IHK informiert über Regeln während der fünften Jahreszeit – und wann der Partyhut auch im Job zur Pflicht wird
Zwar sind die anstehenden Tage wie Unsinniger Donnerstag, Rosenmontag und Faschingsdienstag in keinem Bundesland gesetzliche Feiertage, allerdings gewähren viele Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden freiwillig einen halben oder auch ganzen bezahlten freien sogenannten „Brauchtums-Tag“. Ein Anspruch auf diesen freien Tag besteht aber in der Regel nicht – es sei denn, der Freistellungsanspruch wurde im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder auch tarifvertraglich verbindlich vereinbart.
Wenn Mitarbeitende sich nicht den Narren auf der Straße anschließen können und arbeiten müssen, ist ein Kostüm am Arbeitsplatz per se weder erlaubt noch verboten. Die IHK verweist darauf, dass es vom Einzelfall abhängt und dem Arbeitgeber ein Weisungsrecht zusteht. So setzt Karneval die gültigen Kleidungsvorschriften, die aus Sicherheits- oder Hygienegründen am jeweiligen Arbeitsplatz bestehen, nicht außer Kraft. Es geht aber auch umgekehrt: Je nach Arbeitsplatz und Unternehmensinteressen kann der Arbeitgeber auch eine Weisung zum Tragen von Faschings-Accessoires aussprechen. Dann muss zum Beispiel das Verkaufspersonal in der Bäckerei während der Faschingszeit ein buntes Partyhütchen tragen.
Alle arbeitsrechtlichen Einschätzungen zu Faschings-Polonaisen durch den Betrieb, Alkohol am Arbeitsplatz und weiteren faschingsrelevanten Umständen gibt es unter
www.ihk-muenchen.de/fasching
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