Einleitung

Die Anschaffung abnutzbarer Wirtschaftsgüter erhöht das Anlagevermögen von Betrieben. Bereits der Begriff „abnutzbare Wirtschaftsgüter“ deutet an, dass Fahrzeuge, Büromöbel, Maschinen oder Werkzeuge nicht ewig halten. Sie nutzen sich durch den Gebrauch ab und verlieren stetig an Wert. Die Anschaffungskosten abnutzbarer Wirtschaftsgüter mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr, die nicht als geringwertige Wirtschaftsgüter gelten, müssen meist über die festgelegte Nutzungsdauer hinweg abgeschrieben werden. Im Steuerjargon spricht man von „Absetzung für Abnutzung“ (AfA).

Eine wichtige Ausnahme bilden digitale Wirtschaftsgüter wie Computerhardware und Standardsoftware ( EStH 2021 - Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitun): Sie können unabhängig von ihrer tatsächlichen Nutzungsdauer sofort in voller Höhe im Jahr der Anschaffung abgeschrieben werden.

Betriebsinhaber dürfen die Kosten beispielsweise für einen PKW nicht in einer Summe absetzen. Stattdessen schreibt die Finanzverwaltung eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer vor. Bei Pkw geht das Bundesfinanzministerium von sechs Jahren aus. Die Anschaffungskosten müssen daher über diesen Zeitraum verteilt werden.

Was ist eine Abschreibungstabelle – auch AfA-Tabelle genannt?

In § 7 EStG ist festgelegt, dass Anschaffungskosten über die durchschnittliche Nutzungsdauer abzuschreiben sind. Damit es nicht zu ständigen Auseinandersetzungen zwischen Unternehmen und Finanzamt kommt, veröffentlicht das Bundesfinanzministerium (BMF) sogenannte Abschreibungstabellen (AfA-Tabellen).

Die Werte beruhen auf Erfahrungswerten und Durchschnittsdaten aus Sicht der Finanzverwaltung.

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Lineare Abschreibung, degressive Abschreibung, Sonderabschreibung wegen Corona

Linear, degressiv, Sonderabschreibung - wo ist der Unterschied?

  • Lineare Abschreibung
    Bei der linearen Abschreibung (§ 7 Abs. 1 EStG) werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts gleichmäßig auf die gesamte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt. Jedes Jahr wird derselbe Betrag abgeschrieben, bis die Anschaffungskosten vollständig aufgebraucht sind. Grundlage für die Verteilung ist die in den AfA-Tabellen festgelegte oder vom Finanzamt anerkannte Nutzungsdauer.
    Die Abschreibung beginnt mit dem Monat der Anschaffung oder Herstellung, in dem das Wirtschaftsgut betriebsbereit zur Verfügung steht. Für jeden vollen Monat, der im Jahr der Anschaffung bereits vergangen ist, wird der Jahresbetrag zeitanteilig gekürzt.

    Beispiel:
    Ein Pkw mit Anschaffungskosten von 60.000 Euro netto und einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von sechs Jahren wird linear über diesen Zeitraum abgeschrieben. Der jährliche Abschreibungsbetrag beträgt 60.000 Euro : 6 Jahre = 10.000 Euro. Wird das Fahrzeug allerdings nicht zu Jahresbeginn, sondern erst im Juli angeschafft, darf im ersten Jahr nur die Hälfte (6 von 12 Monaten) angesetzt werden, also 5.000 Euro.

    Degressive Abschreibung: Bestimmte Investitionen 07/2025–12/2027
    Die degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 2 EStG erlaubt in den ersten Jahren höhere AfA-Beträge. Die degressive AfA ist eine befristete Abschreibungsmethode, bei der jedes Jahr ein unveränderlicher Prozentsatz vom jeweiligen Restbuchwert abgeschrieben wird. Dadurch fallen die Abschreibungsbeträge von Jahr zu Jahr geringer aus.
    Der Prozentsatz darf höchstens das Dreifache des linearen Satzes betragen, ist jedoch auf 30 Prozent gedeckelt. Die Regelung gilt für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (wie z B. PKW, Maschinen), die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft oder hergestellt werden.
    In der Praxis führt die degressive AfA vor allem bei Wirtschaftsgütern mit längerer Nutzungsdauer dazu, dass in den ersten Jahren höhere Abschreibungsbeträge als bei der linearen Methode möglich sind. Bei Wirtschaftsgütern mit kurzer Nutzungsdauer (z. B. bis zu drei Jahren) kann dagegen die lineare AfA günstiger sein, weil der lineare Satz höher liegt als die zulässigen 30 Prozent.

