Was Auszubildende in Ihren Unternehmen leisten müssen
Weisungsgebundenheit
In einem IHK-Ausbildungsbetrieb haben der Ausbilder und andere dem Auszubildenden als weisungsbefugt bekannte Personen das Recht, Anweisungen zu erteilen. Diesen im Rahmen der Ausbildung gegebenen Weisungen hat der Auszubildende zu folgen.
Lernpflicht
Auszubildende sind dazu verpflichtet, alle im Rahmen der Berufsausbildung erteilten Weisungen sorgfältig vorzunehmen. Wichtig ist das stete Bemühen, sich alle für den jeweiligen Ausbildungsberuf wichtigen Kenntnisse und Fähigkeiten anzueignen, um das Ausbildungsziel zu erreichen.
Schaffen Sie dafür eine Unternehmenskultur, in der Fehler als Chance gesehen werden und Mitarbeiter sich trauen, bei Unklarheiten Rückfragen zu stellen. In einer Arbeitsatmosphäre ohne Angst lernen Menschen besser und schneller, und der Ausbilder hat die Möglichkeit, Defizite frühzeitig zu erkennen und entsprechend zu reagieren.
Berufsschulpflicht
Ein IHK-Ausbildungsbetrieb ist nicht nur verpflichtet, Auszubildende für den Besuch der Berufsschule freizustellen, der Auszubildende ist ebenso dazu angehalten, daran teilzunehmen. Das gilt auch für Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte. Das Berufsschulzeugnis ist unverzüglich nach der Ausgabe im Betrieb vorzulegen. Außerdem hat der Auszubildende seine Zustimmung zu erteilen, dass sich Betrieb und Schule über seine Leistungen austauschen dürfen.
Betriebliche Ordnung
Für Auszubildende gelten wie für alle anderen Mitarbeiter die Betriebsordnung und andere Betriebs- und Sicherheitsvereinbarungen. Diese sind immer einzuhalten.
Betriebsgeheimnisse und Datenschutz
Im Ausbildungsbetrieb erhalten Auszubildende unweigerlich Einblicke in Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und Zugang zu sensiblen (z.B. persönlichen) Daten von Kunden und Mitarbeitern. Über diese Kenntnisse ist während und nach der Ausbildungszeit unbedingt Stillschweigen zu bewahren.
Lassen Sie Ihre Auszubildenden also bereits bei der Vertragsunterzeichnung entsprechende Geheimhaltungsvereinbarungen unterschreiben.
Ausbildungsnachweis
Auszubildende haben die Pflicht, einen
Ausbildungsnachweis
zu führen und diesen regelmäßig dem Ausbilder zur Einsichtnahme vorzulegen.
Ärztliche Untersuchung
Minderjährige Auszubildende fallen unter das JArbSchG, das in den Paragrafen 32 und 33 zur Verhütung physischer und psychischer Schäden arbeitsmedizinische Untersuchungen vorschreibt. Das heißt, vor Antritt der Ausbildung und vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres sind diese Auszubildenden dazu verpflichtet, sich untersuchen zu lassen und das Untersuchungsergebnis im Ausbildungsbetrieb vorzulegen.
Krankmeldung und Abwesenheit
Bleibt ein Auszubildender der Arbeit im Ausbildungsbetrieb, einer außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme oder dem Berufsschulunterricht fern, hat er sich unverzüglich bei seinem Ausbildungsbetrieb zu melden. Dabei sind folgende Angaben wichtig:
• Grund der Abwesenheit (z. B. Krankheit)
• Voraussichtliche Dauer der Abwesenheit
Dauert die krankheitsbedingte Abwesenheit länger als drei Tage, ist der Auszubildende verpflichtet, eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Ausbildungsbetriebe haben das Recht, bereits früher eine ärztliche Bescheinigung zu verlangen. Treffen Sie solche Vereinbarungen immer schriftlich.
Insbesondere am Anfang der Ausbildung sind viele junge Menschen verunsichert, wenn sie sich krankmelden müssen. Geben Sie möglichst bereits am ersten Tag der Ausbildung schriftlich einen klaren Handlungsleitfaden, wann und wo sich in Ihrem Ausbildungsbetrieb zu melden ist. Nennen Sie deutliche Zeitspannen (z.B. direkt zu Arbeitsbeginn, bei absehbarer Verspätung etc.).