Werkvertrag - Scheinwerkvertrag - Arbeitnehmerüberlassung?
Von Fremdpersonaleinsatz spricht man, wenn Unternehmen Aufgaben nicht von ihren eigenen Arbeitnehmern (Stammbeschäftigten) ausführen lassen, sondern von Externen. Insbesondere wenn dieses fremde Personal in den eigenen Betriebsräumen tätig wird, gilt es besonderes Augenmerk sowohl auf die Vertragsgestaltung als auch auf die tatsächliche Durchführung zu legen.
- Bei der Beschäftigung von Soloselbstständigen, insbesondere freien Mitarbeitern, ist die Abgrenzung zu eigenen Arbeitnehmern wichtig (Gefahr der Scheinselbstständigkeit).
- Bei der Tätigkeit von Arbeitnehmern eines anderen Unternehmens im eigenen Betrieb im Rahmen eines Werk- oder Dienstvertrages muss besonderes Augenmerk auf die Abgrenzung zur Arbeitnehmerüberlassung (Zeit- oder Leiharbeit) gelegt werden (Gefahr von verdeckter Arbeitnehmerüberlassung).
Die falsche Einordnung kann weitreichende Konsequenzen haben. Erfolgt die Beauftragung im Rahmen eines Werk- oder Dienstvertrages bewusst missbräuchlich, um Arbeitnehmerschutzrechte oder Sozialversicherungsbeiträge zu umgehen, spricht man von "Scheinwerkverträgen" oder dem "Missbrauch von Werkverträgen". In unserem
Merkblatt zum Downloaden
geben wir erste Hinweise für die Abgrenzung.