Kunde für eine Reparatur haben Sie als Verkäufer das Recht, zwei Reparaturversuche durchzuführen. Erst wenn das scheitert, darf der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten und sein Geld zurückfordern. Der Verkäufer muss die Wahl der Art der Nachlieferung durch den Kunden akzeptieren, es sei denn, diese ist für ihn unzumutbar.
Im Gegenzug darf der Verkäufer beim Rücktritt des Käufers eine Nutzungsentschädigung verlangen. Beispiel: Eine Waschmaschine arbeitet in der Regel zehn Jahre im Haushalt. Sechs Monate nach dem Kauf tritt der Käufer vom Vertrag zurück. Die Waschmaschine hat 500 Euro gekostet. Bei der angenommenen Laufzeit fallen auf jedes Jahr Nutzung 50 Euro des Kaufpreises, nach sechs Monaten Nutzung können Sie 25 Euro des Kaufpreises als Nutzungsgebühr einbehalten. Das gilt allerdings nur bei Rücktritt vom Kauf. Erhält der Kunde von Ihnen ein Ersatzgerät, dürfen Sie keine Nutzungsentschädigung geltend machen.
2. Freiwillige Garantien im Kaufvertrag regeln
Viele Hersteller locken Kunden mit freiwilligen Garantien. Diese Zusatzversprechen müssen klar definiert und in einer Garantieurkunde für den Kunden nachvollziehbar sein. Allerdings sind die über den gesetzlichen Gewährleistungsanspruch hinausgehenden Garantien oft eingeschränkt und umfassen z. B. nur bestimmte Bauteile. Daher ist es für Kunden oft vorteilhafter, wenn sie statt der Garantie die Gewährleistung des Händlers nutzen. Nicht nur Hersteller, auch Verkäufer dürfen über die gesetzlichen Regeln hinausgehende Garantien anbieten (z. B. garantierte Lieferdaten, Funktionsgarantie über den Gewährleistungsanspruch hinaus etc.) und sind dann an diese Zusagen gebunden.
3. Die AGB – das Kleingedruckte wirksam vereinbaren
Ob im Supermarkt, beim Gebrauchtwagenkauf oder im Möbelhaus – bei jedem Kauf kommt ein Kaufvertrag zustande. Als Händler dürfen Sie neben den individuellen Absprachen im Kaufvertrag
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
formulieren, die die Rechte und Pflichten beider Parteien festlegen. Doch damit die AGB gelten, müssen diese wirksam mit dem Käufer vereinbart werden.
Das ist unter folgenden Voraussetzungen der Fall:
- Der Käufer wird bei Vertragsabschluss ausdrücklich auf die AGB hingewiesen.
- Der Käufer hat Gelegenheit, die AGB in zumutbarer Weise zur Kenntnis zu nehmen.
- Er ist mit dem Kleingedruckten in den AGB einverstanden.
Für die Praxis bedeutet das: befinden sich die AGB auf der Vertragsrückseite, weiter hinten im Vertrag oder in einem Vertragsanhang, müssen Sie deutlich darauf hinweisen. Beim Automatenkauf, im Ladengeschäft, im Parkhaus oder einer Waschanlage etc. genügt es, ausnahmsweise die AGB gut sichtbar auszuhängen.
Tipp: Der erstmalige Hinweis auf die AGB in der Rechnung, der Quittung oder dem Lieferschein ist zu spät. Der Hinweis muss vor Vertragsschluss erfolgen und sollte deshalb im Angebotsschreiben zusammen mit den AGB enthalten sein.
4. Produkthaftung des Herstellers
Ein fehlerhaftes Produkt kann Folgeschäden bei Personen oder Sachen verursachen. Für diesen Fall greift die Produkthaftung, wenn die beschädigte Sache dem privaten Gebrauch oder dem privaten Verbrauch dient. Fehlerhaft ist ein Produkt unter anderem in folgenden Fällen:
- Abweichung von Standardvorgaben der Produktserie,
- fehlerhafte Konstruktion,
- fehlerhafte oder unzureichende Aufklärung über die Art und Weise der Verwendung und der ggfs. damit verbundenen Gefahren.
Für die Produkthaftung gilt:
- Der Verkäufer haftet im Rahmen der Gewährleistung für das mangelhafte Produkt selbst. Er muss für eine Reparatur, ein einwandfreies Ersatzprodukt oder die Rückerstattung des Kaufpreises sorgen. Hat der Verkäufer den Mangel nicht verursacht, kann er sich vom Lieferanten die Kosten ersetzen lassen.
- Der Hersteller haftet neben den Kosten für das mangelhafte Produkt zusätzlich auch für die Folgeschäden, die ein mangelhaftes Produkt an anderen Sachen des Verbrauchers verursacht hat.
