Liquiditation einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt)
Bei der GmbH / UG (haftungsbeschränkt) ist zu unterscheiden zwischen Auflösung und Beendigung. Erst wenn alle laufenden Geschäfte abgewickelt sind, kann die Gesellschaft auch beendet und im Handelsregister gelöscht werden. Das Gesetz sieht hierfür bestimmte Formalien und Fristen vor, deren Einhaltung wichtig ist.
Auflösung
Die Auflösung erfolgt üblicherweise durch Beschluss der Gesellschafterversammlung. Die Gesellschaft wird aber auch aufgelöst, wenn das Gesellschaftsverhältnis nur auf bestimmte Zeit eingegangen ist (selten) oder über das Vermögen der GmbH / UG (haftungsbeschränkt) das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde.
Auflösungsbeschluss
Die Auflösung durch Gesellschafterbeschluss oder Zeitablauf muss zur Eintragung im Handelsregister angemeldet werden. Für den Beschluss ist eine Mehrheit von 75% der abgegebenen (nicht aller vorhandenen) Stimmen erforderlich. Die Satzung kann aber auch größere oder geringere Mehrheiten vorsehen.
Die Anmeldung muss in notariell beglaubigter Form erfolgen. Die Auflösung der Gesellschaft tritt mit wirksamer Beschlussfassung ein. Die Eintragung der Auflösung in das Handelsregister hat nur deklaratorische Bedeutung. Maßgebend ist der im Beschluss genannte Auflösungstermin.
Bestellung des Liquidators
Gleichzeitig mit dem Auflösungsbeschluss ist ein Liquidator zu bestellen. Dies kann auch der bisherige Geschäftsführer sein. In der Handelsregisteranmeldung müssen die Liquidatoren gegenüber dem Registergericht versichern, dass gegen ihre Bestellung keine straf-, gewerbe- oder berufsrechtlichen Gründe sprechen. Diese Erklärungspflicht gilt auch, wenn die bisherigen Geschäftsführer zu Liquidatoren ernannt werden.
Durchführung der Liquidation
Aufgabe der Liquidatoren ist es, die laufenden Geschäfte zu beenden, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen Hierzu dürfen alle der Liquidation dienlichen Geschäfte abgeschlossen werden, auch Neuverträge, wenn dies im Einzelfall erforderlich ist. Zum Stichtag des Liquidationsbeschlusses ist eine Liquidationsbilanz aufzustellen. Auch während der Liquidation ist für den Schluss eines jeden Jahres ein Jahresabschluss und ein Lagebericht zu erstellen und beim elektronischen Bundesanzeiger einzureichen. Ist die Abwicklung bis auf die Verteilung des Vermögens an die Gesellschafter beendet und das Sperrjahr abgelaufen, haben die Liquidatoren eine Liquidations-Schlussbilanz aufzustellen, aus der sich das zur Verteilung bestimmte Gesellschaftsvermögen ergibt.
Während der Liquidation muss die GmbH / UG (haftungsbeschränkt) auf ihren Geschäftsbriefen zusätzlich zu den bisherigen Pflichtangaben einen Zusatz führen, der auf die laufende Liquidation hinweist, z. B. »A-GmbH in Liquidation« oder »A-GmbH i. L.
Besonders wichtig ist der sogenannte Gläubigeraufruf. Die Liquidatoren müssen veranlassen, dass im elektronischen Bundesanzeiger (www.ebundesanzeiger.de) eine Aufforderung an die Gläubiger veröffentlicht wird, sich bei der Gesellschaft zu melden und eventuelle Ansprüche geltend zu machen. Erst mit der Bekanntmachung beginnt das sogenannte Sperrjahr zu laufen, vor deren Ablauf das Vermögen der Gesellschaft unter die Gesellschafter nicht verteilt werden darf.
Löschung
Nach Ablauf des « Sperrjahrs » und nach Tilgung oder Sicherstellung sämtlicher Gesellschaftsschulden kann das restliche verbliebene Vermögen der Gesellschaft an die Gesellschafter verteilt werden. Damit ist die Liquidation beendet. Der Schluss der Liquidation ist zum Handelsregister anzumelden. Danach muss die „Vollbeendigung“ von den Liquidatoren zum Handelsregister angemeldet werden. Darauf hin wird die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht und ist damit nicht mehr als Rechtsperson existent.
Nach Beendigung der Liquidation sind die Bücher und Schriften der Gesellschaft für die Dauer von zehn Jahren von einem Gesellschafter oder einem Verwahrer, z.B. dem Liquidator oder einem Treuhänder, aufzubewahren.
Stellt sich erst nach Löschung heraus, dass die Gesellschaft noch Vermögen hat oder eine weitere Abwicklungsmaßnahmen (z.B. Löschung einer Grundschuld) durchzuführen sind, ist eine Nachtragsliquidation erforderlich. Die Gesellschaft wird dann von Amts wegen wieder im Handelsregister eingetragen. Der Nachtragsliquidator wird auf Antrag eines Beteiligten (Gesellschafter, Gläubiger oder andere betroffene Dritte) vom Gericht bestimmt.
Löschung von Amts wegen
Eine Löschung vermögensloser Kapitalgesellschaften und Genossenschaften ist nur für die Fälle vorgesehen, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft durchgeführt worden ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Gesellschaft noch Vermögen besitzt. Dies erfolgt in der Regel auf Antrag der Finanzbehörden.
Aufbewahrungsfristen
Nach Beendigung der Liquidation sind die Bücher und Schriften der Gesellschaft für die Dauer von zehn Jahren einem der Gesellschafter oder einem Dritten zur Verwahrung zu geben, § 74 Abs. 2 GmbHG.
Nachtragsliquidation
Stellt sich nach der Löschung der Gesellschaft heraus, dass doch noch Vermögen vorhanden ist beziehungsweise Abwicklungsmaßnahmen durchzuführen sind, muss eine Nachtragsliquidation stattfinden. Die Gesellschaft tritt dann wieder in das Liquidationsverfahren ein. Um wieder handlungsfähig zu werden, bedarf es der Bestellung neuer Liquidatoren entweder auf Antrag oder durch das Registergericht.
Nach Ende der Nachtragsliquidation ist dann zu vermerken, dass die Vertretungsmacht dieser Liquidatoren für die GmbH / UG (haftungsbeschränkt) wieder erloschen ist.
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