Von Eva Müller-Tauber, 12/2024
„Wenn jemand eine Reise tut, so kann er was erzählen“ – bei Geschäftsreisen ins europäische Ausland ohne A1-Bescheinigung mitunter auch Unerfreuliches, ließe sich das Zitat des Dichters Matthias Claudius ergänzen. Denn wer berufsbedingt in Länder der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), in die Schweiz oder das Vereinigte Königreich Großbritannien bzw. Nordirland reist oder dorthin entsendet wird, braucht dieses Papier. Andernfalls kann es sein, dass er seine Arbeit vor Ort erst einmal beenden muss, zu einem Gelände keinen Zutritt erhält und/oder Bußgelder fällig werden.
Was nun hat es mit der A1-Bescheinigung auf sich? Sie heißt offiziell „Bescheinigung über die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit, die auf den/die Inhaber/in anzuwenden sind“. Der Vordruck A1 wird in dem Land ausgestellt, dessen Rechtsvorschriften für die jeweilige Person gelten. Er bestätigt, dass der im Ausland vorübergehend Tätige den – in diesem Fall deutschen – Sozialversicherungspflichten unterliegt.