- Bei reinen B2B-Geschäften greift die Produkthaftung nicht.
- Die Risiken der Produkthaftung können versichert werden.
- Hier geht’s zum
Ratgeber Produkthaftung
. Erfahren Sie mehr zur Haftung von Quasi-Hersteller, Importeur und Händler.
5. Verkauf von Gebrauchtwaren
Gewerbliche Verkäufer, die mit gebrauchten Waren handeln und an Verbraucher verkaufen, müssen für diese ebenso eine zweijährige Gewährleistung bieten, wie das bei Neuware der Fall ist. Allerdings haben Sie die Möglichkeit, die Gewährleistungsfrist für Gebrauchtware, auch in AGB, auf ein Jahr zu begrenzen.
Ist der Käufer der Gebrauchtware ein Gewerbetreibender kann der Verkäufer die Gewährleistung ganz ausschließen.
Tipp: Beachten Sie die strengen Anforderungen beim
Verkauf von Gebrauchtware an Verbraucher
.
6. Verzögerungen bei der vereinbarten Leistung
Insbesondere Möbel und andere größere Produkte sind häufig nicht sofort nach dem Kauf lieferbar. Daher vereinbaren Käufer und Verkäufer im Kaufvertrag eine Lieferfrist. Können Sie diese Frist nicht einhalten, darf der Kunde schlimmstenfalls vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Das setzt voraus,dass der Verkäufer im Verzug ist. Dieser liegt vor, wenn:
- der vereinbarte Liefertermin überschritten ist und
- der Verkäufer dies verschuldet hat und
- der Verkäufer auch nach einer Mahnung durch den Käufer nicht leistet.
Nicht immer ist eine Mahnung nötig. Sie ist entbehrlich, wenn:
- im Kaufvertrag ein konkretes Lieferdatum vereinbart ist, oder
- Produkte, die – wie eine Geburtstagstorte oder ein Hochzeitskleid – nur für einen bestimmten Termin benötigt werden.
Es wird gesetzlich vermutet, dass dem Verkäufer an seiner verspäteten Leistung ein Verschulden trifft. Der Verkäufer muss deshalb beweisen, dass er ohne eigenes Verschulden zu spät geliefert hat. Für Lieferengpässe während der Corona-Pandemie z.B. trägt der Verkäufer kein Verschulden.
Ist der Verkäufer mit der Leistung im Verzug, dann kann der Käufer für einen dadurch erlittenen Schaden Ersatz verlangen. Der Schaden muss aber nachweisbar sein.
Bei Verzug des Verkäufers kann der Käufer folgende Kosten verlangen:
- Kosten für eine Ersatzbeschaffung
- Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwalts,
- Verzugspauschale von 40 Euro.
Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem Verkäufer eine weitere Frist für die Lieferung gesetzt hat und diese erfolglos verstrichen ist.
7. Schadenersatz durch den Händler
Als Händler sind Sie Ihren Kunden gegenüber zu Schadenersatz verpflichtet, wenn die gekaufte Ware nicht die im Kaufvertrag beschriebenen oder die erwarteten Eigenschaften aufweist und Sie das zu vertreten haben (z. B. falsche Angabe zur Laufleistung bei einem Gebrauchtwagen).
8. Die gesetzlichen Gewährleistungsfristen
Die gesetzliche Gewährleistungsfrist für Händler beträgt zwei Jahre, bei arglistiger Täuschung des Kunden verlängert sich diese Frist um ein weiteres Jahr. Für den Verkauf von Gebrauchtwaren an Verbraucher kann die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr reduziert werden, dazu sind eine Vereinbarung im Kaufvertrag oder ein Hinweis in den AGB erforderlich. Der Kunde muss einen Mangel rechtzeitig vor Ablauf der Frist anzeigen.
9. Widerruf von Kaufverträgen
Kaufverträge im stationären Handel sind einzuhalten, sofern der Händler nicht aus Kulanz ein Umtausch- oder Rücktrittsrecht gewährt. Anders sieht es bei Kaufverträgen mit Verbrauchern nach dem Fernabsatzgesetz aus. Hier ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer ein 14-tätiges Widerrufsrecht einzuräumen und im Vertrag explizit darauf hinzuweisen.
10. Abschluss eines Kaufvertrags
Ob am Kiosk, im Supermarkt oder im Autohaus – wechselt Ware gegen Geld den Besitzer, ist ein Kaufvertrag geschlossen worden. Ist die Ware zum Zeitpunkt des Kaufes nicht lieferbar, können Verkäufer und Käufer vereinbaren, dass die Bestellung später abgeholt oder an den Kunden gesendet wird. Grundsätzlich muss die Ware zum Zeitpunkt des Kaufes frei von Mängeln sein.