Was müssen Sie ab Januar beachten?

Übersicht für Unternehmen: Änderungen zum Jahreswechsel 2025 / 2026

Zum Jahreswechsel gibt es wieder zahlreiche rechtliche Änderungen für Unternehmen. Wir haben die wichtigsten Themen zusammengefasst und wünschen Ihnen einen erfolgreichen Start ins neue Geschäftsjahr.

FAQ: Was ändert sich 2026 für die Wirtschaft

Arbeit & Lohn

Der gesetzliche Mindestlohn wird zum 1. Januar 2026 auf 13,90 € brutto pro Stundesteigen (von 12,82 € in 2025). Das ergibt sich aus der 5. Mindestlohnanpassungsverordnung, die dem entsprechenden Vorschlag der unabhängigen Mindestlohnkommission vom 27. Juni 2025 folgt. In einem weiteren Schritt wird der gesetzliche Mindestlohn zum 1. Januar 2027 auf 14,60 € brutto pro Stunde erhöht.

Mehr Infos zum Mindestlohn

Die Grenze für geringfügige Beschäftigungen (sogenannte „Mini-Jobs“) ist mit dem gesetzlichen Mindestlohn verknüpft, sie wird auf der Basis einer Beschäftigung von 10 Stunden pro Woche zum gesetzlichen Mindestlohn berechnet. Sollte die Mindestlohnerhöhung auf 13,90 € pro Stunde verbindlich werden, wird sich damit auch die Minijob-Grenze erhöhen und ab 01.01.2026 voraussichtlich bei 603 € liegen (2025: 556 €).

Mehr erfahren in unserem Ratgeber Minijobs

Ab dem 1. Januar 2026 gilt eine höhere Mindestausbildungsvergütung. Sie gilt für alle, die eine duale Ausbildung nach BBiG oder Handwerksordnung beginnen.

Die Vergütung steigt im ersten Ausbildungsjahr um rund 6,2 Prozent auf 724 Euro. In den Folgejahren gelten folgende Mindestvergütugen:

  • 724 Euro im ersten Ausbildungsjahr
  • 854 Euro im zweiten Ausbildungsjahr
  • 977 Euro im dritten Ausbildungsjahr
  • 1014 Euro im vierten Ausbildungsjahr

Turnusmäßig wurden die Rechengrößen in der Sozialversicherung für 2026 per Verordnung festgelegt. Dazu gehört unter anderem die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung, die ab 2026 auf 5.12,50 € pro Monat (69.750 € pro Jahr) steigt. Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung wird auf 8.450 € pro Monat (101.400 € pro Jahr) erhöht. Weitere Rechengrößen s. hier: https://www.bmas.de

Mehr erfahren im Ratgeber Sozialversicherung: Bemessungsgrundlagen und Beitragssätze

Zu zahlreichen weiteren Themen wurden Neuregelungen oder Änderungen für 2026 angekündigt, aber bisher noch nicht oder nicht vollständig umgesetzt. So soll die Aktivrente (2.000 € steuerfrei pro Monat für Arbeitnehmer, die nach Überschreiten des regulären Renteneintrittsalters weiterarbeiten) zum 01.01.2026 kommen. Die Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie in deutsches Recht müsste bis Mitte 2026 erfolgen. Weiterhin fehlt es an einer gesetzlichen Regelung zur von der Rechtsprechung bereits festgestellten Pflicht zur Arbeitszeiterfassung.

Steuern & Finanzen

Ab 2026 soll die Aktivrente Rentnerinnen und Rentnern ermöglichen, zusätzlich bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei zu verdienen. Beamtinnen und Beamte sowie Selbständige werden nach den derzeitigen Plänen von der Regelung ausgeschlossen.

Mehr Infos dazu finden Sie auf unserer Seite Pläne zur Aktivrente unter der Lupe.

Handel / E-Commerce

Die EU-Richtlinie 2023/2673 sieht die Einführung einer europaweiten leicht zugänglichen Widerrufsmöglichkeit über einen Widerrufsbutton vor, der künftig den Widerruf per E-Mail oder Brief ergänzt, aber nicht ersetzt. Alle Unternehmer, die mit Verbrauchern Verträge über eine Online-Benutzerfläche schließen, müssen den Widerrufsbutton ab dem 19.06.2026 vorhalten. Es ist ratsam, rechtzeitig mit der technischen Umsetzung zu beginnen.