    Höchstens das Dreifache des linearen Satzes, maximal jedoch 30 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den Folgejahren sind bis zu 30 Prozent vom jeweiligen Restbuchwert zulässigBitte beachten: Degressive Abschreibungsregeln gab es zum Teil bereits auch in der Vergangenheit unter bestimmten Voraussetzungen. So ist für Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2010 (bzw. zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2022) erfolgt sind,
    eine degressive AfA von höchstens dem 2,5-fachen des linearen Satzes, maximal jedoch 25 %, zulässig.

    Für die nachfolgende Betrachtung beziehen wir uns ausschließlich auf die degressive Abschreibung für Investitionen zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027.

    Beispielrechnung

    (Pkw, Preis: 14.900 Euro, Abschreibungsdauer: 6 Jahre, 30 % degressiv, Investition im Zeitraum 01.07.2025-31.12.2027):

    Der zulässige jährliche Abschreibungssatz bei der degressiven AfA beträgt das Dreifache des linearen Satzes, jedoch max. 30 %. Bei einer Nutzungsdauer von sechs Jahren entspricht dies: 100 : 6 = 16,67 %, x 3 = 50 %; zulässig sind maximal 30 %:

    Jahr 1: 30 % von 14.900 € = 4.470 €

    Jahr 2: 30 % von 10.430 € = 3.129 €

    Jahr 3: 30 % von 7.301 € = 2.190,30 €

    Jahr 4: 30 % von 5.110,70 € = 1.533,21 €

    Die degressive AfA ermöglicht in den ersten Jahren höhere Abschreibungen als die lineare Methode. Bei einer Nutzungsdauer von sechs Jahren und Anschaffungskosten von 14.900 Euro beträgt der zulässige AfA-Satz max. 30 Prozent. In den ersten drei Jahren ergeben sich Abschreibungen wie oben dargestellt von 4.470 Euro, 3.129 Euro und 2.190 Euro. Da der Restbuchwert rechnerisch nie exakt Null wird, erlaubt § 7 Abs. 3 EStG den Wechsel zur linearen Abschreibung. Im Beispiel ist ab dem vierten Jahr ist die lineare AfA vorteilhaft, da der Restwert von 5.110 Euro gleichmäßig mit rund 1.703 Euro pro Jahr abgeschrieben wird. Am Ende der sechs Jahre ist das Wirtschaftsgut vollständig auf null abgeschrieben.

    Sonderabschreibungen nach § 7g EStG
    Zusätzlich zu linearer oder degressiver AfA können kleine und mittlere Betriebe eine Sonderabschreibung bis zu 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch nehmen.

    Voraussetzungen:

    Gewinn im Vorjahr max. 200.000 Euro.

    Nutzung des Wirtschaftsguts zu mindestens 90 % betrieblich in einer inländischen Betriebsstätte.

    Die Sonderabschreibung kann im Jahr der Anschaffung voll ausgeschöpft oder auf bis zu fünf Jahre verteilt werden. Eine Kombination mit Sonderregelungen (z. B. Elektrofahrzeug-AfA) ist ausgeschlossen.

    Elektrisch betriebene Fahrzeuge (§ 7 Abs. 2a EStG)
    Für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge i. S. d. § 9 Abs. 2 KraftStG, die zum Anlagevermögen gehören und zwischen 01.07.2025 und 31.12.2027 angeschafft werden, kann abweichend von § 7 Abs. 1 oder 2 folgende Staffel (jeweils von den Anschaffungskosten) geltend gemacht werden: 

    75 % im Jahr der Anschaffung, 

    10 % im 1. Folgejahr, 

    5 % im 2. und 3. Folgejahr, 

    3 % im 4. Folgejahr, 

    2 % im 5. Folgejahr. 

    Besonderheiten 
    - Bei der arithmetisch-degressiven AfA für Elektrofahrzeuge (§ 7 Abs. 2a EStG) wird im Jahr der Anschaffung immer der volle AfA-Satz angesetzt, auch wenn das Fahrzeug erst mitten oder am Ende des Jahres gekauft wird.

    Beispiel:
    Kauf im Dezember 2025: trotzdem 75 % AfA im Jahr 2025, nicht nur 1/12 davon.
    Das ist eine Abweichung von der allgemeinen Regel in § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG, wo die AfA im Jahr der Anschaffung normalerweise monatsgenau berechnet wird.

