„Normale Nutzung“
IHK-Rechtsexpertin Tatjana Neuwald hat lange auf das Urteil gewartet: „Eine Klarstellung war überfällig und für Anbieter von Ferienwohnungen, Inhaber von Hotels, Restaurants oder Läden ist das eine gute Nachricht.“ Unternehmer verschönern ihre Räume mit Fototapeten, werben dann mit Fotos der Räume auf der Website oder auf Social-Media-Kanälen – und können das jetzt tun, ohne mit einer Klage durch den Fotografen rechnen zu müssen.
Bislang hätten die Käufer der Tapete zur Sicherheit schon beim Kauf klären müssen, ob die Tapete denn auf Fotos zu sehen sein darf, wenn sie Werbefotos von ihren Locations veröffentlichen. „Gut, dass der BGH jetzt klarstellt, dass das rechtlich relevante Institut der ‚Lebenserfahrung‘ so etwas nicht notwendig macht.“ Dem BGH sei zu danken, dass er die „normale Nutzung“ einer Fototapete zeitgemäß interpretiert und anerkennt.