Die Industrie- und Handelskammer als bestellende Institution ist die Aufsichtsbehörde für die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Im Rahmen ihrer Aufsicht prüft die Kammer, ob der Sachverständige seine nach der Sachverständigenordnung bestehenden Pflichten verletzt hat. In diesem Rahmen erhält der Sachverständige Gelegenheit zur Stellungnahme. Bei Bedarf wird ein Fachgremium oder ein Vertrauenssachverständiger eingeschaltet und gibt eine Einschätzung ab.
Während eines laufenden Gerichtsverfahren ist ausschließlich das Gericht für Einwendungen und Beschwerden über einen Sachverständigen zuständig. Das Beschwerdeverfahren bei der IHK kann daher erst nach rechtskräftigem Abschluss des Gerichtserfahrens eingeleitet werden. Stellt sich heraus, dass die Beschwerde berechtigt ist, kann die Industrie- und Handelskammer aufsichtsrechtliche Maßnahmen ergreifen. Dazu gehören u.a.
- Erörterungs- und Belehrungsgespräche
- Rügen
- Anordnung einer erneuten fachlichen Überprüfung oder Vorlage von weiteren Gutachten
- Entzug der Bestellung.
Der Beschwerdeführer erhält keine Auskunft über die Einzelheiten und Ergebnisse der fachlichen Überprüfung des Sachverständigen.