Abmahnungen mit BFSG Barrierefreiheitsstärkungsgesetz wegen Websites (Stand: 13.08.2025)
Wer ist der Absender:
Anbieter, Mitbewerber, Rechtsanwälte
Wer ist Adressat?
Unternehmen und Selbständige, Gewerbetreibende mit Websites
Welchen Inhalt haben die Nachrichten?
UnternehmerInnen berichten im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Barrierefreiheitstärkungsgesetz (BFSG) verschiedene Arten von "Post" zu erhalten. Dazu gehören offen gespielte und faire Angebote für die barrierefreie Umgestaltung einer Website.
Dazu gehören aber auch Schreiben und Kontaktaufnahmen, die von den Empfängern als Drohung mit Nachteilen und deshalb Druckausübung empfunden werden. Auch der Begriff „Abmahnung“ fällt manchmal in solchen Nachrichten.
Schließlich gibt es im Zusammenhang mit dem BFSG inzwischen wohl sogar Abmahnungen im eigentlichen Sinne.
Was ist zu tun?
Wenn Ihnen ein Angebot, eine „Abmahnung“ oder ein Anwaltsschreiben zum Thema zugeht, klären Sie bitte in einem ersten Schritt zunächst, ob Ihre Website überhaupt dem BFSG unterliegt.
Dies ist nämlich nur dann der Fall, wenn Sie eine Website betreiben, die nicht der reinen Information von VerbraucherInnen dient, sondern darüber hinaus eine „elektronische Dienstleistung“ bereit stellt (Insbesondere Shop-Funktion!) und Sie außerdem nicht den Schutz der Kleinstunternehmerausnahme genießen. Unsere Informationen dazu finden Sie
hier
.
Außerdem gab es schon immer das Phänomen „Abmahnmissbrauch“.
Darunter versteht man wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, die weniger aus der Sorge um den lauteren Wettbewerb als vielmehr um die Erzielung von Einnahmen willen, ausgesprochen werden. Solche Abmahnungen sind rechtsmissbräuchlich und unsere Informationen dazu finden Sie
hier
Außerdem finden Sie hier auch unsere Informationen zu laufenden Abzockemaschen, weil manchmal auch Phishingattacken hinter den „Angeboten“ stecken.
IHK-Tipps:
Verdacht auf Phishing? Klicken Sie keine Links und Löschen Sie die Nachricht.
Handelt es sich um aggressive Werbung, das heißt, sie sollen mit der pauschalen Inaussichtstellung von Nachteilen zu einem (teuren) Vertragsschluss gedrängt werden? Löschen Sie dieses unfaire „Angebot“.
Liegt Ihnen eine formale Abmahnung vor? Recherchieren Sie zunächst, ob das BFSG für Ihre Website gilt, wer der Absender/Abmahner ist, welche Informationen es bereits über ihn im Netz gibt und, ob sich daraus Indizien für Abmahnmissbrauch ergeben.
Sollten solche Indizien (
siehe
) vorliegen, können Sie den Abmahner damit konfrontieren und sich weitere rechtliche Schritte vorbehalten, z.B. eine (negative) Feststellungsklage und gegebenenfalls eine Information der Berufsaufsicht ( Rechtsanwaltskammer) oder ein Verfahren bei einer Einigungsstelle für wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten.
Wichtiger Hinweis:
Für die Überprüfung und Bewertung des konkreten EInzelfalls empfehlen wir Ihnen sich an einen Rechtsanwalt zu wenden. Unsere allgemeinen Erstinformationen können und dürfen den Rat eines Rechtsanwalts nicht ersetzen.
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