Mängel: Welche Ansprüche gibt es?
Die §§ 633 Abs. 2 und 3 BGB beschreiben die Umstände für einen Sachmangel und Rechtsmangel. Ein Werk hat einen Sachmangel, wenn es nicht die zwischen Besteller und Unternehmer vereinbarte Beschaffenheit hat.
Haben der Unternehmer und der Besteller keine Beschaffenheit vereinbart, hat das Werk einen Sachmangel, wenn es
- sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet,
- sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und die Beschaffenheit nicht mit Werken gleicher Art vergleichbar ist,
- das Werk in zu geringer Menge hergestellt oder
- ein anderes Werk als das bestellte Werk hergestellt worden ist.
Ein Werk hat einen Rechtsmangel, wenn ein Dritter gegen den Besteller in Bezug auf das Werk ein Recht geltend machen kann, das der Besteller im Werkvertrag nicht übernommen hat. Solch ein Rechtsmangel kann zum Beispiel das gewerbliche Schutzrecht Dritter betreffen (Software verletzt ein Patent).
Liegt ein Mangel vor, kann der Besteller trotz fälliger Vergütung, das Zweifache der zu erwartenden Mängelbeseitigungskosten einbehalten (sogenannter Druckzuschlag § 641 Absatz 3 BGB).
Die Beseitigung von Mängeln
Der Besteller kann bei gegebenem Mangel vom Unternehmer eine Nacherfüllung verlangen. Im Gegensatz zum Kaufrecht gibt es einen wichtigen Unterschied: Verlangt der Besteller die Nacherfüllung, entscheidet der Unternehmer ob er den Mangel behebt oder das Werk neu herstellt.
Ein wirksames Nacherfüllungsverlangen setzt voraus, dass der Besteller den Unternehmer zur Beseitigung des Mangels auffordert. Dabei sollte das äußere Erscheinungsbild des Mangels genau beschrieben werden. Nicht erforderlich ist es jedoch, die Ursache für den Mangel anzugeben oder selbst Beweise zu beschaffen.
Es ist ratsam, dem Unternehmer im Nacherfüllungsverlangen drei Fristen gestaffelt zu setzen: die erste Frist für die Erklärung zur Bereitschaft zur Mangelbeseitigung, eine weitere für den Beginn der Nacherfüllungsarbeiten und eine dritte für den Abschluss der Arbeiten.
Aus Beweisgründen sollte die Aufforderung schriftlich erfolgen.
Der Unternehmer hat alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Kosten selbst zu tragen, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.
Der Unternehmer kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist (§ 635 Absatz 3 BGB). Der Besteller kann dann aber die Vergütung mindern oder, wenn die Voraussetzungen vorliegen, Schadensersatz verlangen.
Der Anspruch auf Nacherfüllung ist ausgeschlossen, wenn der Besteller ein mangelhaftes Werk in Kenntnis des Mangels abgenommen und sich den Mangel nicht vorbehalten hat.
Das Recht zur Selbstvornahme
Erfüllt der Unternehmer seine Pflicht zur Nacherfüllung nicht, kann der Besteller den Mangel selbst oder von einem anderen Unternehmen beseitigen lassen (sogenannte Selbstvornahme oder Ersatzvornahme).
Wichtig: Bevor der Besteller einen Dritten zur Beseitigung des Mangels beauftragt, muss er zuvor dem Unternehmer eine angemessene Frist für die Mängelbehebung gesetzt haben.
Der Besteller muss dem Unternehmer keine Frist setzen, wenn:
- der Unternehmer die Beseitigung des Mangel endgültig und ernsthaft verweigert oder
- der Besteller wegen der Verzögerung kein Interesse mehr an der Leistung hat oder
- besondere Umstände vorliegen, die eine sofortige Selbstvornahme rechtfertigen oder
- die Nacherfüllung bereits einmal fehlgeschlagen ist.
Unternimmt der Unternehmer innerhalb der ihm gesetzten Frist nichts, kann der Besteller einen Dritten beauftragen. Der Besteller kann vom ursprünglichen Unternehmer einen Vorschuss einfordern bzw. kann er für die entstandenen Aufwendungen Ersatzzahlungen verlangen.
Hat der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht aufgrund unverhältnismäßiger Kosten verweigert, ist die Selbstvornahme ausgeschlossen.
Rücktritt oder Minderung
Anstelle der Nacherfüllung kann der Besteller auch vom Vertrag zurücktreten oder eine Minderung der Vergütung verlangen. Zuvor muss er dem Unternehmer auch hier eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, die der Unternehmer fruchtlos verstreichen lässt. Ein Rücktritt ist allerdings nur bei erheblichen Mängeln möglich. Verschuldet der Besteller den Mangel mindestens überwiegend selbst, ist der Rücktritt ausgeschlossen.
Schadensersatz
Nach erfolglosem Fristablauf für die Mängelbeseitigung hat der Besteller auch einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Unternehmer die mangelhafte Leistung verschuldet hat (einfache Fahrlässigkeit reicht aus).
Die Höhe des Schadenersatzes richtet sich nach dem sogenannten „positiven Interesse“: Der Besteller muss dabei so gestellt werden, als hätte der Unternehmer das Werk mangelfrei hergestellt. Damit zählen zum Schadensersatz sowohl Schäden am Werk als auch Schäden, die nicht am Werk selbst, sondern an anderen Sachen oder an Personen eingetreten sind.
Anstelle des Schadensersatzes kann der Besteller den Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, sofern der Unternehmer den Mangel verschuldet hat.
Wann verjähren Mängelansprüche?
Die Verjährungsfrist beträgt beim Werkvertrag zwei Jahre und sie beginnt mit der Abnahme. Davon abweichend gilt:
- Bei Bauwerken ober bei Planungs- und Überwachungsleistungen für Bauwerke beträgt die Frist fünf Jahre.
- Eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gilt für unkörperliche Arbeitsergebnisse, wie beispielsweise erstellte Baupläne oder wenn der Unternehmer Mängel arglistig verschweigt.
Die Verjährung der Zweijahresfrist und die Fünfjahresfrist beginnt mit der Abnahme.
Hat der Unternehmer einen Mangel arglistig verschwiegen, beginnt die Dreijahresfrist mit Ende des Jahres, in dem die Mängelansprüche entstanden sind und der Besteller vom Mangel Kenntnis erlangt hat oder in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühe und Kosten sich hätte Kenntnis verschaffen können. Bei der Errichtung eines Bauwerks oder bei Planungs- und Überwachungsleistungen für Bauwerke, tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der eigentlichen fünfjährigen Mängelhaftung ein.
Eine Begrenzung der Verjährung ist nur durch Individualvereinbarungen möglich, sofern ein Mangel nicht arglistig verschwiegen, oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen wurde.
Hinweis zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen: In den
AGB
des Unternehmers ist eine Verkürzung der Verjährungsfrist auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr nicht möglich!
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