Einführung einer elektronischen Rechnungsverpflichtung seit 1.1.2025
Überblick:
Auf EU-Ebene ist ein Maßnahmenpaket vorgesehen ("VAT in the Digital Age" - ViDA), das unter anderem zur Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug für grenzüberschreitende Transaktionen die Einführung einer verpflichtenden E-Rechnung in Verbindung mit einem Meldesystem enthält (weitere Einzelheiten: hier).
Im Vorgriff auf die geplanten ViDA-Maßnahmen hat Deutschland die Implementierung eines eigenen E-Rechnungssystems für inländische B2B-Umsätze vorangetrieben:
- Es wurde mit Wirkung ab 1. Januar 2025 die verpflichtende Verwendung von E-Rechnungen bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmen eingeführt.
- Zu einem späteren Zeitpunkt soll dann ein Meldesystem hinzugefügt werden.
Um die Einführung der deutschen E-Rechnungspflicht vor den EU-weiten ViDA-Maßnahmen umsetzen zu können, war eine ausdrückliche Genehmigung des EU-Rates erforderlich. Diese wurde am 25. Juli 2023 erteilt.
Was hat sich geändert?
Wesentliche Kernpunkte der Neuregelungen sind:
- Eine Pflicht zur Verwendung von elektronischen Rechnungen (E-Rechnungen) im inländischen B2B-Bereich.
- Eine neue Definition der E-Rechnung (angelehnt an den ViDA-Rechtssetzungsvorschlag): Nun ist eine E-Rechnung nur dann gegeben, wenn die Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht (§ 14 Abs. 1 S. 3 UStG neuer Fassung).
- Dabei muss das strukturierte elektronische Format entweder der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste der entsprechenden Syntaxen entsprechen (CEN-Norm EN 16931, RL 2014/55/EU), oder
- das strukturierte elektronische Format kann auch zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger vereinbart werden; dabei ist allerdings Voraussetzung, dass sich aus dem genutzten Format die laut Umsatzsteuergesetz notwendigen Angaben in ein Format extrahieren lassen, das der genannten EU-Norm entspricht oder mit dieser interoperabel ist (§ 14 Abs. 1 S. 6 Nr. 2 UStG neuer Fassung). Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist auch die Weiternutzung bereits etablierter elektronischer Rechnungsformate (z.B. EDI-Verfahren wie EDIFACT) über die weiter unten beschriebenen Übergangsfristen hinaus zulässig.
- Die neuen Vorgaben werden beispielsweise erfüllt von der XRechnung oder dem hybriden ZUGFeRD-Format (ab Version 2.0.1, ausgenommen die Profile MINIMUM und BASIC-WL.).
- Papierrechnungen und elektronische Rechnungen, die nicht die Anforderungen an die neue Definition der E-Rechnung erfüllen (z.B. PDF, JPEG-Datei), wurden nunmehr unter dem neuen Begriff "sonstige Rechnung" zusammengefasst. Eine bloße PDF-Rechnung gilt hiernach seit 1. Januar 2025 nicht mehr als elektronische Rechnung.
- Es sind verschiedene zeitlich gestaffelte Anwendungsregeln für die Rechnungsausstellung zu beachten.
- Der Empfang ist schon seit dem 1. Januar 2025 verpflichtend.
Für wen gelten die Neuerungen?
Die Verpflichtung zur Verwendung einer E-Rechnung betrifft nur Leistungen zwischen Unternehmen (B2B). Dabei müssen sowohl der leistende Unternehmer als auch der Leistungsempfänger im Inland (oder in einem der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete) ansässig sein. Die Ansässigkeit im Inland erfordert Sitz, Geschäftsleitung oder eine (am betreffenden Umsatz beteiligte) Betriebsstätte. Liegt kein Sitz vor, reicht auch Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt.
Die genannten Regelungen gelten unabhängig davon, ob das Unternehmen im Haupt- oder Nebenerwerb betrieben wird.
Für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer (§ 19 UStG) besteht keine Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen (Einzelheiten vgl. § 34a UStDV). Die seit 1. Januar 2025 bestehende Empfangspflicht für E-Rechnungen gilt aber auch für Kleinunternehmer.
Ab wann gilt die Pflicht zur E-Rechnung?
Die grundlegende Verpflichtung zur Nutzung gilt seit dem 1. Januar 2025. Aufgrund der erwarteten Herausforderungen für Unternehmen sind jedoch Übergangsregelungen für den Zeitraum von 2025 bis einschließlich 2027 für die Ausstellung von Rechnungen vorgesehen.
Beachte: Es ist zwischen der Ausstellung und der Entgegennahme von Rechnungen zu unterscheiden.
Übergangsfristen für die Ausstellung von Rechnungen:
- Bis Ende des Jahres 2026 ist es erlaubt, statt E-Rechnungen weiterhin Papierrechnungen für B2B-Umsätze auszustellen. Ebenso ist die Ausstellung elektronischer Rechnungen gestattet, auch wenn sie nicht dem neuen Format entsprechen (z.B. PDF-Dateien); allerdings ist dann nach wie vor die Zustimmung des Rechnungsempfängers erforderlich.
