Welche Dokumentationspflichten gibt es zum Mindestlohn?
In § 17 MiLoG ist der Dokumentationspflicht rund um das Thema Mindestlohn geregelt. Danach müssen Arbeitgeber den Beginn, das Ende und die Dauer der täglichen Arbeitszeit für folgende Arbeitnehmer dokumentieren:
- Minijobber/geringfügig Beschäftigte; Ausnahme: Minijobber in privaten Haushalten
- In ausgewählten Wirtschaftsbereichen:
- Personenbeförderungsgewerbe
- Baugewerbe
- Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
- Gebäudereinigungsgewerbe
- Transport-, Speditions- und damit verbundene Logistikgewerbe
- Schaustellergewerbe
- Unternehmen der Forstwirtschaft
- Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
- Fleischwirtschaft
- Prostitutionsgewerbe
Wichtig: In diesen Wirtschaftsbereichen müssen auch die Entleiher die Arbeitszeit von bei ihnen tätigen Leiharbeitnehmern aufzeichnen.
Die Aufzeichnung muss spätestens innerhalb einer Woche nach der Arbeitsleistung erstellt werden. Zudem gilt eine zweijährige Aufbewahrungspflicht.
Ausnahmen / Lockerungen der Dokumentationspflicht:
- Eine Vereinfachung der Dokumentationspflicht gilt laut Mindestlohnaufzeichnungsverordnung für ausschließlich mobile Tätigkeiten.
- Ausnahmen von der Dokumentationspflicht gelten für folgende Fälle
- Das verstetigte, regelmäßige Monatsentgelt übersteigt brutto 4.461,- Euro.
- Das regelmäßige Monatsentgelt übersteigt 2.974,- Euro brutto und ist nachweislich bereits über mindestens volle zwölf Monaten gezahlt worden.
- Der Arbeitnehmer ist Ehegatte, eingetragener Lebenspartner, Kind oder Elternteil des Arbeitgebers.
Wichtig: Wenn eine der Ausnahmen vorliegt, müssen zwar keine Arbeitszeiten nach dem Mindestlohngesetz aufgezeichnet werden. Der Arbeitgeber muss aber Unterlagen bereit halten, die die Voraussetzungen der jeweiligen Ausnahmeregelung belegen (etwa Entgeltabrechnungen oder Belege zur familiären Verbundenheit, z. B. Heiratsurkunde).
Außerdem gilt inzwischen, unabhängig vom Mindestlohngesetz, für alle Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung. Hier fehlt es allerdings bis dato an einer konkreten gesetzlichen Regelung, viele Details sind noch unklar.
Zurück zur Übersicht