Ein Reisegewerbe betreibt nach der Legaldefinition des § 55 Gewerbeordnung (GewO), wer gewerbsmäßig ohne vorherige Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.Die Ausübung des Reisegewerbes ist erlaubnispflichtig. Wer ein solches betreiben möchte, muss vorher bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde eine Reisegewerbekarte beantragen.Vor der Erlaubniserteilung überprüft die zuständige Behörde die Zuverlässigkeit des Antragstellers. Hierfür hat dieser
- ein Führungszeugnis sowie
- eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister,
beides zur Vorlage bei einer Behörde, zu beantragen.Ein Reisegewerbe liegt vor, wenn jemand gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben
- Waren vertreibt, d. h. Waren feilbietet und/oder Bestellungen auf Waren aufsucht und/oder
- Waren ankauft und/oder
- Leistungen anbietet und/oder
- Bestellungen auf Leistungen aufsucht (§ 55 Absatz 1 Nummer 1 GewO) und/oder
- unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt (§ 55 Absatz 1 Nummer 2 GewO).
In Abgrenzung zum stehenden Gewerbe tritt der Kunde beim Reisegewerbe nicht an den Unternehmer heran, sondern der
Unternehmer kommt ohne vorherige Terminvereinbarung unangemeldet zum möglichen Kunden, z. B. Vertreter an der Haustür.Wer als selbständiger Gewerbetreibender (natürliche oder juristische Person) ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis (
Reisegewerbekarte).Die Reisegewerbekarte ist während der Ausübung des Gewerbebetriebs
mitzuführen und
auf Verlangen den zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen. Für die im Betrieb des Reisegewerbetreibenden unselbständig, d. h. angestellt beschäftigten Personen, besteht keine Reisegewerbekartenpflicht. Allerdings ist der Inhaber der Reisegewerbekarte, sofern er die Tätigkeit nicht in eigener Person ausübt, verpflichtet, den im Betrieb Beschäftigten eine Zweitschrift oder beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte auszuhändigen, wenn sie unmittelbar mit Kunden in Kontakt treten. Die Angestellten haben diese ebenfalls mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.