    -Keine Kombination mit Sonder-AfA nach § 7g (Voraussetzung: keine Sonderabschreibung beansprucht). 
    -Kein Methodenwechsel zulässig (die Staffel ist abschließend; vollständige AfA binnen 6 Jahren). 
    -Fahrzeugklassen: alle (Pkw, Transporter, Lkw, Busse), sofern rein elektrisch i. S. d. § 9 Abs. 2 KraftStG. 
    -Abgrenzung Plug-in/Hybrid: nicht begünstigt (da nicht „rein elektrisch“). 

Was sind geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)?

Die Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern werden grundsätzlich auf die Nutzungsdauer verteilt. Davon sind die sogenannten geringwertigen Wirtschaftsgüter (GWG) nicht betroffen. Geringwertige Wirtschaftsgüter sind abnutzbare, bewegliche und selbstständig nutzungsfähige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, zum Beispiel Bürostuhl, Drucker oder Werkzeug.

Wertgrenzen und Möglichkeiten:

Bis 250 Euro netto: Sofortabschreibung im Jahr der Anschaffung.

Über 250 Euro bis 800 Euro netto: Sofortabschreibung möglich. Alternativ können diese Güter in einen Sammelposten einbezogen oder regulär über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden (linear oder, falls zulässig, degressiv).

Über 800 Euro bis 1.000 Euro netto: Keine Sofortabschreibung. Wahlrecht zwischen Sammelposten (fünf Jahre je ein Fünftel, unabhängig vom Ausscheiden einzelner Güter) oder regulärer AfA nach Nutzungsdauer.

Für den Sammelposten gilt ein einheitliches Jahreswahlrecht. Alle Anschaffungen eines Jahres zwischen 250 Euro und 1.000 Euro netto müssen einheitlich behandelt werden.
Die GWG-Grenze liegt aktuellseit 2018 bei 800 Euro (zuvor 410 Euro).

Bemessungsgrundlage: Für die Grenze sind die Anschaffungskosten ohne abziehbare Vorsteuer maßgeblich. Vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer berücksichtigen den Nettobetrag. Nicht vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer, zum Beispiel Kleinunternehmer, setzen den Bruttobetrag an, da die Umsatzsteuer Teil der Anschaffungskosten bleibt (siehe folgenden Beispiel).

Besonderheit für Kleinunternehmer

Kleinunternehmer nach § 19 UStG können die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen. Deshalb gilt:

  • Für die AfA wird der Bruttobetrag angesetzt.
  • Beispiel: Ein Smartphone kostet 950 Euro brutto, netto 798,32 Euro. Da die Netto-Anschaffungskosten unter 800 Euro liegen, darf es vollständig im Jahr der Anschaffung abgeschrieben werden.

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Welche Ursachen für eine Abschreibung gibt es?

Je nach Art, Zweck und Einsatzgebiet der verschiedenen Wirtschaftsgüter gibt es unterschiedliche Gründe für eine Abschreibung. Folgende Ursachen zur Wertminderung und damit zur Abschreibung gibt es:

  • Verbrauchsbedingte Ursachen: Abnutzung durch Gebrauch
  • Zeitliche Ursachen: Verschleiß oder Alterung
  • Witterungsbedingte Ursachen: Rostbildung durch Regen, Frostschäden
  • Wirtschaftliche Ursachen: technischer Fortschritt, sich verändernde Nachfrage
  • Rechtliche Ursachen: Ablauf von Nutzungsrechten, Ablauf von Schutzrechten

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Computer können in einem Jahr abgeschrieben werden

Mann sitzt vor PC

BMF-Schreiben zur Nutzungsdauer digitaler ‎Wirtschaftsgüter

Die Finanzverwaltung hat im Jahr 2021 ihre langjährige Einstellung zur Nutzungsdauer von digitalen Wirtschaftsgütern geändert. Neben der in der AfA-Tabelle für allgemeine Anlagegüter vorgegebenen Nutzungsdauer für Computer von drei Jahren kann die Abschreibung auf der Grundlage einer nur einjährigen Nutzungsdauer im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vorgenommen werden. Dies gilt beispielsweise für PCs, Laptops und Tablets. Damit hat die Finanzverwaltung eine langjährige Forderung der IHK für München und Oberbayern umgesetzt.

Dies gilt auch für digitale Geräte, die Unternehmen für ihre Mitarbeiter im Homeoffice anschaffen.

Einzelheiten zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung werden in einem überarbeiteten Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 22.2.2022 erläutert. Das aktualisierte Schreiben vom 22.2.2022 ersetzt das bisherige BMF-Schreiben vom 26.2.2021.

