Anders als Betreiber von Suchmaschinen wie google, Bing & Co. müssen Betreiber "normaler" kommerzieller Internetseiten prüfen, ob die von ihnen verlinkten Inhalte rechtswidrig (ohne Einwilligung des Urhebers) ins Internet gestellt wurden. Im Falle einer Urheberrechtsverletzung haften sie also.
Unfair? - Nach Meinung der Rechtsprechung sind Suchmaschinen nicht mit kommerziellen Internetseiten vergleichbar, da sie einfach nur das Auffinden von Bildern und anderen Informationen im Internet ermöglichen. Urheber könnten ihre Werke gegen diese Auffindbarkeit ohne weiteres sperren. Der Betreiber einer kommerziellen Internetseite setze dagegen seine Verlinkung bewusst - hier könne eine solche Prüfung erwartet werden.
Was müssen Unternehmer bei ihrem Internetauftritt also beachten?
Bei der Vewertung fremder Inhalte (Texte, Bilder, Videos, Musik) zum Beispiel durch "Framing", "Hyperlinks" oder eine Teilen-Funktion in den sozialen Medien, ist Vorsicht geboten. Zwei Gesichtspunkte sind zu beachten: Das Urheberrecht und die Haftung für fremde Rechtsverstöße.
1. Framing:
Hier wird der verlinkte Inhalt direkt in die eigene Seite in einem "Rahmen" (Frame) eingebunden. Das heißt, der Seitenbesucher verlässt die Seite gar nicht, um zum fremden Inhalt zu gelangen. Auch die Domain-Adresse bleibt unverändert. Deshalb spricht man beim Framing auch vom "Inline-Linking".
- Urheberrecht: Die Einbettung durch Framing z.B. eines Youtube-Videos ist urheberrechtlich zulässig, wenn das Video ursprünglich mit Zustimmung des Urhebers im Internet veröffentlicht wurde und frei zugänglich war. War der verlinkte Inhalt urheberrechtswidrig ins Netz gelangt, so haftet auch der verlinkende Seitenbetreiber als Verletzer. Gleiches gilt, wenn das Framing unter Umgehung von Schutzmaßnahmen erfolgte, sprich der Inhalt urspünglich nicht frei zugänglich, sondern nur für einen eingegrenzten Personenkreis vorgesehen war. Achtung: Dies muss der Seitenbetreiber selbst prüfen! In Zweifelsfällen sollte man auf die Einbettung verzichten. Ebenso hat in der Regel ein Hinweis auf den Urheber erfolgen.
- Haftung: Der Seitenbetreiber haftet auch für fremde Inhalte, wenn er sich diese "zu eigen macht". Das hängt von der Gestaltung bei der Einbindung ab. Distanziert man sich durch eine klar abgetrennte Gestaltung und evtl. auch einen entsprechenden Hinweis, kann man die Haftung u.U. ausschließen. Gerade beim Framing besteht allerdings - je nach Gestaltung des "Frames" - die Gefahr, dass man den fremden, auf die eigene Website eingebettenen Inhalt nicht von den eigenen Inhalten des Seitenbetreibers unterscheiden kann. Ob man die Haftung beim Framing überhaupt ausschließen kann, ist fraglich. Zumindest ist erforderlich, dass der "Frame" in einem anderen Design und mit Hinweis auf den Namen/Logo des Urhebers gestaltet ist.
2. Hyperlinks
Hier wird ein externer Link zu einer fremden Internetseite gesetzt, der Seitennutzer verlässt also die Ursprungs-Webseite:
- Urheberrecht: Bisher war das Verlinken auf fremde Inhalte urheberrechtlich unproblematisch, da eine einfache Linksetzung keine urheberrechtlich relevante Handlung darstellte. ABER: Für kommerzielle Seitenbetreiber hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im September 2016 anders entschieden: Die Verlinkung mit Gewinnerzielungsabsicht stellt demnach eine urheberrechtliche Handlung dar. Als kommerzieller Seitenbetreiber muss man also immer prüfen, ob die verlinkten Inhalte mit Erlaubnis des Urhebers ins Netz gestellt wurden. Mithin gilt dasselbe wie beim "Framing" (siehe oben). Die Richter sind der Ansicht, dass kommerzielle Seitenbetreiber insoweit höhere Sorgfaltspflichten haben als Privatpersonen - dies gelte eben auch beim Setzen von Hyperlinks.
- Haftung für fremde Inhalte: Bei der Verlinkung auf fremde Seiten lässt sich die Haftung am besten ausschließen, wenn man die Links in einer abgetrennten Rubrik der eigenen Homepage darstellt, z.B. "Nützliche Links". Erscheint der Link dagegen im Rahmen der eigenen Inhalte, z.B. im Fließtext, so gilt das als "zu eigen machen". Näheres dazu siehe unter
Haftung im Internet
3. Teilen und verlinken in Sozialen Netzwerken
Die Regeln zur Linksetzung gelten auch für den Auftritt in Sozialen Netzwerken.
- Wer fremde Bilder für einen Post benutzt, sollte sich schriftlich eine Erlaubnis einholen. Da sich Plattformbetreiber oft umfassende eigene Rechte an den eingestellten Inhalten einräumen, sollte expilizit die Nutzung in den Sozialen Medien von der Erlaubnis des Rechteinhabers umfasst sein. Beim Teilen, "Retweeten" oder "Reposten" über entsprechende Funktionen bzw. Buttons wird dem Urheber unterstellt, dass er sein Einverständnis zum Teilen bereits beim ursprünglichen Post erklärt hat. Gleiches gilt für Beiträge auf Webseiten mit "Teilen-Funktion".
- Für die Haftungsfrage wird auch in den Sozialen Medien unterschieden, ob man sich durch einen Post fremde Inhalte zu eigen macht oder sie ausreichend als fremde Inhalte kenntlich macht. (s.o. bei Framing). Eine Wiedergabe über den "Teilen-Button" gilt dabei an sich noch nicht als "Sich-Zu-Eigen-Machen". Allerdings kann man sich einen geteilten Beitrag zu eigen machen und somit selbst haftbar werden, wenn man den Beitrag teilt und ihn dabei kommentiert.
3. Sich gegen Ansprüche Dritter absichern
Wer für die eigene Webseite auf fremde Inhalte angewiesen ist, die Dritte zur Verfügung stellen, kann sich gegen Ansprüche des Rechteinhabers für diese Inhalte vom Nutzer, der die Inhalte zur Verfügung stellt, freistellen lassen. In der Freistellungserklärung versichert der Nutzer, dass er über alle erforderlichen Rechte an den Inhalten verfügt und für Rechtsverletzungen einsteht, die durch das Einstellen der Inhalte entstehen. Auch wenn ein vollständiger Ausschluss der Haftung durch die Freistellungserklärung in den meisten Fällen nicht erreicht werden kann, so macht die Abgabe einer solchen Erklärung den Nutzer immerhin darauf aufmerksam, das Vorliegen seiner Nutzungsrechte zu überprüfen. Darüberhinaus ermöglicht die Abgabe einer Freistellungserklärung durch den Nutzer, dass auch dieser zur Verantwortung gezogen wird.
4. "Bedienen" bei fremden Formularen
Auch Formulare wie Allgemeine Geschäftsbedingungen und Datenschutzerklärungen genießen Urheberrechtsschutz, wenn sie hinreichend individuell gestaltet sind und sich von Standardformulierungen abheben. Wer also ganze Texte oder Passagen fremder Formularverträge für die eigene Webseite übernimmt, läuft Gefahr, sich schadensersatzpflichtig zu machen. Das gilt auch, wenn die Texte vorher abgeändert werden.