Influencer-Marketing aus steuerlicher Sicht
Was müssen auftraggebende Unternehmen unbedingt wissen?
Influencer-Marketing gehört heute zum Alltag vieler Unternehmen. Dabei nutzen Unternehmen Influencer, um Waren und Dienstleistungen zu bewerben. Steuerlich ist es jedoch weiterhin ein sensibler Bereich. Entscheidend ist weniger die Plattform, sondern wie Influencer vergütet werden und wo sie steuerlich einzuordnen sind.
Welche Leistungen sind steuerlich relevant?
Influencer erbringen aus steuerlicher Sicht in den meisten Fällen unternehmerische Leistungen. Dazu zählen etwa Produktplatzierungen, Image- und Markenwerbung, Affiliate-Marketing, langfristige Kooperationen, Event-Auftritte mit Werbewirkung oder die Nutzung von Namen und Bild für Marketingzwecke. Steuerlich handelt es sich regelmäßig um sonstige Leistungen gegen Entgelt.
Welche Vergütungsformen gibt es?
Influencer erhalten nicht nur Geldhonorare. Üblich sind auch kostenlose Produkte oder erfolgsabhängige Provisionen. Steuerlich ist entscheidend:
Auch Sachleistungen und Provisionen gelten häufig als Entgelt für eine Werbeleistung. „Kostenlose“ Kooperationen sind daher oft nicht steuerfrei, sondern als Leistungsaustausch zu behandeln.
Sind diese Kosten beim beauftragenden Unternehmen Betriebsausgaben?
Grundsätzlich ja, wenn ein klarer betrieblicher Anlass besteht, die Leistung dokumentiert ist und die Vergütung angemessen erscheint. Probleme entstehen vor allem bei fehlenden Verträgen, unklaren Leistungsnachweisen oder bei Sachleistungen, die fälschlich als Geschenke verbucht werden. Gerade hier kommt es häufig zu Korrekturen bei Betriebsprüfungen.
Inland oder Ausland – macht das einen Unterschied?
Ja. Maßgeblich ist der umsatzsteuerliche Leistungsort. Entscheidend ist, ob der Influencer als Unternehmer handelt, wo der Leistungsort liegt und ob eine Leistung an ein Unternehmen (B2B) vorliegt. Davon hängt ab, ob deutsche Umsatzsteuer anfällt, ob das Reverse-Charge-Verfahren greift und welche Nachweise erforderlich sind.
Kann ein Unternehmen Sachzuwendungen an Influencer pauschal mit 30 % Einkommensteuer versteuern (§ 37b EStG)?
Die Pauschalsteuer nach § 37b EStG erfasst Sachzuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin geschuldeten Leistung gewährt werden oder bei denen keine Gegenleistung vereinbart ist.
Erfolgt die Zuwendung hingegen im Austausch für eine Werbe-, Marketing- oder Influencer-Leistung, liegt eine entgeltliche Leistung vor; die Voraussetzungen des § 37b EStG sind in diesen Fällen meistens nicht erfüllt.
Influencer im Ausland
Umsatzsteuer
EU-Ausland: Reverse-Charge-Verfahren prüfen.
Drittland: ebenfalls Reverse Charge prüfen und erhöhte Nachweispflichten.
Quellensteuer
Unternehmen in Deutschland müssen unter bestimmten Voraussetzungen einen Steuerabzug nach § 50a EStG einbehalten und ans Finanzamt abführen – und haften, wenn sie es nicht tun.
Relevant insbesondere bei:
gesonderter Rechteüberlassung,
beschränkter Steuerpflicht (§ 49 EStG).
Dann kann ein Steuerabzug nach § 50a EStG erforderlich sein.
Unterbleibt er, haftet das Unternehmen.
Künstlersozialkasse (KSK)
Influencer können als selbständige Künstler oder Publizisten gelten.
Unternehmen müssen prüfen, ob eine Abgabepflicht besteht.
Abgabesatz 2026: 4,9 %, zusätzlich zu Umsatz- und Einkommensteuer, häufige Quelle von Nachforderungen.
8. Angestellte Influencer (Corporate Influencer)
Liegt ein Arbeitsverhältnis vor:
Lohnsteuerabzug,
Sozialversicherung,
Sachzuwendungen als geldwerter Vorteil.
Eine klare arbeitsvertragliche Regelung ist zwingend.
9. Wie bereiten sich Unternehmen richtig vor?
Empfohlen:
klare Verträge,
Dokumentation der Leistungen,
Prüfung von Unternehmerstatus und Ansässigkeit,
saubere Buchhaltung,
KSK-Prüfung,
interne Checklisten.
Weitere Punkte
Haftungsrisiken,
GoBD-konforme Dokumentation,
Betriebsprüfungen,
internationale Mitwirkungspflichten,
Abstimmung zwischen Marketing und Buchhaltung.
Fazit
Unternehmen, die klare Prozesse schaffen, vermeiden Nachzahlungen, Haftung und Konflikte mit der Finanzverwaltung.