Welche Rabattarten sind zulässig?
Die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Rabattmöglichkeiten müssen sich dem Kunden klar und eindeutig bereits aus der Werbung erschließen, da andernfalls ein Wettbewerbsverstoß wegen Irreführung der Kunden vorliegen kann.
Rabattaktionen gegenüber bestimmten Kundenkreisen:
Rabatte können gegenüber bestimmten Kundenkreisen wie beispielsweise Studenten, Stammkunden, Mitgliedern eines bestimmten Vereins, Arbeitnehmern eines bestimmten Unternehmens, Mitgliedern einer bestimmten Partei oder Teilnehmern eines bestimmten Kundenbindungssystems gewährt werden.
- Aus der Werbung und der Durchführung der Rabattaktion muss für den Kunden klar und eindeutig erkennbar sein, ob er Adressat der Rabattaktion ist oder nicht.
- Ist in der Werbung die Rabattaktion auf einen bestimmten Kundenkreis beschränkt, darf sie nicht gegenüber Kunden außerhalb dieses Kreises gewährt werden.
Rabattkombinationen:
Es können verschieden viele Rabatte miteinander kombiniert werden. Es muss jedoch erkennbar bleiben, wie sich der angekündigte Rabatt errechnet und welche einzelnen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um diesen durch Kombination entstandenen Rabatt tatsächlich zu erhalten.
Kundenbindungssysteme: Bonuskarten, Kundenkartenprogramm:
Zulässig sind sog. Bonuskarten bzw. -programme, wonach die einzeln getätigten Geschäfte mittels eines Punktesystems vermerkt und bei Erreichung einer bestimmten Summe ein Geld- oder Warengutschein oder eine Prämie ausgegeben werden.
Dem Kunden müssen die genauen Voraussetzungen für den Erhalt des Preisnachlasses bekannt sein. Der Kunde muss über den Zeitpunkt des Verfalls von bereits gesammelten Punkten informiert sein; dieser Zeitraum darf nicht unverhältnismäßig kurz sein.
Idealerweise sollte der Kunde die Möglichkeit des Abrufs seines „Kontostandes“ haben und bei Erreichung einer den Vorteil auslösenden Summe benachrichtigt werden.
Die genannten notwendigen Bedingungen dieser Programme müssen dem Kunden bereits aus der Werbung zugänglich und vor Abschluss der Vereinbarung bekannt sein, wobei sie nicht neben der eigentlichen Bewerbung der Aktion untergehen dürfen.
Barzahlungsrabatt, Mengenrabatt:
Der beliebig hohe Rabatt wegen unverzüglicher Barzahlung, Hingabe eines Schecks oder sofortiger Überweisung und der Mengenrabatt sind zulässig.
Gutscheine:
Gutscheine und Coupons etwa aus Zeitungen, Flugblättern oder Postwurfsendungen, bei deren Vorlage ein im Gutschein benannter Nachlass in Prozent gewährt wird, sind zulässig. Zulässig ist es auch, Rabatte in Form der Ausgabe eines Geld- oder Warengutscheins und die Auszahlung des Betrages bzw. die Ausgabe der Ware von einem zukünftigen Umsatz abhängig zu machen („Ab einem Einkaufswert von 100 Euro erhalten Sie einen Preisnachlass von 10%“). Rabatte in dieser Form können beliebig hoch sein.
- Die Gültigkeitsdauer des Gutscheins darf nicht unverhältnismäßig kurz sein.
- Der Rabatt darf im Verhältnis zum Warenwert nicht unverhältnismäßig hoch sein.
- Der mit dem Gutschein versprochene Rabatt sollte nicht auch ohne Vorlage des Gutscheins gewährt werden (Irreführung der Nicht-Gutschein-Inhaber).
Geld-Zurück-Garantie, Bestpreisgarantie:
- Die Bewerbung der Erstattung eines Differenzbetrages bei Nachweis eines billigeren Konkurrenzproduktes innerhalb eines bestimmten Zeitraums ist zulässig. Soll dies nur für Produkte des Mitbewerbers vor Ort gelten, ist darauf hinzuweisen.
- Der Zeitraum für eine Überprüfung des Konkurrenzangebotes durch den Kunden darf nicht unverhältnismäßig kurz bemessen sein.
- Die damit beworbene Ware oder Dienstleistung muss beim Mitbewerber auch tatsächlich erhältlich sein.
Zufalls- und Glücksrabatte:
Zufalls- und Glücksrabatte (z.B. das Erwürfeln der konkreten Rabatthöhe oder Ausgabe von Losen, die verschiedene Rabatthöhen gewähren, aber auch Nieten enthalten) sind zulässig. Auch hier gilt wie zuvor das Gebot der Transparenz, die Bedingungen müssen verständlich und klar angegeben sein.
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