Kalendermäßige Befristung ohne Sachgrund
Befristung ohne Sachgrund bei Neueinstellung nach § 14 Abs. 2 TzBfG
Das TzBfG erlaubt eine zeitliche Befristung bis zu einer Dauer von maximal zwei Jahren auch ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes.
Zulässig ist die kalendermäßig befristete Einstellung für längstens zwei Jahre ohne Sachgrund aber nur dann, wenn mit demselben Arbeitgeber nicht bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Dabei steht grundsätzlich jede vorherige Beschäftigung, gleich welcher Art oder vor wie langer Zeit, einer sachgrundlosen Befristung entgegen.
Zwar hatte das Bundesarbeitsgericht seit 2011 eine befristungsschädliche „Zuvor-Beschäftigung“ dann nicht angenommen, wenn das Ende eines früheren Arbeitsverhältnisses mehr als drei Jahre zurücklag. Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings im Juni 2018 entschieden, dass diese Praxis die zulässigen Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschreitet. Eine vorherige Beschäftigung ist daher stets zu berücksichtigen, auch wenn sie mehr als drei Jahre zurückliegt.
Einzelne Ausnahmen, wie zum Beispiel für sehr lange zurückliegende Arbeitsverhältnisse, für ganz anders geartete Tätigkeiten oder für sehr kurze Vorbeschäftigungen werden zwar diskutiert und auch vereinzelt von der Rechtsprechung anerkannt, es fehlt aber an klaren Definitionen und Abgrenzungen. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass jede Art von Vorbeschäftigung einer wirksamen sachgrundlosen Befristung entgegensteht.
Wichtig: Somit ist eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG grundsätzich nur dann möglich, wenn zuvor noch nie ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestanden hat.
Sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnisse dürfen bis zu maximal zwei Jahren dauern.
Wurde die maximal zulässige Dauer von zwei Jahren zunächst nicht ausgeschöpft, ist die bis zu dreimalige Verlängerung einer bereits bestehenden kalendermäßigen Befristung möglich, wobei das befristete Arbeitsverhältnis dann insgesamt längstens zwei Jahre dauern darf.
Regeln für eine Verlängerung
Die Verlängerung muss
- schriftlich und
- vor Ablauf der zunächst vereinbarten Befristung erfolgen.
- Das verlängerte Beschäftigungsverhältnis muss zeitlich unmittelbar an das zu verlängernde anschließen und
- der sonstige Vertragsinhalt darf nicht abgeändert werden.
Erleichterte Befristung für junge Unternehmen nach § 14 Abs. 2 a TzBfG
In den ersten vier Jahren nach Gründung eines Unternehmens (maßgeblich ist die Aufnahme der Erwerbstätigkeit) ist die kalendermäßig befristete Einstellung von Arbeitnehmern bis zur Dauer von vier Jahren ohne Vorliegen eines Sachgrundes zulässig. Das gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit rechtlichen Umstrukturierungen von Unternehmen.
Wird ein befristeter Arbeitsvertrag mit einer Dauer von weniger als vier Jahren abgeschlossen, ist auch die (mehrfache) Verlängerung bis zu einer Gesamtdauer von vier Jahren zulässig.
Ob in einem jungen Unternehmen das Ende der Befristung innerhalb des Vierjahreszeitraumes nach Gründung liegen muss oder auch darüber hinaus reichen darf, sofern die Arbeitsaufnahme noch vor dem „vierten Geburtstag“ des neu gegründeten Unternehmens liegt, ist umstritten.
Erleichterte Befristung bei Beschäftigung Älterer nach § 14 Abs. 3 TzBfG
Gemäß § 14 Abs. 3 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vorher mindestens vier Monate beschäftigungslos war, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach SGB II oder III teilgenommen hat.
Auch bei Nichtausschöpfung des Fünfjahreszeitraumes ist die mehrfache Verlängerung bis zu einer Gesamtdauer von fünf Jahren zulässig.
Wichtig: Die Möglichkeit zur befristeten Beschäftigung älterer Arbeitnehmer gemäß § 14 Abs. 3 TzBfG setzt voraus, dass die Einstellung aus der Beschäftigungslosigkeit bzw. nach Bezug von Transferkurzarbeitergeld oder Teilnahme an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme erfolgt.
Abgesehen von dieser Regelung unterliegt auch die befristete Einstellung Älterer den allgemeinen Regeln. Soll also beispielsweise ein Arbeitnehmer, dessen vorheriges Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung endete, befristet als Rentner weiterbeschäftigt werden, ist für die Befristung in der Regel ein Sachgrund erforderlich.