Statusfeststellungsverfahren: Liegt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor?
Ob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, können Auftragnehmer oder Auftraggeber oder beide gemeinsam gemäß § 7a SGB IV schriftlich bei der Deutschen Rentenversicherung Bund im sogenannten Anfrageverfahren (auch: Statusfeststellungsverfahren) in Erfahrung bringen.
Zu beachten ist: Die Feststellung bezieht sich immer nur auf ein Vertragsverhältnis. Gibt es mehrere Auftraggeber, so ist jedes Vertragsverhältnis einzeln einzuordnen. Es ist denkbar, dass sich aufgrund der konkreten Ausgestaltung ein Vertragsverhältnis als selbständige Tätigkeit erweist, während ein anderes Vertragsverhältnis derselben Person als abhängige, sozialversicherungspflichtige Beschäftigung einzustufen ist.
Antragsformulare können unter www.deutsche-rentenversicherung.de heruntergeladen werden. Wenn ein Statusfeststellungsverfahren in Erwägung gezogen wird, ist die Hinzuziehung eines kompetenten Rechtsanwalts empfehlenswert. Denn bereits im Antragsformular werden nicht nur tatsächliche Umstände, sondern in vielen Punkten auch rechtliche Wertungen abgefragt.
Wenn in diesem Verfahren ein Beschäftigungsverhältnis festgestellt wird, besteht Sozialversicherungspflicht. Die Versicherungspflicht besteht grundsätzlich rückwirkend ab dem Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis. Falls der Antrag bereits innerhalb des ersten Monats nach Aufnahme der Beschäftigung gestellt wurde, tritt die Versicherungspflicht erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung in Kraft (§ 7a Abs. 6 SGB IV), wenn:
- der Beschäftigte zustimmt und
- im Zeitraum zwischen Beginn der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung zur Altersvorsorge und eine Krankenversicherung bestand.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund bietet auf www.deutsche-rentenversicherung.de sowie unter der kostenlosen Service-Nummer 0800-1000 480 70 weitere Informationen.