Gegenseitigkeitsabkommen bei Drittstaaten

Vorsteuer-Vergütungsverfahren

Liste der Drittstaaten, mit denen Gegenseitigkeit im Rahmen des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens besteht.

Das Vorsteuer-Vergütungsverfahren ermöglicht es Unternehmen sich die ausländischen Umsatzsteuerbeträge erstatten zulassen, die ihnen durch ein im Ausland ansässiges Unternehmen in Rechnung gestellt wurden.

In der Abwicklung gibt es einen Unterschied zwischen der Rückforderung der Umsatzsteuer aus EU-Staaten und aus Drittstaaten. Informationen zum Ablauf des Vorsteuer-Vergütungsverfahren finden Sie auf der Homepage des Bundeszentralamts für Steuern.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat eine Liste der Drittstaaten, mit denen im Rahmen des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens Gegenseitigkeitbesteht bzw. nicht besteht, bekannt gegeben.

Das Bundesfinanzministerium hat in einem BMF-Schreiben vom 2. Juni 2017 das Vordruckmuster für den Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) (USt 1 TN) veröffentlicht.

"Unternehmern, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind und die für die Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem Drittstaat eine Bestätigung ihrer Unternehmereigenschaft benötigen, stellt das zuständige Finanzamt auf Antrag eine Bescheinigung aus. Daneben stellt das zuständige Finanzamt künftig auf Antrag eine Bescheinigung zum Nachweis der umsatzsteuerlichen Erfassung aus, wenn dieser für Zwecke der umsatzsteuerlichen Registrierung im Ausland benötigt wird. Die Bescheinigungen werden auch für Organgesellschaften mit einem im Inland ansässigen Organträger sowie für Organgesellschaften und Zweignie-derlassungen im Inland, die zum Unternehmen eines im Ausland ansässigen Unternehmers gehören, ausgestellt", so das BMF.