Im Einzelnen
Ab wann gelten die neuen Regeln für Werbung mit Umweltaussagen, Nachhaltigkeit und Co.?
Am 17. Januar 2024 hat das europäische Parlament die Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den Grünen Wandel, bzw. auf Englisch die Directive on Empowering Consumers for the Green Transition (EmpCo-RL) genehmigt. Zeitpunkt des Inkrafttretens war der 26.03.2024. Die Richtlinie ist von den Mitgliedstaaten bis zum 27.03.2026 umzusetzen. Der deutsche Gesetzgeber hat die europäischen Vorgaben in das das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) eingefügt. Diese gelten überwiegend ab dem 27.09.2026. Nachhaltigkeitssiegeln, Aussagen zu sozialen Produktmerkmalen "nachgebessert" wird.
Was ist dann klar verboten?:
- Nachhaltigkeitssiegel ohne Zertifizierungssystem
- allgemeine Umweltaussagen, also solche, die nicht spezifiziert/erklärt werden
- Umweltaussagen mit falschem Bezugspunkt.
- Werbung mit der Kompensation von Treibhausemissionen.
- Social Washing
- Werbung mit künftigen Umweltleistungen
Was muss man künftig beachten, wenn man mit Umweltaussagen gegenüber Verbrauchern werben will oder kommuniziert?:
- Umweltaussagen müssen spezifiziert werden. Mann muss Angaben dazu machen, wie wie die Aussage gemeint ist und wie sie zu verstehen ist.
- Nachhaltigkeitssiegel dürfen nur verwendet werden verwenden, wnn ihnen ein Zertifizierungsverfahren zugrundeliegt oder die von staatlichen Stellen anerkannt werden (Beispiel: Grüner Knopf oder Blauer Engel).
Als unzulässige, weil nicht belegte, "Nachhaltigkeitssiegel" können dann auch Bildgestaltungen in der Werbung gelten, die vom Verbraucher als freiwilliges Qualitätssigel verstanden werden, weil naturbezogenen Bildelemente (Wassertropfen, Blätter, etc.) mit Aussagen zur Nachhaltigkeit kombiniert werden.
- Eine belegbare anerkannte hervorragende Umweltleistung darf kommuniziert werden(Beispiel: Energieeffizienzklasse A gilt als energieeffizient)
Welche Probleme kommen dadurch auf Unternehmen in der Kommunikation und im Marketing zu?
Praktische Herausforderung für Unternehmen wird der Spagat zwischen Informationspflichten zur ausreichenden Spezifizierung einer Umweltaussage und der Raum, den das verwendete Medium bietet, sein (Beispiel: Printanzeige, Verpackung, Website - es steht jeweils anderer Raum zur Verfügung). Im Zweifel gilt dann immer, dass die Regelungen sehr eng auszulegen sind, denn den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass das Ziel "Einschränkung von Umweltwerbung" ganz klar die Idee "Einräumung von Spielräumen" überwiegt.
Entsprechend erteilt die Kommission in FAQ beispielsweise auch einer "Flucht in die Marke" oder Firmierung mit unbelegten Umweltaussagen eine Absage.
Die Green Claims-Richtlinie sollte die EmpCo-RL weiter ergänzen und insbesondere ein Zertifizierungsverfahren für Werbeaussagen einführen. Ein entsprechender Vorschlag wurde am 12.03.2024 vom EU-Parlament beschlossen. Hauptregelungspunkte:
- Eine Vorab-Zertifizierung (verification) für die Verwendung von Umweltaussagen (Green Claims) soll innerhalb von 30 Tagen durch Gutachter (die selbst auch der Überwachung unterliegen) stattfinden und ist vom Unternehmen zu finanzieren, das den Claim verwenden will.
- Umweltwerbung soll einem wissenschaftlichen Monitoring unterliegen und evaluiert werden.
Es gibt derzeit Anhaltspunkte dafür, dass
EMAS
privilegiert behandelt und anerkannt wird.
- Kleine und mittlere Untenrehmen sollen einen Single-points-of-contact für Informationen und Unterstützung erhalten.
- Unternehmen, die gegen die Regeln verstoßen, können nach dem Vorschlag von der Auftragsvergabe ausgeschlossen werden und müssen mit einer Geldstrafe von mindestens 4% ihres Jahresumsatzes rechnen.