Viele oberbayerische Unternehmen nutzen die Nähe zu Österreich, um im Grenzgebiet Arbeitskräfte zu rekrutieren. Für den Fall, dass die österreichischen Kollegen innerhalb der Grenzzone arbeiten, egal ob im Homeoffice oder in einem Büro, gibt es spezielle abkommensrechtliche Regelungen zwischen beiden Ländern.
Grenzzone = 30 Kilometer Luftlinie
Hier wurden kürzlich einige Unsicherheiten beseitigt. Jetzt gilt: Sofern österreichische Mitarbeiter in der Nähe der Grenze wohnen und in der Grenzzone – 30 Kilometer Luftlinie von der Grenze entfernt – üblicherweise auch tätig werden, gelten sie als Grenzgänger. Es ist unerheblich, ob und wie oft sie dabei im Homeoffice arbeiten.
Lohnsteuer in Österreich
Die Folge: Grenzgänger müssen ihre Lohnsteuer in Österreich zahlen. In der Regel muss also der deutsche Arbeitgeber keine Lohnsteuer einbehalten. Voraussetzung ist, dass eine Freistellungsbescheinigung vorliegt. Der Arbeitnehmer kann hierzu beim Betriebsstättenfinanzamt einen „Antrag auf Erteilung einer Lohnsteuer-Freistellungsbescheinigung“ einreichen. Alternativ kann der Arbeitgeber den Antrag für seinen Mitarbeiter stellen.