Kleinunternehmer dürfen Bruttopreise abschreiben
Selbstständige, die Umsatzsteuer abführen, schreiben die Netto-Anschaffungskosten ab. Denn für sie ist die Umsatzsteuer nur eine Vorsteuer, die im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung ausgeglichen wird. Umsatzsteuerliche Kleinunternehmer haben diese Möglichkeit nicht, was zu einer Ungleichbehandlung führt. Damit Kleinunternehmer ebenso wie vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer die gesamten Ausgaben steuerlich geltend machen können, legen sie für die Anschaffungskosten den Brutto-Kaufpreis zugrunde.
Die Grenze für die Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern berechnen auch Kleinunternehmer anhand des Netto-Verkaufspreises. Das führt dazu, dass beispielsweise ein 2018 gekauftes Smartphone, das einen Kaufpreis von 950 Euro hat, komplett im Jahr der Anschaffung abgeschrieben werden darf. Die GWG-Sonderregelung für Kleinunternehmer macht es möglich, da der Nettokaufpreis bei 798,32 Euro liegt und damit die aktuelle Grenze von 800 Euro nicht überschreitet. Maßgeblich für die GWG-Grenze sind immer die Netto-Anschaffungskosten. Kleinunternehmer machen aber den kompletten Brutto-Preis steuerlich geltend, da ihnen der Vorsteuerabzug verwehrt ist.
Liegen die Anschaffungskosten höher, sind auch Kleinunternehmer verpflichtet, die Anschaffungskosten verteilt über die in der AfA-Tabelle genannte Nutzungsdauer abzusetzen.
Bei der Frage, ob bei den geringwertigen Wirtschaftsgütern die Grenze von 800 Euro (bis 2017: 410 Euro) überschritten ist, ist stets von dem Warenpreis ohne Vorsteuer auszugehen. Ob der Steuerpflichtige zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist, ist hierfür unwichtig. Bei einem Umsatzsteuersatz von 19 % können die Bruttoaufwendungen damit bis zu 952 Euro und bei Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 7 % bis zu 856 Euro betragen.
Beachte: Für die vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 befristete Absenkung der Umsatzsteuersätze auf 16% (bzw. 5%) ergibt sich eine Brutto-Höchstgrenze von 928 Euro (bzw. 840 Euro).
Beispiel: Betragsmäßige Höchstgrenze von 800 Euro
Eine nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Person A kauft im Jahr 2019 einen Schreibtisch für 800 Euro zzgl. 152 Euro Umsatzsteuer.
Es liegt ein geringwertiges Wirtschaftsgut i.S. des § 6 Abs. 2 EStG vor, da es für die 800-Euro-Grenze nicht darauf ankommt, ob der Vorsteuerbetrag umsatzsteuerrechtlich abziehbar ist. A kann im Jahr 2019 die Anschaffungskosten für den Schreibtisch i. H. von 952 Euro sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben ansetzen.
ACHTUNG UPDATE: Vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 galten befristet abgesenkte Umsatzsteuersätze von 16% (statt 19%) bzw. 5% (statt 7%).
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