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Was müssen Selbstständige und Kleinunternehmer bei der Abschreibung beachten?

Insbesondere für Gründer oder Kleinunternehmer, die erstmals größere Anschaffungen für ihren Betrieb tätigen, ist es oft überraschend, dass sie die Anschaffungskosten nicht im gleichen Jahr komplett von der Steuer absetzen dürfen. So müssen die Kosten für die Büromöbel auf 13 Jahre verteilt werden, die komplette Abschreibung eines Tresors dauert gar 23 Jahre, und selbst ein einfacher Teppich wird über 8 Jahre hinweg abgeschrieben. Sofern die Wirtschaftsgüter nicht geringwertig sind oder die Nutzungsdauer unter einem Jahr liegt, müssen auch Selbstständige und Kleinunternehmer die Abschreibung gemäß der Nutzungsdauer der Abschreibungstabellen (AfA-Tabellen) vornehmen.

Maßgeblich sind die Anschaffungskosten, nicht der Kaufpreis!

Für Selbstständige und Kleinunternehmer ist es wichtig zu wissen, dass die Anschaffungskosten nicht mit dem Kaufpreis gleichzusetzen sind. Denn neben dem reinen Kaufpreis fließen alle Kosten in den Betrag mit ein, die anfallen, um die Betriebsfähigkeit herzustellen. Gemindert werden die Anschaffungskosten um Rabatte oder Preisnachlässe.

Beispiel: Berechnung der Anschaffungskosten für einen Firmenwagen

Ein Betrieb kauft einen neuen PKW zu einem Preis von 15.000 Euro netto. Der Verkäufer erhebt Überführungskosten in Höhe von 500 Euro und gewährt einen Nachlass von 5 % auf den Kaufpreis. Um den Wagen im Straßenverkehr zulassen zu können, sind Zulassung und Nummernschild unerlässlich. Der Zulassungsservice schlägt mit 150 Euro zu Buche.

Kaufpreis: 15.000 Euro

+ Anschaffungsnebenkosten 500 Euro Überführungskosten und 150 Euro Zulassungsservice

- Preisnachlass 750 Euro

= Anschaffungskosten 14.900 Euro

Die Abschreibung von betrieblichen PKW und Kombiwagen erfolgt über sechs Jahre, die Formel zur Berechnung lautet: Anschaffungskosten/Abschreibungsdauer = jährlicher Abschreibungsbetrag. In diesem Fall: 14.900 Euro/6 Jahre = 2.483,33 Euro jährlich.

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Kleinunternehmer dürfen Bruttopreise abschreiben

Selbstständige, die Umsatzsteuer abführen, schreiben die Netto-Anschaffungskosten ab. Denn für sie ist die Umsatzsteuer nur eine Vorsteuer, die im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung ausgeglichen wird. Umsatzsteuerliche Kleinunternehmer haben diese Möglichkeit nicht, was zu einer Ungleichbehandlung führt. Damit Kleinunternehmer ebenso wie vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer die gesamten Ausgaben steuerlich geltend machen können, legen sie für die Anschaffungskosten den Brutto-Kaufpreis zugrunde.

Die Grenze für die Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern berechnen auch Kleinunternehmer anhand des Netto-Verkaufspreises. Das führt dazu, dass beispielsweise ein 2018 gekauftes Smartphone, das einen Kaufpreis von 950 Euro hat, komplett im Jahr der Anschaffung abgeschrieben werden darf. Die GWG-Sonderregelung für Kleinunternehmer macht es möglich, da der Nettokaufpreis bei 798,32 Euro liegt und damit die aktuelle Grenze von 800 Euro nicht überschreitet. Maßgeblich für die GWG-Grenze sind immer die Netto-Anschaffungskosten. Kleinunternehmer machen aber den kompletten Brutto-Preis steuerlich geltend, da ihnen der Vorsteuerabzug verwehrt ist.

Liegen die Anschaffungskosten höher, sind auch Kleinunternehmer verpflichtet, die Anschaffungskosten verteilt über die in der AfA-Tabelle genannte Nutzungsdauer abzusetzen.

Bei der Frage, ob bei den geringwertigen Wirtschaftsgütern die Grenze von 800 Euro (bis 2017: 410 Euro) überschritten ist, ist stets von dem Warenpreis ohne Vorsteuer auszugehen. Ob der Steuerpflichtige zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist, ist hierfür unwichtig. Bei einem Umsatzsteuersatz von 19 % können die Bruttoaufwendungen damit bis zu 952 Euro und bei Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 7 % bis zu 856 Euro betragen.

