Risikomanagement und Sorgfaltspflichten:
"Verpflichtete"
nach dem Geldwäschegesetz sind zur Einrichtung eines wirksamen Risikomanagements verpflichtet und müssen interne Sicherungsmaßnahmen sowie bestimmte Sorgfaltspflichten erfüllen.
Die Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanagements (Risikoanalyse + interne Sicherungsmaßnahmen) betrifft grundsätzlich alle Verpflichteten mit Ausnahem von Güterhändlern, die keine Barzahlungen ab 10.000 Euro tätigen oder entgegennehmen.
Ausführliche Informationen dazu finden Sie im Merkblatt "Basisinformation Geldwäschegesetz (GwG)" des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration.
Wichtig: Arbeitgeber müssen Mitarbeiter über ihre Pflichten unterrichten und deren Einhaltung sicherstellen.
Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration hat Auslegungs- und Anwendungshinweise
für Güterhändler, Immobilienmakler und Nichtfinanzunternehmen erlassen.
Bestehen Zweifel an der Echtheit von vorgelegten Identitätsnachweisen, bieten das Online Register der Europäischen Union über Identitäts-und Reisedokumente sowie die Homepage der Bundespolizei weitere Informationen.
Eine Zusammenstellung der europäischen Unternehmerregister finden Sie auf der Homepage des Europäischen Justizportals.
Meldepflichten/Verdachtsfälle:
Zentrales Element bei der Einhaltung der Bestimmungen zur Prävention von Geldwäsche ist die Erstattung von Verdachtsmeldungen. Die Erstattung von Verdachtsmeldungen ist eine gesetzliche Verpflichtung aller Verpflichteteten nach dem Geldwäschegesetz (§ 43 Absatz 1 GwG).
Eine Übersicht zu Verdachtsfällen und Meldepflichten finden Sie im
Basismerkblatt Geldwäscheprävention.
An wen ist die Verdachtsmeldung zu richten?
Adressat der Verdachtsmeldung ist die Financial Intelligence Unit (FIU), die der Generalzolldirektion untersteht.
- die Verdachtsmeldung ist grundsätzlich über das Meldeportal goAML abzugeben
- Weitere Informationen zur Abgabe einer Verdachtsmeldung finden Sie auf der Internetseite der FIU.