Energie und Umwelt

Die PV-Einspeisevergütung sinkt ab Februar 2026 um rund 1 % pro KWh, wobei sich die genauen Sätze je nach Anlagengröße und Art der Einspeisung unterscheiden. Die 20-jährige Festvergütung bleibt für Anlagen, die im Jahr 2026 in Betrieb gehen, aber vorerst bestehen, während sich ab 2027 eine Neuregelung abzeichnet. Diese halbjährliche Reduzierung um ca. 1 % wird sich fortsetzen, sodass ab dem 1. August 2026 die Sätze erneut leicht fallen.

Das Bundeskabinett hat eine Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzes beschlossen, die ab 1. Januar 2026 in Kraft tritt und vor allem das produzierende Gewerbe entlasten soll. Die Stromsteuer für Unternehmen des produzierenden Gewerbes, der Land- und Forstwirtschaft wird dauerhaft auf den EU-Mindeststeuersatz von 0,50 € / MWh gesenkt. Weitere geplante Änderungen betreffen die Regelungen zur E-Mobilität und eine technologieoffene Definition von Stromspeichern, um die Bürokratie zu reduzieren und eine Doppelbesteuerung zu vermeiden

Ab 2026 soll das Wasserstoffbeschleunigungsgesetz Genehmigungs- und Planungsverfahren für Wasserstoffprojekte deutlich vereinfachen und beschleunigen. Projekte zur Erzeugung, Speicherung, zum Transport und Import von Wasserstoff werden als „von überragendem öffentlichen Interesse“ eingestuft, was schnellere Verfahren ermöglicht. Anträge und Beteiligungsverfahren sollen künftig vollständig digital ablaufen, mit klaren Fristen für Behörden. Zudem wird nicht mehr nur „grüner“, sondern auch klimaneutraler Wasserstoff (z. B. mit CO₂-Abscheidung) berücksichtigt.

Ab 12. August 2026 gilt die EU-Verpackungsverordnung. Von da ab sind zu bestimmten Fristen bestimmte Anforderungen zu erfüllen. Ab 12. August 2026 gelten beispielsweise Stoffbeschränkungen oder die Konformitätserklärung. Einheitliche Kennzeichnungspflichten gelten ab 2028, die Recyclingfähigkeit von Verpackungen ab 2030. Unsere Ratgeberseite Verpackungsgesetz fasst alle Änderungen für Sie zusammen.

Bei der Verwendung von Feuerlöschschäumen mit PFHxA tritt ab April 2026 ein Verbot in Kraft. Wenige Ausnahmen erlauben eine Übergangsfrist bis 2029. Für folgende Produkte mit PFHxA gilt ab 10. Oktober 2026 ein Verbot: Kleidung und Zubehör (Textilien, Leder, Pelze, Häute in Kleidung), Schuhwaren für Verbraucher, Lebensmittelverpackungen (Papier und Karton, die als Lebensmittelkontaktmaterialien dienen), Gemische wie Imprägniersprays, Kosmetika.

Ab dem 1. Januar 2026 dürfen CBAM-Waren nur noch von sog. zugelassenen CBAM-Anmeldern in die Europäische Union eingeführt werden. Einen Antrag auf Zulassung in Deutschland können in Deutschland niedergelassene Einführer oder indirekte Zollvertreter stellen (Artikel 5 CBAM-Omnibus-VO). Die jährliche Abgabefrist der CBAM-Erklärung des Vorjahres ist gesetzt für den 31. Oktober. Der endgültige Kauf der Zertifikate wird erst ab Februar 2027 fällig.

Ab 1. Januar 2026 steigt der nationale CO2-Preis in Deutschland (auch oft CO2-Steuer genannt) auf 55 bis 65 Euro pro Tonne CO2 (vgl 2025: 55 Euro). Somit erhöhen sich die Abgaben für Treibstoffe und Heizen (Benzin, Diesel, Öl und Gas). Der Start des Europäischen Emissionshandels für Gebäude und Verkehr (ETS 2), welcher die deutsche CO2-Abgabe perspektivisch ablösen soll, wurde von 2027 auf 2028 verschoben.

Diese Liste wird sukzessive erweitert und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.