Beachte: Für die vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 befristete Absenkung der Umsatzsteuersätze auf 16% (bzw. 5%) ergibt sich eine Brutto-Höchstgrenze von 928 Euro (bzw. 840 Euro).

Beispiel: Betragsmäßige Höchstgrenze von 800 Euro

Eine nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Person A kauft im Jahr 2019 einen Schreibtisch für 800 Euro zzgl. 152 Euro Umsatzsteuer.

Es liegt ein geringwertiges Wirtschaftsgut i.S. des § 6 Abs. 2 EStG vor, da es für die 800-Euro-Grenze nicht darauf ankommt, ob der Vorsteuerbetrag umsatzsteuerrechtlich abziehbar ist. A kann im Jahr 2019 die Anschaffungskosten für den Schreibtisch i. H. von 952 Euro sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben ansetzen.

ACHTUNG UPDATE: Vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 galten befristet abgesenkte Umsatzsteuersätze von 16% (statt 19%) bzw. 5% (statt 7%).

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FAQ rund um Abschreibung und ‎Abschreibungstabellen

Die Abschreibung beginnt mit dem Monat, in dem ein Wirtschaftsgut betriebsbereit angeschafft oder hergestellt ist, also genutzt werden kann. Sie wird monatsgenau berechnet (§ 7 Abs. 1 Sätze 4 und 5 EStG). Beachte: Dies gilt nicht für die arithmetisch-degressive AfA bei rein elektrisch betriebenen Fahrzeugen (§ 7 Abs. 2a EStG).
Bei einfachen Geräten entspricht die Betriebsbereitschaft in der Regel dem Liefer- oder Installationsdatum.

Bei Gebäuden oder komplexen Maschinen kann der Zeitpunkt der Fertigstellung oder Übergabe maßgeblich sein.

Die Abschreibung endet, sobald das Wirtschaftsgut aus dem Betrieb ausscheidet, zum Beispiel durch Verkauf, Verschrottung oder Entnahme ins Privatvermögen.
Wird ein Wirtschaftsgut länger genutzt als die festgelegte Nutzungsdauer, bleibt es mit einem Erinnerungswert von 1 € in den Büchern bestehen.

Stille Reserven entstehen, wenn der Marktwert eines Wirtschaftsguts höher ist als der Buchwert nach AfA.
Wenn ein Wirtschaftsgut vollständig abgeschrieben ist, beträgt sein Buchwert in den Büchern nur noch 1 €. Wird es dennoch weiter genutzt und besitzt weiterhin einen wirtschaftlichen Wert, entsteht eine stille Reserve. Diese ergibt sich aus der Differenz zwischen dem niedrigen Buchwert (1 €) und dem tatsächlichen Wert des Wirtschaftsguts.

Sonderabschreibungen sind steuerliche Vergünstigungen, mit denen bestimmte Investitionen gezielt gefördert werden. Sie erlauben es, zusätzlich zur normalen Abschreibung einen Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten zeitlich vorgezogen steuerlich geltend zu machen. Damit sollen Investitionsanreize geschaffen und die Liquidität der Betriebe verbessert werden.

Ein wichtiges Beispiel ist die Sonderabschreibung für kleine und mittlere Unternehmen nach § 7g EStG: Unter bestimmten Voraussetzungen können bis zu 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten zusätzlich abgeschrieben werden.

Im Einkommensteuergesetz (EStG): insbesondere § 7 EStG (AfA) und § 7g EStG (Sonderabschreibungen), ergänzt durch BMF-Schreiben und AfA-Tabellen.

Im Handelsgesetzbuch (HGB): insbesondere § 253 HGB für die handelsrechtliche Bilanzierung.

Zusammenfassung

AfA-Tabellen vereinfachen die steuerliche Behandlung von Wirtschaftsgütern erheblich. Sie geben an, über welche Zeiträume Anschaffungen nach Auffassung der Finanzverwaltung abgeschrieben werden müssen. Neben der linearen Methode steht in bestimmten Jahren die degressive AfA zur Verfügung. Für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge ist unter bestimmten Voraussetzungen eine arithmetisch-degressive AfA möglich. Für digitale Wirtschaftsgüter gilt eine Sonderregelung mit einjähriger Nutzungsdauer. Die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter liegt bei 800 Euro.

Hinweis

Die Informationen und Auskünfte der IHK für München und Oberbayern sind ein Service für ihre Mitgliedsunternehmen. Sie enthalten nur erste Hinweise und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall (z. B. durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater etc.) nicht ersetzen.