Zugriff und Vorbereitungshandlungen
Der Betriebsprüfer gelangt an die Daten entweder selbst mittels digitalen Zugriffs auf die EDV-Systeme des Unternehmens bzw. lässt diese durch einen Mitarbeiter des Unternehmens aus dem System generieren oder mittels Überlassung eines Datenträgers vornehmen. Zur Übertragung von Massendaten können auch Steuer-Clouds zum Einsatz kommen.
Wichtig: Schnittstellen
Hierfür bietet es sich an, vor einer anstehenden Außenprüfung seine steuerlich relevanten Daten und Prozesse zu identifizieren und typische Problemfelder zu beseitigen. Vorgaben hinsichtlich einheitlicher digitaler Schnittstellen z.B. im Bereich Lohnsteuer (
DLS
) und Kassenführung (
DSFinV-K
) sind zwingend zu beachten und anzuwenden, weil nach neuester Gesetzeslage Schnittstellenmängel in der Datenbereitstellung die Buchführung im Ganzen in Frage stellen.
Derzeit arbeitet das Bundesfinanzministerium an einer Buchführungsdatenschnittstellenverordnung (DSFinVBV) als Auswirkung des 2023 eingeführten § 147b AO. Mit dieser Neuerung in der Digitalisierung der Außenprüfung sollen standardisierte Schnittstellen festgelegt werden, die für die Übermittlung der Daten zukünftig gelten. Die Verordnung befindet sich derzeit noch im Entwurfsstadium.
Lassen sich in einer anschließenden Analyse gravierende Mängel entweder inhaltlicher oder formeller Art (Buchungsfehler, fehlende Nachvollziehbarkeit der Daten etc.) feststellen, sollten diese alsbald beseitigt werden, weil andernfalls die Gefahr besteht, dass der Betriebsprüfer die Buchführung wegen gravierender Fehler in Ausnahmefällen verwirft und zur Schätzung des Unternehmensergebnisses übergeht.
Weitergehende Ausführungen zum Thema Außenprüfung, insbesondere die Zugriffsarten sowie den Umfang des Zugriffs der Finanzverwaltung samt Hinweisen und Beispielen, können Sie unserem
Merkblatt "Digitale Steuerprüfung"
entnehmen
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