Wann besteht „hinreichender Grund“ zur Annahme eines Verstoßes?
Der Schutz des Hinweisgebers besteht unzweifelhaft dann, wenn der von ihm gemeldete Sachverhalt tatsächlich und nachweislich einen Rechtsverstoß im Anwendungsbereich des HinSchG darstellt.
Aber auch dann, wenn lediglich hinreichender Grund zu dieser Annahme besteht, sind die Schutzvorschriften des HinSchG bereits anwendbar. Welche genauen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein solcher „hinreichender Grund zur Annahme“ vorliegt, wird sicherlich zukünftig von der Rechtsprechung genauer definiert werden.
Jedenfalls sind für eine solche Annahme objektive Anhaltspunkte erforderlich. Ein Hinweis allein auf der Basis von reinen Vermutungen reicht nicht aus.
Für die Frage, ob solche objektiven Anhaltspunkte ausreichend für die Annahme eines Rechtsverstoßes nach dem HinSchG sind, kommt es auf die Einschätzung aus der Sicht des Hinweisgebers an: Durfte er angesichts der ihm bekannten Sachlage vernünftigerweise einen Verstoß annehmen?
Die Anforderungen an eine Überprüfung der Stichhaltigkeit seines Verdachts vor einer Meldung durch den Hinweisgeber selbst dürfen nicht zu hoch angesetzt werden - eine tiefgehende "Vorabermittlung" kann nicht verlangt werden. Klar ist aber auch, dass leichtfertige Meldungen ohne jede Substanz nicht dem Schutz des HinSchG unterliegen.