Was bringt die KI-Verordnung?
Die KI-VO ( Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024) legt erstmals harmonisierte Vorschriften für künstliche Intelligenz EU-weit fest.
Welches Ziel verfolgt die KI-Verordnung?
Die Verordnung folgt als Produktsicherheitsgesetz einem risikobasierten wie menschenzentrierten Ansatz. Das heißt: Je höher das Risiko einer KI-Anwendung, umso strenger sind die Anforderungen. Es wird unterschieden zwischen verbotenen KI-Praktiken, Hochrisiko-KI-Systemen, KI-Systemen mit geringem Risiko und sog. generativen KI-Systemen wie ChatGPT .
- KI-Anwendungen mit einem inakzeptablen Risiko sollen sechs Monate nach Inkrafttreten verboten werden.
- Für Hochrisiko-KI-Systeme sind strenge Anforderungen an Technik und Organisation umzusetzen.
- Systeme mit einem geringen Risiko sollen lediglich Informations- und Transparenzpflichten unterliegen.
Wie ist der Zeitplan?
Mit Inkrafttreten der KI-VO gilt ein abgestufter Zeitplan für Übergangsfristen.
Übergangsfristen - Gestufte Anwendbarkeit nach Inkrafttreten
- Nach sechs Monaten (2. Februar 2025): KI mit inakzeptablem Risiko ist dann verboten. Ab diesem Zeitpunkt sind zudem die Regelungen zur KI-Kompetenz (AI-Literacy) zu beachten.
- Nach 12 Monaten (2. August 2025): Regeln zu Governance und General Purpose AI (GPAI) für Hochrisiko-KI mit Ausnahme des Art. 101 KI-VO (Geldbußen für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck), der zum 2. August 2026 in Kraft treten wird.
- Nach 24 Monaten (2. August 2026): Sämtliche Bestimmungen werden wirksam, auch für KI-Systeme mit hohem Risiko nach Anhang III (eigenständige KI-Systeme, z.B. Biometrische Identifizierung)
- Nach 36 Monaten (2. August 2027): Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme nach Anhang I (KI in Medizinprodukten, Maschinen, Seilbahnen, Spielzeug etc.)
Bestandsschutz
Abweichende Übergangsfristen für KI-Systeme, die bereits auf dem Markt oder in Betrieb genommen sind:
- Solche Hochrisiko-KI-Systeme: Ab dem Zeitpunkt einer wesentlichen Änderung sind diese an die KI-VO anzupassen (Art. 111 Abs. 2 KI-VO).
- Solche Hochrisiko-KI-Systeme, welche derzeit Behörden bestimmungsgemäß verwenden: Binnen einer Frist von 6 Jahren anzupassen, d.h. bis 2. August 2030 (Art. 111 Abs. 2 Satz 2 KI-VO).
- Solche GPAI-Systeme: Anbieter solcher KI-Modelle, die vor dem 2. August 2025 in Verkehr gebracht wurden, haben diese bis 2. August 2027 an die KI-VO anzupassen (Art. 111 Abs. 3 KI-VO).
- Solche KI-Systeme, welche Teil der IT-Großsysteme im Bereich der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sind: Diese KI-Systeme sind bis 31. Dezember 2030 an die KI-VO anzupassen (Art. 111 Abs. 1 KI-VO).
Was regelt die KI-Verordnung?
Definition von Künstlicher Intelligenz (KI) - Art. 3 Nr. 1 KI-VO
„KI-System“ ist hiernach ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt ist und das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für explizite oder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstellt werden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können.
Ausgehend von dieser Definition werden Systeme immer dann als KI-Systeme einzustufen sein, wenn
- Maschinen durch Künstliche Intelligenz die Fähigkeit entwickeln,
- autonom Aufgaben auf der Basis von Algorithmen auszuführen,
- und dabei Lösungen für Probleme und Empfehlungen oder Entscheidungen vorzuschlagen.
KI-Systeme unterscheiden sich von reinen algorithmenbasierten IT-Systemen durch ihre Fähigkeit, aus Daten zu lernen und ihre Leistung/Ergebnisse zu verbessern. Erwägungsgrund 6 der KI-VO nimmt diese Abgrenzung dahingehend vor, dass algorithmenbasierte IT-Systeme nur auf festgelegten Regeln basieren und aufgabenspezifisch programmiert werden. Letztere fallen nicht unter die Definition der KI gemäß der KI-VO.
Risikobasierter Regelungsrahmen
- Verbot von Hochrisiko-KI
- Implementierung von Sicherheitsanforderung für riskante KI, z. B. soll es jederzeit möglich sein, dass Menschen in Prozesse eingreifen.
- Transparenzpflichten hinsichtlich des Trainings und der Funktionsweise von Künstlicher Intelligenz.
Was gilt für wen?
Pflichtenkatalog - Differenzierung nach
- Rolle: Anbieter, Hersteller, Betreiber, Einführer, Händler, bevollmächtigter Vertreter oder betroffene Person in der EU
- Klassifizierung der KI
- Verbotene KI, Art. 5 KI-VO
- Hochrisiko-KI-Systeme, Art. 6 – 49 KI-VO – Transparenzvorschriften, Art. 13 KI-VO
- Codes of Conduct, Art. 95 KI-VO
- GPAI Model – Transparenzvorschriften, Art. 53 KI-VO
- GPAI Model mit systemischen Risiko – Transparenzvorschriften, Art. 55 KI-VO