Was passiert nach der Prüfung?
Das Ende der Prüfung
Wichtig in diesem Zusammenhang ist der Umstand, dass der Prüfer auf die bußgeld- oder strafrechtlichen Folgen einer Prüfung nur indirekten Einfluss hat. Die Aufgabe des Prüfers besteht "lediglich" darin, im Unternehmen Informationen zu den zollrechtlich bzw. außenwirtschaftsrechtlich relevanten Vorgängen zu sammeln und diese Informationen in einer festgelegten Struktur im Prüfungsbericht ohne Bewertung in objektiver Weise festzustellen. In der Regel erfolgt zum Abschluss der Prüfung ein Gespräch, an dem mindestens ein Vertreter der Firma und der Prüfer teilnimmt. Dieses Gespräch kann entweder als "Schlussbesprechung" mit offiziellem Charakter (nach § 201 Abgabenordnung) oder – im Falle des Verzichts des Unternehmens auf eine Schlussbesprechung – als "Abschließendes Gespräch" mit eher inoffiziellem Charakter stattfinden. Im Falle der Durchführung einer Schlussbesprechung nehmen von beiden Parteien - Zoll und Unternehmen - in der Regel jeweils mehrere Personen teil. In diesen Gesprächen kann das Unternehmen Fakten oder Umstände, die im Prüfungsbericht nicht in korrekter Weise dargestellt sind, mit der Bitte um Korrektur ansprechen.
Zuweilen kommt es dazu, dass Gegendarstellungen des Unternehmens (nur objektive Merkmale) in Form einer Gegenrede als zusätzliche Absätze in den Bericht aufgenommen werden.
Im Rahmen der Zollprüfung wird vom Prüfer ermittelt, ob und in welcher Höhe es zu Nacherhebungen oder Erstattungen kommt. Die Festsetzung selbst erfolgt über die auswertende Stelle des zuständigen Hauptzollamtes. Das Unternehmen erhält entsprechende Steuerbescheide, die auf die Prüfung Bezug nehmen. Diese Steuerbescheide können auch den Ausgleich von Zinsverlusten der Zollverwaltung für entgangene Einfuhrabgaben beinhalten.
Welchen Weg geht der Prüfungsbericht?
Nach Fertigstellung und evtl. Besprechung des Prüfungsberichts wird dieser an das fachlich zuständige Sachgebiet innerhalb des Hauptzollamtes weitergeleitet. Dieses Sachgebiet gilt als "auswertende Stelle" und zieht entsprechende Schlüsse aus dem Bericht. Mögliche Folgen können darin bestehen, dass Bewilligungsauflagen verschärft oder ergänzt werden. Zum Entzug vereinfachter Verfahren kommt es lediglich in seltenen Fällen.
Sollte sich bereits während der Prüfung abzeichnen, dass es sich - gemessen an der letzten Prüfung - um wiederholte Verstöße handelt oder besonders schwerwiegende Rechtsmissachtungen vorliegen, ist der Prüfer angehalten, diese Informationen noch während der Prüfung an die zuständige Straf- und Bußgeldstelle weiterzuleiten, für Münchner Unternehmen wäre das beispielsweise die Straf- und Bußgeldstelle, die im Hauptzollamt Augsburg angesiedelt ist. In einigen Fällen erfolgt die Weiterleitung an diese Stelle auch nach Abschluss der Prüfung. Diese Stelle informiert wiederum die betroffene Firma - in Abhängigkeit von Art und Ausmaß der Verstöße - über die (potenzielle) Einleitung eines Bußgeld- oder Strafverfahrens.
Art von Verstößen
Unterschieden werden unter anderem zwei Kategorien von Verstößen, zum einen Arbeitsfehler und zum anderen Systemfehler. Arbeitsfehler treten im Regelfall als Einzelfälle vor dem Hintergrund einer funktionierenden betrieblichen Organisation des Außenwirtschaftsverkehrs statt. In diesen Fällen ist zu erkennen, dass das Unternehmen ein System entsprechender Anweisungen, Prozesse etc. aufweist und dieses auch gelebt wird.
Systemfehler liegen dann vor, wenn eine Firma entweder kein oder lediglich ein unzureichendes System zur Organisation des Außenwirtschaftsverkehrs implementiert hat.
Arbeitsfehler werden in der Regel weniger streng geahndet als Systemfehler.
Ein wichtiger Aspekt bei der Bewertung von Verstößen ist auch die Verhältnismäßigkeit bzw. die statistische Relation der Anzahl der Verstöße zu der Anzahl der Gesamtvorgänge der gleichen Art. So wird etwa ein Einreihungsfehler (mit fiskalischer Einbuße) bei z. B. 3.500 Einfuhren pro Jahr vermutlich nur zu einer Nacherhebung führen und kein Bußgeld o. ä. nach sich ziehen.
Gleichfalls wird aber auch von einem Unternehmen mit einer Vielzahl gleichartiger außenwirtschaftsrechtlicher Vorgänge grundsätzlich eine höhere Sorgfalt und Sachkenntnis erwartet, als von einem Unternehmen, bei dem bestimmte außenwirtschaftsrechtliche Vorgänge lediglich selten oder einmalig vorkommen. Weiterhin ist zu unterscheiden zwischen Fehlern, die erstmalig oder zum wiederholten Male auftreten. Letztere werden deutlich strenger geahndet.
Monetäre Folgen
Verstöße im Bereich des Außenwirtschaftsrechts können als Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten eingeordnet werden. Ordnungswidrigkeiten ziehen in der Regel Bußgelder nach sich, die in ungünstigen Fällen mehr als siebenstellig ausfallen können.
Eine strafrechtliche Ahndung von Verstößen ist recht selten, beispielsweise könnten Embargoverstöße einen Ansatzpunkt dafür bilden. In Extremfällen kann es auch zu Freiheitsstrafen für den Geschäftsleiter, den Leiter des entsprechenden Fachgebiets oder sogar den Sachbearbeiter kommen. Dabei handelt es sich jedoch um absolute Einzelfälle.
Neben den eigentlichen Bußgeldern oder Geldstrafen ist an dieser Stelle noch das Prinzip der Bruttoabschöpfung zu erwähnen. Es besteht darin, dass vom Staat im Falle bestimmter Verstöße nicht nur der Gewinn sondern der gesamte Umsatz des betroffenen Geschäftes eingezogen wird.
Stellungnahmen vom Unternehmen
Nicht selten bieten die entsprechenden Zollbehörden einem Unternehmen an, sich zu den Feststellungen zu äußern.
Hier empfiehlt es sich, dass ein kundiger Mitarbeiter des Unternehmens darstellt, welche Prozesse im Unternehmen installiert sind und welche Maßnahmen bereits in der Vergangenheit getroffen worden sind, um Fehler im Bereich des Außenwirtschaftsrechts zu vermeiden. Durch eine derartige Darstellung kann es einem Unternehmen gelingen, die Zollbehörden davon zu überzeugen, dass ein betriebliches System im Bereich des Außenwirtschaftsrechts vorhanden ist und dass es sich bei den erfolgten Verstößen lediglich um Einzelfälle in Form von Arbeitsfehlern handelt (= Exkulpierung).
Grundsätzlich können in ein solches Schreiben auch Erläuterungen zu den Maßnahmen, die infolge der Prüfungen ergriffen wurden, angebracht sein. Es wird jedoch empfohlen, nicht zu viele derartiger Maßnahmen zu beschreiben, da sonst der Eindruck erweckt werden könnte, dass zuvor lediglich eine sehr lückenhafte Struktur im Unternehmen verankert war.
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