Das sagt das Gesetz
Ein genauerer Blick ins Gesetz: Das BFSG reguliert Barrierefreiheit, indem es digitale Produkte und elektronische Dienstleistungen auflistet, die barrierefrei sein müssen. Es geht dabei ausschließlich um Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher, – also den Business-to-Consumer-Bereich (B2C) –, und zudem um die Verpackungen der Produkte, Anleitungen und Bedienungsmöglichkeiten. Ausdrücklich im Gesetz gelistet sind
- Produkte wie Computer, Selbstbedienungsterminals, beispielsweise Geldautomaten oder Check-in-Automaten, ebenso Mobiltelefone, interaktive Fernseher oder E-Book-Lesegeräte
- Dienstleistungen wie Telekommunikationsdienste, etwa Telefonie oder Messengerdienste, zudem Webseiten, Apps oder elektronische Ticketdienste, Bankdienstleistungen, E-Book-Software oder Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern wie E-Commerce, Online-Terminbuchungstools oder Webshops
Wer diese als Hersteller, Importeur, Händler oder Erbringer in den Verkehr bringt, muss dafür sorgen, dass sie barrierefrei sind – oder darf sie nicht anbieten. Für bestehende Angebote, die bereits vor diesem Stichtag 28. Juni 2025 auf dem Markt waren, gilt eine Übergangsfrist bis 2030.