Werkvertrag
(Stand: 01. Januar 2024)
zwischen
................................................................................
(Vor- und Zuname oder Firma, derzeitige Anschrift)
vertreten durch......................… (Vor- und Zuname)
- nachfolgend „Auftraggeber“ genannt –
und
.................................................................................
(Vor- und Zuname oder Firma, derzeitige Anschrift)
vertreten durch......................… (Vor- und Zuname)
- nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt –
wird folgender Werkvertrag geschlossen:
1. Vertragsgegenstand und Vertragsleistungen
1.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Herstellung des folgenden Werkes:
………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
(Anmerkung: genaue Beschreibung des Werkes; ggf. Beschreibung in gesonderter Anlage und Verweis darauf.)
1.2 Der Auftragnehmer erbringt im Einzelnen folgende Leistungen:
………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
(Anmerkung: Aufzählung und exakte Beschreibung der Leistungen.)
1.3 Dieser Vertrag ist ein Werkvertrag. Die Vorschriften der §§ 631 ff Bürgerliches Gesetzbuch gelten ergänzend zu diesem Vertrag.
(Eine Klarstellung ist empfehlenswert, weil es Schwierigkeiten bei der Abgrenzung zum Werklieferungsvertrag, § 651 BGB, begegnet. Der Schwerpunkt beim Werkvertrag liegt in der Erstellung des individuellen Werkes. Beim Werklieferungsvertrag bildet die Leistung den Schwerpunkt des Vertrages und unterliegt dem Kaufrecht. Die Abgrenzung kann im Einzelnen schwierig sein. Es empfiehlt sich ggfs. die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes. Für ab dem 01.01.2018 geschlossenen Werkverträge über Bauwerke gelten ergänzend die Regelungen zum Bauvertrag nach §§ 650a ff BGB und für Bauverträge mit einem Verbraucher gelten ergänzend die §§ 650i ff BGB.)
2. Fertigstellungstermin
2.1 Das in Ziffer 1 dieses Vertrages beschriebene Werk ist bis zum …………… herzustellen. Der Auftragnehmer liefert das Werk an den Wohnsitz/Firmensitz des Auftraggebers.
2.2 Ist die termingerechte Herstellung des Werkes nicht möglich, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich die Gründe der Verzögerung mitzuteilen.
3. Vergütung
3.1 Der Auftragnehmer erhält für die in Ziffer 1 genannten Leistungen eine feste Vergütung in Höhe von ……… EUR (ohne/mit Mehrwertsteuer).
3.2 Die Vergütung ist nach der Abnahme des Werkes fällig und innerhalb von …… Tagen nach Rechnungseingang beim Auftraggeber zu zahlen.
(Alternativ können Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der erbrachten Leistung verlangt werden. Beispielsweise: “Der Auftragnehmer zahlt bei Auftragserteilung eine Anzahlung in Höhe von… % der Vergütung. Die Restsumme ist nach Abnahme des Werkes sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.“)
3.3 Der Auftraggeber ist zum Skontoabzug nicht berechtigt.
4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung insoweit verpflichtet, als es sich aus den in diesem Vertrag beschriebenen Leistungen und gegebenenfalls weiteren Leistungsbeschreibungen zu diesem Vertrag ergibt.
5. Abnahme
5.1 Die Abnahme erfolgt nach Fertigstellung und Anlieferung des Werkes.
5.2 Über die Abnahme erstellen Auftragnehmer und Auftraggeber ein Protokoll, das von beiden zu unterzeichnen ist.
5.3 Ist das Werk nicht vertragsgemäß hergestellt, erfolgt die Abnahme unter Vorbehalt. Die Mängel sind im Protokoll festzuhalten.
5.4 Die im Protokoll festgehaltenen Mängel sind vom Auftragnehmer unverzüglich zu beseitigen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die voraussichtliche Dauer der Mängelbeseitigung mitzuteilen und ihm den Abschluss der Nacharbeiten anzuzeigen.
