Widerruf: Was ist zu beachten?
Verbraucher die Waren über einen Onlineshop kaufen, oder bei einem Händler per E-Mail, Telefon oder via Fax bestellen haben grundsätzlich das Recht, den Kaufvertrag zu widerrufen. Gleiches gilt für die Bestellung einer Dienstleistung.
- In allen europäischen Mitgliedsstaaten hat der Verbraucher ein 14-tägiges Widerrufsrecht.
- Die Widerrufsfrist beginnt zu laufen, wenn der Verbraucher die Ware erhalten hat, bei Teillieferungen mit der Übergabe der letzten Ware.
- Werden Dienstleistungen im Internet gebucht, beginnt die Widerrufsfrist mit dem Datum des Vertragsschlusses.
Für die Widerrufsbelehrung gibt es gesetzlich vorgeschriebene Muster, die Onlinehändler unverändert übernehmen sollten. Denn weichen die Formulierungen im Muster von dem gesetzlich vorgeschriebenen ab, kann das teuer werden. Immer wieder werden solche Verstöße abgemahnt und verursachen unnötige Kosten. Aber nicht nur der Kostenfaktor spielt eine Rolle.
WICHTIG: Verwenden Sie eine veraltete Widerrufsbelehrung, verändern Sie das gesetzliche Muster oder haben Sie gar die Belehrung vergessen, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen. Der Verbraucher kann dann auch nach dem Ablauf der 14 Tage seinen Vertrag widerrufen und die Ware zurückschicken. Allerdings geht das nur bis 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss. Danach kann der Verbraucher nicht mehr widerrufen.
Damit der Verbraucher den Widerruf ausüben kann, hat ihm der Onlinehändler ein Widerrufsformular zur Verfügung zu stellen. Auch hierfür gibt es ein gesetzliches Muster, das der Shopbetreiber unverändert übernehmen sollte, wenn er eine Abmahnung vermeiden will. Der Verbraucher muss für seinen Widerruf aber nicht das Formular verwenden. Es genügt, wenn er zu erkennen gibt, dass er sich vom Vertrag lösen will.
IHK-TIPP: Prüfen Sie Ihre Widerrufsbelehrung und verwenden Sie immer die aktuellen gesetzlichen Muster. Ihre IHK für München und Oberbayern hilft Ihnen mit aktuellen Mustern:
Hier finden Sie die
aktuellen Muster
. Bitte beachten Sie, dass Sie vom 28. Mai 2022 an ein neues Muster verwenden müssen.
Was ist bei gewerblichen Kunden zu beachten?
Gewerblichen Kunden steht grundsätzlich kein Widerrufsrecht zu. Können in einem Webshop neben Verbrauchern auch gewerbliche Kunden bestellen, dann kann den Gewerbekunden gleichwohl ein Widerrufsrecht zustehen, sofern in den AGB nicht ausdrücklich darauf verwiesen wird, dass das Widerrufsrecht nur dem Verbraucher zusteht.
IHK-TIPP: Kaufen bei Ihnen gewerbliche Kunden und Verbraucher ein und möchten Sie nur Verbrauchern ein Widerrufsrecht einräumen, verwenden Sie in Ihren AGB einen klarstellenden Zusatz. Der Zusatz könnte wie folgt lauten: „Das folgende Widerrufsrecht besteht nur für Verbraucher.“
Verlängerung der Widerrufsfrist
Freiwillig können Onlinehändler ihren Kunden auch eine längere Frist für den Widerruf gewähren. Wer auf Nummer sicher gehen will, belässt es bei dem gesetzlichen Muster und der 14-Tage-Frist und räumt stattdessen dem Kunden ein längeres
Rückgaberecht
ein.
IHK-TIPP: Ein freiwillig eingeräumtes Rückgaberecht kann in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen werden.
Versandkosten beim Widerruf
Macht der Kunde eines Onlineshops von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, stellt sich die Frage, wie die Versandkosten zu behandeln sind.
Hinsendekosten
Hat der Kunde Versandkosten bezahlt, muss ihm der Verkäufer diese erstatten, wenn der Kunde den Vertrag widerruft. Das gilt nicht für Zuschläge, die der Kunde freiwillig gewählt hat (z. B. Expressversand).
Sendet der Kunde nur einen Teil der Waren zurück (Teilwiderruf) ist der Teil der Versandkosten zu erstatten, der auf diese Waren entfallen ist. Unterschreitet die Lieferung nach einem Teilwiderruf die Grenze für den kostenlosen Versand, dürfen Sie dem Kunden die Versandkosten nachträglich nur auferlegen, wenn Sie das zuvor in Ihren AGB geregelt haben oder der Kunde nachträglich einverstanden ist.
IHK-TIPP: Regeln Sie in Ihren AGB die Folgen des Teilwiderrufs und die damit verbundene Erstattung der Versandkosten.
Rücksendekosten
Die Rücksendung geht rein rechtlich zulasten des Kunden, wenn dieser vor Vertragsschluss ordnungsgemäß über die Pflicht zur Kostentragung belehrt wurde. Bei nicht paketfähigen (Speditions-)Waren sind Sie verpflichtet, die Kunden bereits vor dem Kauf über die konkrete Höhe der Rücksendekosten zu informieren. Allerdings können Onlinehändler die Rücksendekosten freiwillig für Ihre Kunden übernehmen. In diesem Fall muss die Widerrufsbelehrung entsprechend angepasst werden.
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