Der gute Name
Grundsätzliches zur Namenswahl
Bei kleinen Unternehmen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, ist der Name des Geschäfts in der Regel der
- natürliche Name des Unternehmers,
- der natürliche Namen mit einem ergänzten Produkt
- oder Geschäftszweck oder ein spezieller Phantasiegeschäftsname zumeist ohne Rechtsform: „Frieda Müller“, „Fritz Meier Bodenbeläge“ oder „TraumFahrten“.
Man nennt dies auch Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung.
Namensschutz
Eine bloße Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung ist so lange geschützt, wie das Geschäft läuft. Wird der Geschäftsbetrieb eingestellt, entfällt in dem Moment auch der Namensschutz. Dann könnte ein Dritter sich den Namen theoretisch einfach schnappen und nutzen - auch ohne zu bezahlen. Die Juristen sprechen von der logischen Sekunde, dem Moment, in dem ein Geschäft inklusive Namen nicht mehr dem ursprünglichen und noch nicht dem nachfolgenden Nutzer gehört.
Der Name ist in dem Moment frei verfügbar. Die Geschäfts-/Etablissementbezeichnung muss also zum Gegenstand des „Gesamtpakets“ der Geschäftsübertragung gemacht werden, so dass der Geschäftsbetrieb nahtlos weiterbesteht und nur der Inhaber wechselt.
Name als Marke
Eine Geschäfts-/Etablissementbezeichnung kann auch als Marke geschützt werden. Grundvoraussetzung dafür ist, dass der Begriff für die Dienstleistung oder Produkte nicht rein beschreibend ist und nicht bereits von Dritten verwendet wird. Ausführlichen IHK-Informationen: https://www.ihk-muenchen.de/de/Service/Recht-und-Steuern/Markenrecht-Designrecht/Namen-und-Logos-schützen/
Wert des Namens
Wie entsteht der Wert eines Namens? Ist das Produkt oder die Dienstleistung besonders originell, wird folglich mit dem Namen eine außerordentliche Qualität verbunden, ist der Name in aller Munde, zieht das Geschäft deshalb Kunden an, dann ist der Name für den Käufer Gold wert: Der Käufer hat einen Vorteil davon, wenn er den Namen übernimmt und weiterführt.
Ein solcher gut beleumundeter Name gehört damit - auch nach Ansicht der Gerichte - zum Betriebsvermögen und kann lizensiert oder in den Gesamtpreis eingerechnet werden. Eine Marke ist ohnehin ein für sich stehender und existierender Vermögenswert, der unabhängig vom Bestand des Geschäftsbetriebs, übertragbar und handelbar ist.
Exkurs zur Namensübertragung
Einen am Markt gut eingeführten Phantasienamen übertragen - das ergibt für ein gut eingeführtes Geschäft Sinn. Aber geht das auch mit einem natürlichen Namen? Wäre das nicht Irreführung?
Gerichte haben dies bereits geprüft und entscheiden nach Lage des Falls: Dabei wird beurteilt, ob die (potenziellen) Kunden tatsächlich erwarten vom Namensinhaber persönlich bedient zu werden oder mit ihm konkret den Vertrag abzuschließen.
Faustregel: Je persönlicher die Dienstleistung oder je verbundener der Namen mit einer konkreten Kundenerwartung, desto eher und mehr ist bei der Weiterführung des Personenamens eine Klarstellung erforderlich, dass die Person nicht mehr Inhaber des Geschäfts ist.
Den Namen zu Geld machen
Ein gut eingeführter Name hat seinen Wert und kann übertragen werden. Je nachdem, ob es sich um eine Geschäftsbezeichnung oder um eine Marke handelt, ist dies nur gemeinsam mit dem Geschäftsbetrieb oder auch von diesem unabhängig möglich.
Eine Marke muss deshalb auch nicht übertragen werden. Sie kann auch nur
lizenziert
, das heißt, gegen ein Entgelt eine Nutzung erlaubt werden.
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