Gesetzgebung: Bundesregierung bringt steuerliches Investitionsprogramm für Unternehmen auf den Weg
Die Bundesregierung hat am 4. Juni 2025 den Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland beschlossen. Hier geben wir Ihnen einen Überblick über die geplanten Maßnahmen.
Inhalt
- Ziel der Gesetzgebung und Finanzierung
- Übersicht relevanter Maßnahmen
- Was heißt das im Einzelnen genau?
- Investitions-Booster (degressive Abschreibung)
- Spezial-Abschreibung für Elektrofahrzeuge
- Höchstpreisgrenze für steuerbegünstigte E-Dienstwagen soll steigen
- Körperschaftsteuer soll gesenkt werden (für Kapitalgesellschaften)
- Entlastung für Einzelunternehmer und Personengesellschaften
- Mehr steuerliche Förderung für Forschung und Entwicklung (FuE)
- Inkrafttreten
Ziel der Gesetzgebung und Finanzierung
Mit dem Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland sollen Unternehmen ermutigt werden, gleich zu investieren, statt abzuwarten. Es wäre ein erster Schritt in Richtung umfassenderer Steuerreformen. Besonders kleine und mittlere Unternehmen sollen profitieren – durch mehr Liquidität, bessere Abschreibungsmöglichkeiten und steuerliche Planungssicherheit. Die Bundesregierung will damit bereits erste Punkte aus dem Koalitionsvertrag umsetzen.
Steuerausfälle steigen schrittweise bis auf rund 17 Milliarden Euro jährlich ab 2029 und verteilen sich auf Bund, Länder und Gemeinden. Die Regierung sieht die Maßnahmen als Investition in Wachstum und Standortattraktivität.
Übersicht relevanter Maßnahmen:
- Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens - „Investitions-Booster“ (§ 7 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes – EStG)
- Schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab dem 1. Januar 2028 von derzeit 15 % auf 10 % ab 2032 (§ 23 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes – KStG)
- Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes für nicht entnommene Gewinne von derzeit 28,25 % auf 25 % ab dem VZ 2032 (§ 34a Abs. 1 Satz 1 Satz 1 EStG)
- Einführung einer arithmetisch-degressiven Abschreibung für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge (§ 7 Absatz 2a – neu – EStG)
- Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei der sog. Dienstwagenbesteuerung für die Begünstigung von Elektrofahrzeugen auf 100.000 Euro (§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 3 und Satz 3 Nummer 3 EStG)
- Ausweitung des Forschungszulagengesetzes (§ 3 des Forschungszulagengesetzes – FZulG)
Was heißt das im Einzelnen genau?
Investitions-Booster (degressive Abschreibung)
Unternehmen sollen für Anschaffungen im Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2027 eine sogenannte degressive Abschreibung nutzen – mit bis zu 30 % pro Jahr.
Das bedeutet: In den ersten Jahren nach der Anschaffung oder Herstellung eines beweglichen, abnutzbaren Wirtschaftsguts können Sie in der Regel deutlich höhere Abschreibungsbeträge steuerlich geltend machen als bei der herkömmlichen linearen Abschreibungsmethode.
Die degressive Abschreibung beträgt bis 30% pro Jahr - jeweils vom Restbuchwert, also dem verbleibenden Wert nach vorherigen Abschreibungen. Dieser Prozentsatz darf maximal das Dreifache des linearen AfA- Satzes betragen, aber höchstens eben 30%.
Die Regelung soll für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, z. B. Maschinen, Geräte oder Fahrzeuge (nicht Immobilien oder immaterielle Wirtschaftsgüter) gelten.
(Befristete) Spezial-Abschreibung für Elektrofahrzeuge
Für neu angeschaffte, rein elektrisch betriebene Fahrzeuge (Elektrofahrzeuge), die zum Anlagevermögen gehören, soll es eine (befristete) degressive Abschreibung mit fallenden Staffelsätzen geben.
Konkret bedeutet dies: Im Jahr der Anschaffung können bereits 75 % der Anschaffungskosten abgeschrieben werden. In den weiteren Jahren reduzieren sich die Abschreibungssätze auf 10 % im darauf folgenden Jahr (zweites Jahr), 5 % im dritten und vierten Jahr, 3 % im fünften Jahr sowie 2 % im sechsten Jahr. Somit verbleibt die Gesamtnutzungsdauer bei den bekannten sechs Jahren für Fahrzeuge.
