Abfallsammlung, Transport (AbfAEV)
Die Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung, AbfAEV) regelt, welche Anforderungen Unternehmen, die Abfälle einsammeln und transportieren, einhalten müssen. Sie regelt auch die Fachkunde von Erlaubnispflichtigen (Sammler, Beförderer, Händler und Makler). Nach den §§ 4 und 5 AbfAEV müssen die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen die für ihren Tätigkeitsbereich erforderliche Fachkunde besitzen und dazu die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.
Für Unternehmen, die gewerbsmäßig Abfälle sammeln oder transportieren, gilt:
- Unternehmen, die nicht gefährliche Abfälle sammeln oder transportieren, müssen dieseTätigkeit bei der zuständigen Abfallbehörde anzeigen. Die Anzeigepflicht entfällt, wenn das Unternehmen bereits eine Transportgenehmigung bzw. Beförderungserlaubnis hat. Sofern die in der AbfAEV genannten Voraussetzungen für die Fachkunde nicht gegeben sind, kann diese durch die Teilnahme an einem Fachkundelehrgang (Grundlehrgang) nach § 4 Abs. 3 AbfAEV erworben werden.
- Für den Transport von Abfällen zur Beseitigung und von gefährlichen Abfällen wird eine Erlaubnis benötigt. Die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen müssen mindestens an einem Fachkundelehrgang (Grundlehrgang) teilgenommen haben und müssen regelmäßig (alle drei Jahre) an Fortbildungslehrgängen teilnehmen. Entsorgungsfachbetriebe brauchen keine Genehmigung, wenn sie für die jeweilige Tätigkeit zertifiziert sind.
- Wichtig für gewerbliche Abfallsammler: Wer Schrott, Altkleider, Schuhe oder andere Abfälle bei Privathaushalten einsammelt, muss dies drei Monate vor der geplanten Sammlung bei der zuständigen Behörde anzeigen (§ 18 KrWG "gewerbliche Sammlung").
- Fahrzeuge, mit denen Abfälle auf öffentlichen Straßen transportiert werden, müssen vorne und hinten mit einer reflektierenden Warntafel, dem A-Schild (vgl. hier), versehen werden. Das gilt für Unternehmen, deren Tätigkeit auf den gewerbsmäßigen Abfalltransport ausgerichtet ist, und auch für Entsorgungsfachbetriebe. Die A-Schild-Pflicht gilt für den Transport gefährlicher und ungefährlicher Abfälle. Wer im Rahmen einer anderweitigen Tätigkeit eigene Abfälle oder Abfälle von Kunden transportiert, z. B. Dienstleister oder Handwerker, muss kein A-Schild am Fahrzeug anbringen.
- Pflichten haben auch Händler von Abfällen. Wenn Sie mit nicht gefährlichen Abfällen handeln, z. B. Altpapier, Altreifen, Schrott oder Kunststoffabfällen, müssen Sie diese Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzeigen. Für den Handel mit gefährlichen Abfällen benötigen sie eine Erlaubnis. Entsprechend gilt dies auch für Makler von Abfällen.
Für Unternehmen, die Abfälle im Rahmen ihrer anderweitigen Tätigkeit, also nicht gewerblich, sammeln oder befördern, gilt eine Anzeigepflicht. Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind solche wirtschaftlichen Unternehmen, die Abfälle nicht gewöhnlich und regelmäßig sammeln oder befördern. Dies wird grundsätzlich angenommen, wenn die Summe der während eines Kalenderjahres gesammelten oder beförderten Abfälle 20 Tonnen ungefährliche oder 2 Tonnen gefährliche Abfälle nicht übersteigt.
Zuständige Behörden sind in Bayern die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter und Kreisfreie Städte). Für die Anzeige oder den Antrag auf Erlaubnis steht bei der Zentralen Koordinierungsstelle der Länder ( ZKS-Abfall) ein elektronisches Verfahren zur Verfügung. Informationen finden Sie auf der Seite des Landesamtes für Umwelt.
Bei der IHK für München und Oberbayern besteht die Möglichkeit, eine digitale Signaturkarte zu erwerben. Informieren Sie sich hierfür auf unserer Spezialseite
Digitale Signaturkarte
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