Herr Schreiber kann sich gut vorstellen, dass in anderen Betrieben noch weitere gefährliche oder nicht-gefährliche Abfälle anfallen, die im Kapitel 20 aufgelistet sind. Für seine Firma sieht er aber keine weiteren Abfälle. Er erkennt in der Verordnung, dass einige Abfälle ausgenommen sind und möchte genau betrachten, welche das sind.
Abfälle, für die es aufgrund bestehender rechtlicher Regelungen bereits Rücknahmepflichten gibt, fallen nicht in den Anwendungsbereich der Gewerbeabfallverordnung. Für viele Verpackungen besteht bereits gemäß Verpackungsgesetz die Pflicht, die Verpackungen getrennt zu sammeln. Das gilt im Wesentlichen für Verpackungen, die bei vergleichbaren Stellen wie privaten Haushalten anfallen. Wenn Verpackungen nach diesen Regelungen zurückgegeben werden, fallen sie nicht in den Anwendungsbereich der Gewerbeabfallverordnung. Beispiele sind von Mitarbeitern mitgebrachte Getränkeverpackungen oder Joghurtbecher.
Aber Achtung: Verpackungsabfälle, die im Betrieb anfallen und nicht zurückgegeben werden, fallen hingegen schon in den Geltungsbereich der Gewerbeabfallverordnung.
Für Altöle gelten die Regelungen der Altölverordnung, die ebenfalls eine getrennte Sammlung vorschreiben. Für Elektro- und Elektronikgeräte bestehen Rücknahmepflichten aus dem Elektro- und Elektronikgesetz, sowie für Batterien aus dem Batteriegesetz. Deshalb sind diese Abfälle aus dem Anwendungsbereich der Gewerbeabfallverordnung ausgenommen. Küchen- und Speiseabfälle fallen unter bestimmten Bedingungen in den Geltungsbereich des Tiernebenproduktegesetzes und der Tiernebenprodukteverordnung, z. B. wenn diese für die Fütterung bestimmt sind. Damit soll die Verbreitung von Seuchen verhindert werden. Diese Abfälle sind ebenfalls vom Anwendungsbereich der Gewerbeabfallverordnung ausgenommen.
Abfälle, die einem öffentlich-rechtlichen Entsorger überlassen werden müssen, fallen nicht in den Geltungsbereich der Gewerbeabfallverordnung. Gewerbebetriebe werden von ihrer zuständigen Behörde in der Regel dazu aufgefordert, eine sogenannte „Pflichtmülltonne“ zu benutzen. Sie wird stellenweise auch als Restabfallbehälter (RAB) bezeichnet. Diese Tonnen werden durch den jeweiligen öffentlich-rechtlichen Entsorger (abgekürzt örE), analog zu den Restmülltonnen privater Haushalte, geleert. Das Bundesverwaltungsgericht entschied (Aktenzeichen 7 C 25.03), dass diese Verpflichtung nur für Abfälle gilt, die beseitigt und nicht verwertet werden sollen.
Wenn ein Gewerbebetrieb belegen kann, dass bei ihm keine Beseitigungsabfälle anfallen, muss er keine Pflichtmülltonne benutzen. In der Praxis wird dies in den meisten Fällen nicht möglich sein, da z. B. Aschenbecherinhalte oder Kehricht zu entsorgen sind und diese Abfälle in der Regel nicht verwertet werden können. Ausgenommen sind ebenso Gewerbebetriebe, die Abfälle in eigenen Anlagen beseitigen.
Die über die Pflichtmülltonne entsorgten Mengen sind bei der Berechnung der Getrenntsammlungsquote bei der Gesamtmasse zu berücksichtigen. [Achtung: Korrektur gegenüber der Print-Version des Leitfadens, 02/2023]
Die Größe und Anzahl der Tonnen richten sich meist nach der Anzahl der Mitarbeiter. Abfälle, die über diese Tonnen entsorgt werden, fallen nicht in den Geltungsbereich der Gewerbeabfallverordnung und gehen auch nicht in die Berechnung der Getrenntsammlungsquote ein.