- Für Unternehmen mit einem Vorjahres-Gesamtumsatz bis zu 800.000 EUR verlängert sich die Übergangsfrist für die Ausstellung von Rechnungen in Papierform oder in einem sonstigen elektronischen Format (z.B. PDF-Dateien) um ein weiteres Jahr, das heißt bis Ende 2027. Hierdurch sollen die Belange kleinerer Unternehmen berücksichtigt werden.
- Ebenfalls bis Ende 2027 ist es gestattet, statt einer E-Rechnung auch eine sonstige Rechnung in einem anderen elektronischen Format auszustellen, wenn diese mittels elektronischem Datenaustausch übermittelt wird (nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches, ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98, sogenanntes EDI-Verfahren). Dies erfordert die Zustimmung des Empfängers.
Ab dem Jahr 2028 müssen die neuen Anforderungen bezüglich E-Rechnungen und deren Übermittlung zwingend eingehalten werden.
Die Verwendung von bestimmten etablierten Verfahren wie z.B. EDI ist über die genannten Übergangsfristen hinaus nur zulässig, wenn die Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 1 S. 6 Nr. 2 UStG neuer Fassung erfüllt werden.
Wichtig: Für die Entgegennahme von Rechnungen gibt es keine Übergangsfrist. Alle inländischen Unternehmen müssen bereits seit dem 1. Januar 2025 in der Lage sein, elektronische Rechnungen zu empfangen und zu archivieren. In diesen Fällen ist keine Zustimmung des Rechnungsempfängers mehr erforderlich, es sei denn, die elektronische Rechnung entspricht nicht den neuen Vorgaben oder es besteht keine E-Rechnungspflicht (z. B. bei bestimmten steuerbefreiten Umsätzen oder Kleinbetragsrechnungen).
Für Rechnungen an Endverbraucher (B2C) ist nach wie vor deren Zustimmung für die elektronische Rechnungstellung erforderlich.
Die IHK-Organisation und andere Verbände setzen sich für eine praxisnahe und effektive Umsetzung der Neuerungen ein.
Was müssen Rechnungsempfänger beachten?
Seit 1.1.2025 müssen inländische Unternehmen in der Lage sein, E-Rechnungen nach den neuen Vorgaben empfangen und verarbeiten zu können. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Unternehmen selbst auch schon E-Rechnungen nach den neuen Vorgaben ausstellt (oder noch die oben genannten Übergangsregelungen für die Ausstellung von Rechnungen nutzt).
Abweichend von der früheren Rechtslage knüpft die elektronische Rechnungsstellung nicht an die Zustimmung des Rechnungsempfängers an. Die Zustimmung ist nur noch notwendig, wenn die E-Rechnung nicht den neuen Vorgaben entspricht oder wenn keine E-Rechnungspflicht besteht (Kleinbetragsrechnung, Fahrausweise, bestimmte steuerfreie Umsätze).
Im B2C-Bereich ist – wie auch bisher – für eine elektronische Rechnungsstellung die Zustimmung des Endkunden erforderlich.
Gibt es Ausnahmen?
Es gibt nur einige wenige Ausnahmefälle: Für Kleinbetragsrechnungen (Gesamtbetrag bis 250 Euro) und Fahrausweise, die für die Beförderung von Personen ausgegeben werden, besteht keine E-Rechnungspflicht. Das heißt, dass in diesen Fällen auch weiterhin die Nutzung einer "sonstigen Rechnung" (z.B. Papierrechnung, reine PDF-Rechnung) zulässig ist. Ebenso ist der Unternehmer nicht zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet, wenn der Umsatz nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei ist.
Umsatzsteuerliche Kleinunternehmer (§ 19 UStG) sind nicht zur Erstellung von E-Rechnungen verpflichtet (Einzelheiten vgl. § 34a UStDV). Die seit 1. Januar 2025 bestehende Empfangspflicht für E-Rechnungen gilt aber auch für Kleinunternehmer.
E-Rechnungen an die öffentliche Verwaltung
Rechnungen an die öffentliche Verwaltung unterliegen nicht den umsatzsteuerlichen Regeln zur verpflichtenden E‑Rechnung, wenn die Verwaltung nicht als Unternehmen handelt. Seit 27. November 2020 besteht jedoch für Lieferanten und Dienstleister unter bestimmten Voraussetzungen die Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung gegenüber öffentlichen Auftraggebern nach bestimmten Vorgaben. Diese Regeln gilt es neben den neuen umsatzsteuerlichen Pflichten zu beachten. Weitere Informationen zur E‑Rechnung in der Bundesverwaltung finden Sie unter www.e-rechnung-bund.de.
Für öffentliche Auftraggeber auf Ebene der Bundesländer (z.B. Landesbehörden, Kommunen) sind Abweichungen von den Regeln im Bund oder auch im Vergleich zu den Regeln in anderen Bundesländern möglich.
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