Information des Bayerischen Innenministeriums
Infolge des russischen Angriffskrieges haben seit Februar 2022 viele Ukrainerinnen und Ukrainer vorübergehenden Schutz in Deutschland und Bayern gefunden. Im Zuge der sog. Massenzustromrichtlinie wurden ihnen Aufenthaltstitel erteilt, die sie zur Erwerbstätigkeit berechtigen. Viele von ihnen stehen in Bayern in Beschäftigungsverhältnissen und haben in den Betrieben ihren Platz als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Kolleginnen und Kollegen gefunden.
Der zugrundeliegende Beschluss des Rates der Europäischen Union wurde bereits verlängert. Die Schutzberechtigung gilt daher i.d.R. bis zum 4. März 2025 fort. Nichtsdestotrotz ist der eingeräumte Schutzstatus vom europäischen Recht als vorübergehendes Instrument angelegt. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) steht mit der EU-Kommission und den anderen Mitgliedstaaten in einem engen Austausch zu dieser Frage und setzt sich für eine europäisch abgestimmte Lösung ein. Unabhängig davon sollten auch sachnahe andere aufenthaltsrechtliche Möglichkeiten in den Blick genommen werden, die das nationale Recht bietet. Das betrifft insbesondere auch die in Bayern in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden Schutzberechtigten. Hier bietet sich in einigen Fällen die Möglichkeit, das Aufenthaltsrecht unabhängig von der Schutzberechtigung abzusichern, v.a. im Kontext mit den Regelungen zur Zuwanderung von Fach- und Arbeitskräften.
Primär dürfte der Wechsel des Aufenthaltstitels für Ukrainerinnen und Ukrainer in Betracht kommen, die über eine berufliche oder akademische Fachkraftqualifikation verfügen und aktuell oder perspektivisch einer qualifizierten Beschäftigung nachgehen werden. Die Voraussetzungen für eine Einstufung als Fachkraft müssen zwar im Hinblick auf die nötige Gleichwertigkeit einer ausländischen Qualifikation nachgewiesen werden – für Fachkräfte mit Berufsausbildung im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens und für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung auf Grundlage der Datenbank ANABIN der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen oder ggfs. im Rahmen einer von dieser durchzuführenden Zeugnisbewertung. Bei den sog. reglementierten Berufen ist darüber hinaus eine gesonderte behördliche Erlaubnis notwendig (z.B. Approbation bei Ärzten, Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung). Die Frage, ob überhaupt eine formale Qualifikation vorliegt und eine qualifizierte Beschäftigung ausgeübt wird oder in Aussicht steht und damit eine Einstufung als Fachkraft Aussicht auf Erfolgt hat, kann neben dem Schutzberechtigten am ehesten der Arbeitgeber beurteilen.
Sofern die vorgenannten Voraussetzungen dem Grunde nach vorzuliegen scheinen, kann zur Klärung der weiteren Schritte eine Anerkennungsberatung in Anspruch genommen werden. Die Anerkennungsberatungsstellen können den potenziellen Fachkräften insbesondere hinsichtlich der Referenzberufe, der zuständigen Anerkennungsstelle und der notwendigen Unterlagen fundierte Auskünfte erteilen. Anerkennungsberatungsstellen in Bayern sind das IQ-Landesnetzwerk, die Anerkennungsberatungsstellen des bfz sowie die Koordinierungs- und Beratungsstelle Berufsanerkennung ( KuBB) bei der Regierung von Mittelfranken in der Außenstelle Nürnberg, die auch unmittelbar für Arbeitgeber entsprechende Beratungsleistungen anbietet.
Sollte das Anerkennungsverfahren bei beruflichen Qualifikationen zum dem Ergebnis führen, dass die ausländische Qualifikation nur teilweise gleichwertig ist, kann das entsprechende Defizit durch Qualifizierungsmaßnahmen ausgeglichen werden, wofür ebenfalls ein Aufenthaltstitel erteilt werden kann. Qualifizierungsmaßnahmen setzen Sprachkenntnisse voraus, wobei das Sprachniveau B1 oftmals sachgerecht sein dürfte.
Vorsorglich möchten wir darauf hinweisen, dass seit dem 1. März 2024 bei entsprechender Berufserfahrung und weiteren Voraussetzungen auch eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung unabhängig von der Einstufung als Fachkraft möglich ist. Allerdings wird in jedem Fall eine qualifizierte Beschäftigung, also eine Beschäftigung auf Fachkraftniveau, vorausgesetzt. Die hierfür in der Regel erforderliche Digitale Auskunft zur Berufsqualifikation durch die Zentrale Stelle für ausländisches Bildungswesen ist derzeit noch nicht möglich und Erfahrungswerte liegen daher noch nicht vor. Nach den vorliegenden Informationen werden Anträge ab Ende April digital gestellt werden können. Sobald dies möglich ist und dementsprechend weitere Möglichkeiten für einen Aufenthalt bestehen, werden wir hierüber informieren.
Bei Personen, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, ist für die Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels im Übrigen regelmäßig ein Mindestgehalt i.H.v. 55% der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (aktuell 49.830 EUR/Jahr) erforderlich.
Auf Grundlage des Ergebnisses eines Anerkennungsverfahrens oder einer Auskunft zur Berufsqualifikation beraten die bayerischen Ausländerbehörden gerne über die Möglichkeit des Wechsels in einen schutzunabhängigen Aufenthaltsstatus.