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Anerkennung der fachlichen Eignung auf Grundlage einer leitenden Tätigkeit - Notfallrettung / arztbegleiteter Patiententransport / Krankentransport

Es besteht die Möglichkeit, die fachliche Eignung auch auf Grundlage einer leitenden Tätigkeit - quasi als „learning by doing“ - anzuerkennen, sofern eine mehrjährige, leitende Tätigkeit in einem Unternehmen ausgeübt worden ist, das Notfallrettung, arztbegleiteten Patiententransport oder Krankentransport betreibt oder betrieben hat.

Zuständigkeit

Die Anerkennung bzw. Prüfung der genannten Voraussetzungen obliegt nach §24 Abs. 3 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (AVBayRDG) der Industrie- und Handelskammer.

Voraussetzungen

Zur Anerkennung der leitenden Tätigkeit müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Ausübung einer ununterbrochenen und mindestens dreijährigen leitenden Tätigkeit in in einem inländischen Unternehmen, das Notfallrettung / arztbegleiteten Patiententransport / Krankentransport betreibt oder betrieben hat.
  • Das Ende dieser Tätigkeit darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen.
  • Kenntnisse der Sachgebiete §22 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (AVBayRDG) müssen durch die praktische Tätigkeit erlangt worden sein. Die Kenntnisse müssen im vollen Umfang nachgewiesen werden.

Kenntnisse

Die leitende Tätigkeit muss die zur Führung eines Unternehmens in der Notfallrettung / arztbegleitetem Patiententransport / Krankentransport erforderlichen Kenntnisse auf den maßgeblichen Sachgebieten gem. §22 AVBayRDG vermittelt haben. Diese Sachgebiete entsprechen in Inhalt und Umfang den Anforderungen der Fachkundeprüfung. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über die maßgeblichen Sachgebiete gem. §22 AVBayRDG.

Recht

Rettungsdienst

Straßenverkehrsrecht einschl. Lenk- und Ruhezeiten

Arbeits- und Sozialrecht

Grundzüge des Benutzungsvertragsrechts

Grundzüge des Steuerrechts

Kaufmännische und finanzielle Führung

Zahlungsverkehr

Benutzungsentgelte

Buchführung

Versicherungswesen

Technischer Betrieb und Betriebsdurchführung

Zulassung und Betrieb der Fahrzeuge

Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge

Instandhaltung und Untersuchung der Fahrzeuge

Betriebspflicht

Fernsprech- und Funkverkehr

Straßenverkehrssicherheit und Umweltschutz

Straßenverkehrssicherheit, Maßnahmen zur Straßenverkehrssicherheit

Unfallprävention

Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung
und Wartung der Fahrzeuge

Verwendung und Entsorgung der med. Hilfsmittel

Hygiene und Gerätesicherheit

Infektionsschutzgesetz und rettungsdienstbezogene Hygieneverordnungen

Allgemein anerkannte Standards für Rettungsdienstfahrzeuge und deren Ausrüstung

Allgemein anerkannte Regeln der Technik für biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen + in der Wohlfahrtspflege

Medizinproduktegesetz (MPG)

Unfallverhütungsvorschriften (UVV)

Arbeitsstättenverordnung

Ausstattungsnormen und -vorschriften

Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) für Einsatzfahrzeuge

Nachweise bzw. einzureichende Unterlagen

Für die Anerkennung der fachlichen Eignung sind vom Antragsteller Nachweise zur leitenden Tätigkeit und zu all den erworbenen Kenntnissen in den genannten Sachgebieten vorzulegen. Ebenso ist nachzuweisen, dass die operativen Aufgaben tatsächlich eigenständig ausgeführt worden sind.

Unterlagen zum Nachweis der leitenden Tätigkeit:

  • Chronologischer, unterschriebener Lebenslauf: Stationen und Aufgaben, aus denen die leitende Tätigkeit (Dauer und Inhalt) hervorgeht.
  • Unterschriebene Begründung zum Antrag: Fließtext über die persönliche Motivation und Voraussetzung
  • Arbeitsvertrag bzw. Bestellung
  • Handlungsvollmachten, Unterschriftenregelung, Prokura
  • Unterschriebene Stellenbeschreibung
  • Organigramm des Unternehmens
  • Genehmigungsurkunde für den Zeitraum der leitenden Tätigkeit

Beispielhafte Unterlagen zum Nachweis der erforderlichen Kenntnisse der genannten Stoffgebiete (sofern sie inhaltlich aussagekräftig sind und der Name des Antragstellers auf dem Dokument versehen ist):

  • Nachweise über zusätzlich erworbenes Wissen (Zeugnisse etc.)
  • Nachweise für den Kauf bzw. Verkauf von Fahrzeugen
  • Nachweise für die Fahrzeugwartung (z.B. Aufträge an Werkstatt)
  • Nachweise zur Erstellung und Prüfung von Rechnungen
  • Nachweise zur Einstellung und Entlassung von Personal, z.B. Arbeitsverträge
  • etc.

Die angeführten Unterlagen sind Beispiele und garantieren Ihnen nicht die Anerkennung der fachlichen Eignung. Benötigt werden die ursprünglichen (Primär-)Belege, um die Aspekte einer leitenden Tätigkeit nachzuweisen. Ein bestätigendes Schreiben des Geschäftsführers reicht nicht aus. Das Unternehmen, in dem der Antragsteller beschäftigt ist oder war, hat genehmigte, d.h. behördlich erlaubte Beförderungsdienstleistungen angeboten und rechtmäßig durchgeführt.

Beurteilung

Auf Basis der von Ihnen eingereichten Unterlagen wird geprüft, inwieweit von der Ausübung einer leitenden Tätigkeit auszugehen ist und inwieweit diese die erforderlichen Fachkenntnisse vermittelt hat. Entscheidend ist das Gesamtbild: Je breiter, umfangreicher und aussagekräftiger die Dokumentation die maßgeblichen Sachgebiete abdeckt, desto besser lässt sich eine fachliche Eignung erkennen.

Beratung

Sollten Sie Fragen zur Anerkennung der fachlichen Eignung auf Grundlage einer leitenden Tätigkeit haben, beraten wir Sie gerne vor Ihrer Antragstellung zu den erforderlichen Nachweisen. Eine Vorabprüfung Ihrer Unterlagen wird dagegen nicht angeboten.

Kosten und Dauer

Wir bitten Sie zu beachten, dass die Antragstellung in jedem Fall ein gebührenpflichtiges Verfahren ist, unabhängig davon, ob Ihr Antrag positiv oder negativ beschieden wird. Die Höhe entnehmen Sie bitte der aktuellen Gebührentariftabelle Berufszugangsprüfungen, Unterrichtungen der IHK für München und Oberbayern. Mit Ihrem Online-Antrag beginnt eine dreimonatige Frist, innerhalb derer das Verfahren zur Anerkennung abzuwickeln ist. Bleibt eine Antwort von Ihnen nach zweimaliger Nachfrage aus, wird nach Ablauf der Frist das Verfahren mit einem ablehnenden Bescheid beendet.