Im März 2020 informierte die Zollbehörde Katars, dass vor dem
Hintergrund der Coronavirus-Pandemie für die Zollanmeldung erforderliche Dokumente (z.B.
Ursprungszeugnisse, Handelsrechnungen) ausnahmsweise statt im Original vorübergehend auch in Kopie vorgelegt werden konnten, ohne dass die eigentlich zu hinterlegende Sicherheit von 1 % fällig wurde.
Teilweise war sogar eine Zollabfertigung auch ohne Vorlage eines klassischen Ursprungszeugnisses (UZ) oder elektronischen Ursprungszeugnisses (eUZ) möglich. Ebenso musste die Handelsrechnung nicht von der IHK bescheinigt sein.
Dies galt sowohl für die Abfertigung von Luftfracht als auch von Seefracht.
Die obigen Vereinfachungen wurden zum 09.08.2020 wieder aufgehoben.
Ab dem 09.08.2020 müssen bei der Einfuhr nach Katar wieder ein Ursprungszeugnis im Original (das IHK-bescheinigt und gegebenenfalls konsularisch legalisiert sein muss) sowie eine IHK-bescheinigte Handelsrechnung im Original vorgelegt werden.
Quellen: DIHK, AHK Golfregion - Repräsentanz Katar