Influencer und Steuern - ein Überblick
Sie sind als Influencer, Blogger oder in ähnlicher Weise tätig? Dann sollten Sie die geltenden steuerlichen Regeln kennen. Was einmal als Hobby begonnen hat, kann sich im Laufe der Zeit zu einer lukrativen Tätigkeit entwickeln. Wer beispielsweise viele Follower für sich gewinnt, wird auch für Werbekunden interessant. Mit Cash- und Sacheinnahmen – etwa für Produktrezensionen oder gesponserte Postings – lässt sich gutes Geld verdienen.
Dies hat auch die Finanzbehörden auf den Plan gerufen. Die bayerische Finanzverwaltung
– und dem folgend das Bundesfinanzministerium – hat ein FAQ-Papier zur Besteuerung von Influencern veröffentlicht. Die Finanzbehörden geben die klare Botschaft, dass sie solche Aktivitäten künftig intensiver kontrollieren werden. Dies können sie insbesondere durch Internetrecherchen und Auskunftsersuchen bei Geschäftspartnern (z.B. Werbekunden) tun.
Sie sollten sich auf diese Entwicklungen einstellen. Vielfach ist aber bei den Betroffenen ein Bewusstsein für die mögliche steuerliche Relevanz der Aktivitäten noch nicht vorhanden.
Die nachfolgenden Erläuterungen sollen Ihnen einen ersten Überblick zur steuerlichen Thematik geben.
Als Influencer, Blogger usw. sind Sie Unternehmer, falls Sie eine gewerbliche Tätigkeit selbständig und nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen ausüben. Damit fallen Sie unter die gleichen steuerlichen Pflichten wie andere Unternehmer auch. Ob und wenn ja, welche Steuern Sie zahlen müssen, richtet sich nach den Einzelsteuergesetzen.
Dabei sind vor allem
- die Einkommensteuer,
- die Gewerbesteuer und
- die Umsatzsteuer ·
näher zu betrachten.
Beachte: Auch minderjährige Influencer können aus steuerlicher Sicht Unternehmer sein. Unternehmer müssen Umsatz und Gewinn oder Verlust ermitteln und dem Finanzamt mitteilen.
Falls Sie als Influencer, Blogger oder mit einer ähnlichen Tätigkeit unternehmerisch aktiv sind, müssen vielfältige Regeln beachten werden. Unser Merkblatt für Existenzgründer informiert Sie über die Grundzüge der Unternehmensbesteuerung und über die Ermittlungsarten des steuerpflichtigen Gewinns.
Bei der Neugründung fangen die Pflichten schon bei der zunächst monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung an, führen über die Pflichten zur Bilanzierung und Buchführung oder Einnahmenüberschussrechnung für die Einkommensteuer bis zur Gewerbesteuer, und enden noch lange nicht bei der Verpflichtung, steuerrelevante Unterlagen aufzubewahren.
Zurück zum Inhalt