Pkw-Nutzung:
Ertragsteuerliche Behandlung der Privatnutzung von Pkws in Einzelunternehmen
Die Regelungen zur Nutzung von Privat-Pkws in Einzelunternehmen sind klar definiert: Überwiegend betriebliche Nutzung (über 50 %) qualifiziert das Fahrzeug als Betriebsvermögen.
Bei einer betrieblichen Nutzung von 10 % bis 50 % kann es als (gewillkürtes) Betriebsvermögen betrachtet werden. Mehr als 90 % private Nutzung führt zur Einstufung als Privatvermögen.
Umsatzsteuerliche Zuordnung und Vorsteuerabzug
Eine Zuordnung zum Unternehmensvermögen für die Umsatzsteuer ist nur bei mindestens 10 % betrieblicher Nutzung möglich. Der Vorsteuerabzug beim Erwerb eines Pkws setzt eine Nutzung von mindestens 10 % für das Unternehmen voraus, ohne Ausgangsumsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen. Wenn ein Unternehmer einen Geschäftswagen erwirbt und diesen sowohl für unternehmerische Zwecke (mindestens zu 10 %) als auch für nicht-unternehmerische Zwecke nutzt, steht ihm ein Wahlrecht zur Zuordnung zu (Zuordnungswahlrecht).
Ermittlung der betrieblichen Nutzung
Die 10 %-Grenze für die betriebliche Nutzung wird durch das Verhältnis der betrieblichen Kilometer zu den Gesamtkilometern des Fahrzeugs bestimmt. Dabei werden Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie Familienheimfahrten berücksichtigt.
Steuerliche Bewertung der Privatnutzung
Die steuerliche Bewertung der Privatnutzung kann nach der 1 %-Regelung oder der Fahrtenbuchmethode erfolgen. Beachten Sie, dass die 1 %-Regelung nur für notwendiges Betriebsvermögen gilt.
Elektronische Fahrtenbücher
Elektronische Fahrtenbücher müssen zeitnah und geschlossen geführt werden. Der Bundesfinanzhof bestätigt, dass sie die gleichen Anforderungen wie manuelle Fahrtenbücher erfüllen müssen.
Berechnung des geldwerten Vorteils
Der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung wird entweder pauschal (1 % des Bruttolistenpreises pro Monat) oder genau durch ein Fahrtenbuch ermittelt.
Gleichstellung von elektronischen und manuellen Fahrtenbüchern
Elektronische Fahrtenbücher sind gültig, wenn sie vergleichbare Informationen wie manuelle liefern können. Beim Ausdrucken müssen Vorkehrungen getroffen werden, um nachträgliche Änderungen zu verhindern oder klar zu dokumentieren.
Kein Fahrtenbuch notwendig für die 1-Prozent-Methode
Das Bundesfinanzministerium bestätigt, dass kein Fahrtenbuch notwendig ist, um die 1-Prozent-Methode anzuwenden, sofern das Auto zum notwendigen Betriebsvermögen gehört.