Bei Fachkräften aus Drittstaaten sind eine Reihe von rechtlichen Besonderheiten zu beachten – gerade mit Blick auf die verschiedenen Visa und Aufenthaltstitel, die für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland benötigt werden. Worauf es „standardmäßig“ ankommt, zeigt unser Überblick:
1. Voraussetzungen prüfen
Für welchen Aufenthaltszweck in Deutschland gelten welche Voraussetzungen? Gilt ein Mindestgehalt? Liegt eine anerkannte oder eine anerkennungsfähige Qualifikation vor bzw. ist ein Anerkennungsverfahren erforderlich?
2. Unterlagen zusammenstellen, Visum-Termin beantragen
Welche Unterlagen für die Beantragung eingereicht werden müssen, hängt u.a. vom Aufenthaltstitel ab. Darüber informiert in der Regel die Website der deutschen Botschaft beziehungsweise des deutschen Konsulats im Wohnsitzland der internationalen Fachkraft. Diese sollte zu diesem Zeitpunkt dort einen Visumantrag stellen.
Wie lange Ihre Fachkraft auf den Termin für die Visumerteilung warten muss, ist von Land zu Land und von Auslandsvertretung zu Auslandsvertretung sehr unterschiedlich.
Seit 01.01.2025 ist die Antragstellung für viele Visaarten online möglich unter:
Visumantrag im Auslandsportal
Während der Bearbeitung des Visumantrags bei der Auslandsvertretung wird in vielen Fällen die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit als behördeninterner Vorgang eingeholt.
Wichtig: Sie als zukünftiger Arbeitgeber können das Verfahren von Deutschland aus spürbar beschleunigen – durch Nutzung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens, das weiter unten beschrieben wird.
- Achtung: Für Staatsbürger folgender Länder gilt eine Ausnahme von der Visumpflicht: USA, Kanada, Australien, Neuseeland, Israel, Japan, Andorra, Monaco, San Marino, Republik Korea und Großbritannien.
Diese können auch direkt nach Deutschland einreisen und den Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit nach der Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen (siehe Schritt 4 und 5). Soll allerdings schon kurz nach der Einreise eine Beschäftigung aufgenommen werden, empfiehlt sich, trotzdem ein Arbeitsvisum schon vor der Einreise zu beantragen.
3. Visumantrag im Wohnsitzland
Das Visum muss im Wohnsitzland beantragt werden – bei der deutschen Botschaft beziehungsweise beim deutschen Konsulat. Das Visum muss dem tatsächlichen Zweck des Aufenthaltes in Deutschland entsprechen.
Welche deutsche Botschaft beziehungsweise welches Konsulat Sie bzw. Ihre neue Fachkraft kontaktieren müssen – dazu informiert die Weltkarte auf dem Portal „Make it in Germany“.
4. Einreise nach Deutschland
Das erteilte Visum kann in der deutschen Botschaft abgeholt werden. Spätestens jetzt wird von Ihrem Bewerber der Krankenversicherungsnachweis gefordert – dieser ist ab dem ersten Tag in Deutschland nötig. Nach Deutschland sollte Ihr Bewerber auch alle weiteren persönlichen Dokumente mitbringen.
5. Aufenthaltstitel in Deutschland beantragen
Mit dem Einreisevisum kann die Fachkraft die Arbeitsstelle, für die das Visum erteilt wurde, antreten. Ein Visum gilt in der Regel für bis zu sechs Monate. (Wurde es im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahren beantragt, wird es für ein Jahr erteilt.)
Innerhalb dieser Zeit muss der Bewerber eine dem Visum entsprechende Aufenthaltserlaubnis beantragen. Die Beantragung erfolgt bei der zuständigen Ausländerbehörde, wo dazu ein Termin zu beantragen ist. Die Ausländerbehörde informiert auch über die notwendigen Unterlagen für die Antragstellung.