Wichtig: Die Abschreibung gilt nicht nur für PKW, sondern auch für Nutzfahrzeuge, Lastkraftwagen und Busse (sofern rein elektrisch betrieben).
Die Abschreibung gilt für Anschaffungen nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028.
Ziel: Die Neuregelung soll die Elektromobilität in Deutschland deutlich voranbringen.
Bruttolistenpreisgrenze für steuerbegünstigte E-Dienstwagen soll auf 100.000 Euro steigen
Elektrofahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis von bis zu 70.000 Euro profitieren derzeit bei der Dienstwagenbesteuerung von einem reduzierten Ansatz: Für die private Nutzung werden monatlich nur 0,25 % statt 1 % des Listenpreises versteuert. Vgl. hierzu unsere Website Förderung der Elektromobilität .
Die Obergrenze für die Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) soll auf 100.000 Euro angehoben werden und für Kraftfahrzeuge gelten, die ab dem 1. Juli 2025 angeschafft werden.
Ziel: Mit der Neuregelung soll die Elektromobilität und der Automobilstandort Deutschland gefördert werden.
Entlastung für Kapitalgesellschaften: Ab 2028 soll die Körperschaftsteuer gesenkt werden
Um die steuerliche Belastung von Kapitalgesellschaften (z. B. GmbHs) nachhaltig zu senken, soll die Körperschaftsteuer ab 2028 schrittweise von 15 % auf 10 % ab dem Jahr 2032 reduziert werden.
Der Zeitplan im Überblick:
- bis 2027: 15 %
- 2028: 14 %
- 2029: 13 %
- 2030: 12 %
- 2031: 11 %
- ab 2032: 10 %
Ziel: Mit der geplanten steuerlichen Entlastung soll die Liquidität in den Unternehmen gesteigert werden. Zudem soll langfristige Planungssicherheit bezüglich der unternehmenssteuerlichen Rahmenbedingungen geschaffen und der Standort gestärkt werden.
Entlastung für Einzelunternehmer und Personengesellschaften
Wer Gewinne im Betrieb belässt anstelle sie zu entnehmen, kann wählen, ob diese mit dem persönlichen Steuersatz besteuert werden oder auf Antrag einem ermäßigten Steuersatz von 28,25 % unterliegen (sog. Thesaurierungsbegünstigung). Diese Thesaurierungsbegünstigung gilt für Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit Gewinnnen u. a. aus Gewerbebetrieb oder selbständigen Einkünften.
Die Regelung wurde ursprünglich eingeführt, um Gewinneinkünfte in vergleichbarer Weise wie das Einkommen einer Kapitalgesellschaft zu belasten. Da nun der Körperschaftsteuersatz schrittweise ab dem Jahr 2028 gesenkt wird, soll korrespondierend dazu auch der Steuersatz für einbehaltene Gewinne gesenkt werden.
Dies bedeutet im Detail: In den Jahren 2028 und 2029 wird dieser auf 27 % gesenkt, in den Jahren 2030 und 2031 auf 26 % und ab dem Jahr 2032 soll dieser noch 25 % betragen.
Ziel: An der Belastungsneutralität zwischen Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften wird festgehalten, um die internationale Wettbewerbsfähigkeit für ertragsstarke Personenunternehmen zu erhöhen.
Hinweis: Eine spätere Entnahme wird nachversteuert – allerdings mit einer Entlastungswirkung gegenüber dem üblichen Spitzensteuersatz.
Verbesserung der steuerlichen Förderung für Forschung und Entwicklung (FuE)
Zur Stärkung von Forschung und Entwicklung wird die steuerliche Forschungszulage weiter verbessert: Ab dem Jahr 2026 steigt die Obergrenze der förderfähigen Bemessungsgrundlage von bisher 10 Mio. Euro auf 12 Mio. Euro pro Jahr.
Zudem wird der Kreis der förderfähigen Aufwendungen erweitert. Künftig können auch Gemein- und Betriebskosten pauschal mit 20 % der förderfähigen Personalkosten berücksichtigt werden. Dies soll den Nachweisaufwand reduzieren und das Antragsverfahren erheblich vereinfachen.
Die beiden zentralen Stellschrauben der Forschungszulage – Bemessungsgrundlage und Fördersatz – werden damit gezielt verbessert, um Investitionsanreize in Forschung und Innovation zu stärken.
Hinweis: Mehr Unternehmen könnten profitieren.
Inkrafttreten
Das Gesetz treten grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die Änderungen des Forschungszulagengesetzes (Artikel 3) treten zum 1. Januar 2026 in Kraft.
Hinweis
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