Die EU hat erstmals im März 2014 restriktive Maßnahmen gegen Personen beschlossen, die die territoriale Unversehrtheit der Ukraine durch eine mögliche Abspaltung der Krim gefährden. Seither wurden die Sanktionsmaßnahmen mehrmals ausgeweitet bzw. verlängert. Ziel dieser Maßnahmen ist, Russland zur Deeskalation im Konflikt zwischen pro-russischen Separatisten in der Ost-Ukraine und der Regierung in Kiew zu bewegen.
Mit dem Beschluss 2014/145/GASP und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 vom 17. März 2014 verfügte die EU Reisebeschränkungen und das Einfrieren der Gelder bestimmter, in Anhang I des Beschlusses aufgelisteter Personen. Dabei handelt es sich sowohl um Separatisten und Separatistengruppen als auch Personen in der russischen Exekutive und Legislative, die die Annexion der Krim betrieben oder unterstützt haben.
Weitreichende sektorale Sanktionen, die auf den Wirtschafts- und Finanzsektor abzielen, hat die Europäische Union am 31. Juli 2014 gegen Russland verhängt. Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 umfasst:
- ein Embargo über den Waffenhandel
- ein Ausfuhrverbot für Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Güter) zu militärischen Zwecken oder für militärische Endnutzer
- einen eingeschränkten Zugang Russlands zu sensitiven Technologien, insbesondere im Energiebereich
- Beschränkungen für den Zugang zu EU-Kapitalmärkten, ein Verbot von Darlehen an russische Staatsbanken und hierauf bezogene unterstützende Maßnahmen
Diese Sanktionsmaßnahmen traten am 1. August 2014 in Kraft. Sie wurden am 8. September 2014 mit der Verordnung (EU) 960/2014 nochmals ausgeweitet und mit Verordnung (EU) Nr. 1290/2014 vom 4. Dezember 2014 teilweise berichtigt. Am 28. Juni 2017 beschloss der Rat die Verlängerung der sektoralen Wirtschaftssanktionen bis zum 31. Januar 2018.
Krim/Sewastopol
Am 23. Juni 2014 wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 Handelsbeschränkungen für Waren mit Ursprung auf der Krim oder Sewastopol und der damit im Zusammenhang stehenden Finanzierungen und Versicherungen erlassen. Das Einfuhrverbot wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 825/2014 (vom 31. Juli 2014) um ein Verbot von Investitionen in bestimmten Bereichen, ein Nutzungsverbot natürlicher Ressourcen sowie ein Ausfuhrverbot für wesentliche Ausrüstungen und Technologien für diese Sektoren ergänzt. Mit der Verordnung (EU) Nr. 1351/2014 (vom 18. Dezember 2014) wurde das Verbot auch auf Dienstleistungen im Tourismus-Sektor und die bestehenden sektoralen Verbote ausgeweitet.
Merkblätter zum Download:
BAFA-Merkblatt zum Außenwirtschaftsverkehr mit der Russischen Föderation
inkl. FAQs (Stand: 12. Januar 2015)
Prüfschema zu den Russland-Embargos für Güterlieferungen (IHK Stuttgart)
Zur Beantwortung von Fragen betreffend Verbote und Genehmigungspflichten hat das BAFA die Telefon-Hotline 06196/908-1237 eingerichtet.
Auf der Webseite des BAFA können Sie sämtliche EU-Amtsblätter der im Text erwähnten Beschlüsse und Verordnungen einsehen.
Weiterführende Links:
Russland-Sanktionen aktuell
AHK Russland: Übersicht zu den Sanktionen, die Russland betreffen
EU-Rat: Restriktive Maßnahmen der EU