5.5 Bei wesentlichen Mängeln kann der Auftraggeber die Abnahme verweigern. Für die Mängelbeseitigung gilt Ziffer 5.4. entsprechend.
5.6 Nach Abschluss und Anzeige der Nacharbeiten durch den Auftragnehmer, hat der Auftraggeber das Werk abzunehmen.
6. Leistungsänderungen
6.1 Der Auftraggeber kann Änderungen der in Ziffer 1 vereinbarten Leistung verlangen.
6.2 Für Leistungsänderungen kann der Auftragnehmer eine zusätzliche Vergütung verlangen.
6.3 Vor Beginn der Ausführung unterbreitet der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein Angebot in Textform über die Höhe der Vergütung und zeigt dem Auftraggeber mögliche Auswirkungen auf den Fertigstellungstermin an.
6.4 Kommt keine Einigung zustande, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistungsänderung zurückzuweisen.
7. Gewährleistung
Der Auftragnehmer haftet für Sach- und Rechtsmängel nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Werkvertrag. Der Auftraggeber hat aber zuerst die Rechte auf Nacherfüllung geltend zu machen. Erst wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, stehen ihm die weiteren Mängelrechte auf Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz zu.
8. Eigentumsübergang
Das Werk bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung im Eigentum des Auftragnehmers.
9. Haftung
Der Auftragnehmer haftet- außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz- nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszwecks notwendig ist.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand
10.1 Der Firmensitz des Auftragnehmers ist Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag.
(Anmerkung: Der Erfüllungsort für die Erstellung des Werkes (in der Regel die Werkstatt des Auftragnehmers) und für die Nacherfüllung (Aufenthaltsort des erstellten Werkes) können auseinanderfallen, § 269 BGB. Um Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden, sollte ein einheitlicher Erfüllungsort bestimmt werden. Allerdings sind Vereinbarungen nur zwischen Kaufleuten oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts möglich. Vereinbarungen z.B. mit einem Verbraucher sind unbeachtlich. Das aufgrund einer solchen Vereinbarung angerufene Gericht wäre örtlich unzuständig.)
10.2 Als ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag wird ……………………………………………… vereinbart.
10.3 Für die Durchführung dieses Vertrages gilt ausnahmslos das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
11. Mediationsklausel, Schiedsklausel
(Anmerkung: Sowohl Mediationsklausel als auch Schiedsgerichtsklauseln können auf Wunsch vereinbart werden. Wenn Sie das nicht wünschen, können Sie eine der beiden Klauseln oder auch beide entfallen lassen. Die Mediation ist eine außergerichtliche Schlichtung. Sie kann auch zur Verzögerung der Zahlung führen. Scheitert eine Mediation ist ein anschließendes Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren möglich. Das Schiedsgerichtsverfahren kann statt dem normalen Gerichtsverfahren vereinbart werden. Klauseln unter
www.ihk-muenchen.de/mustervertraege
)
12. Schlussbestimmungen
12.1 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
12.2 Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform.
(Anmerkung: Diese Regelung betrifft Verträge, die mit Verbrauchern in einem Formularvertrag d. h. im Sinne einer allgemeinen Geschäftsbedingung geschlossen werden. Für vorformulierte Verträge (AGB) mit anderen Unternehmen, sowie für Individualabreden ist die Vereinbarung der Schriftform weiterhin wirksam. Allerdings gilt auch hier, dass die Schriftform im Einzelfall nachteilig sein kann, wenn schriftliche Änderungen unüblich sind oder zu unangemessenem Aufwand führen. Es kann deshalb auch zwischen Unternehmern sinnvoll sein, Nachtragsaufträge in Textform zuzulassen.)
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so wird der übrige Vertrag davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, sich auf eine Bestimmung zu einigen, die rechtlich zulässig ist und dem Gewollten am nächsten kommt.
Ort, Datum:
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(Auftraggeber, Vor- und Nachname)
Ort, Datum:
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(Auftragnehmer, Vor- und Nachname)
Anlage: (sofern vorhanden)