Logistik und Reiseverkehr
Noch ist die Reisefreiheit für Personen in Zeit des Coronavirus stark eingeschränkt. Der Güterverkehr soll jedoch weiter fließen. Wie sieht es genau aus, was ist mit der Einreise-Quarantäne und was ist zu beachten?
Inhalt
- Einreise-Quarantäne und Corona-Tests
- Richtlinien der EU für Grenzkontrollen
- Busreisen und Ausgleichszahlungen für die Reisebusbranche
- Taxi: Förderung für den Einbau von Trennscheiben
- Transporte von, nach und durch Italien
- LKW Fahrer brauchen für Italien Eigenerklärung
- Berufskraftfahrerqualifikationen können verlängert werden
- Gefahrgut: Verlängerung der Geltungsdauer von Erlaubnissen für Gefahrgutbeauftragte und Gefahrgutfahrer
- Vorsicht bei Einlagerung und Transport von Desinfektionsmitteln
Einreise-Quarantäne und Corona-Tests für Beschäftigte des Verkehrsgewerbes
Bitte beachten Sie die Regeln derEinreiseverordnung vom 13. Januar 2021.
Reisende, die aus Risikogebieten, Hochinzidenzgebieten und Virusvarianten-Gebieten müssen grundsätzlich einen negativen Test vorweisen sowie sich in Quarantäne begeben.
Personenbeförderung
Einreisende aus Hochinzidenzgebieten und Virusvarianten-Gebieten müssen bereits bei der Einreise ein negatives Testergebnis vorlegen. Dem Beförderer sind die Testergebnis vorzulegen.
Für Beschäftige im grenzüberschreitenden Personen-, Güter- und Warenverkehr gibt es Ausnahmen:
Risikogebiete:
- Beschäftigte im grenzüberschreitenden Personen-, Güter und Warenverkehr sind von der Anmeldepflicht über die digitale Einreiseanmeldung ausgenommen.
- Sie sind auch von der Testpflicht ausgenommen.
Hochinzidenzgebiete:
- Beschäftigte im grenüberschreitenden Personen-, Waren- und Güterverkehr unterliegen der Anmeldepflicht. Ausgenommen sind dabei solche Personen, die sich weniger als 24 Stunden in einem Hochinzidenzgebiet aufgehalten habe oder nur 24 Stunden in Deutschland aufhalten werden.
- Diese Beschäftigten sind auch von der Testpflicht ausgenommen, sofern sie sich weniger als 72 Stunden in einem Hochinzidenzgebiet aufgehalten haben.
Virusvarianten-Gebiete
Für Beschäftigte im grenzüberschreitenden Personen-, Waren- und Güterverkehr gibt es weder bei der Anmeldepflicht noch bei der Testpflicht Ausnahmen.
Mehr Informationen
Transporte in Europa
EU-einheitliche Hygieneregeln im Reiseverkehr
Der Europäische Rat hat sich auf einheitliche Standards beim Gesundheitsschutz im grenzüberschreitenden Reiseverkehr verständigt. Wichtig sind Abstand, Maskenpflicht und Hygiene.
Ziel ist es, dass Reisende wieder Vertrauen in den öffentlichen Personenverkehr haben und gleichzeitig das Infektionsrisiko minimiert wird.
Der Standard fordert die Einhaltung des Mindestabstands, das Tragen von Masken. Zudem wird darauf abgezielt, dass Fahrkarten überwiegend digital angeboten werden. Zudem soll die Frischluftzufuhr und Luftzirkulation in den Verkehrsmitteln optimiert werden.
Zudem ersucht der EU-Rat die EU-Kommission, die Koordinierung der Verkehrsleitlinien fortzusetzen.
Die Vereinbarung finden Siehier zum Download.
Informationen zu den aktuellen Grenzkontrollen erhalten Sie hier.
Beachten Sie auch die Warenverkehr in Zeiten von Covid-19: Übersicht der Einschränkungen der einzelnen Länder betreffen.
Die EU Kommission hat am 16. März 2020 Richtlinien veröffentlicht. Ziel ist, die Gesundheit zu schützen und gleichzeitig die Verfügbarkeit von Waren bei Grenzkontrollen zu gewährleiten.
Waren und Dienstleistungen
- Dringende Warenlieferungen sollen Vorrang haben (Green Lanes)
- Kontrollmaßnahmen dürfen die Lieferketten nicht gefährden
- die Sicherheit von Fahren usw. muss immer gewährleistet sein.
- Alle Einschränkungen müssen dokumentiert , angemessen und nicht diskriminierend sein.
- Alle geplanten Einschränkungen sollen der EU-Kommission und den Mitgliedsstaaten rechtzeitig kommuniziert werden.
Lieferung von Waren
- Der freie Warenverkehr soll gewährleistet bleiben. Insbesondere muss die Lieferkette für wichtige Produkte wie Medizingüter oder verderbliches Essen garantiert sein. Für diese Güter solle es bevorzugte Spuren (green lanes) an den Grenzen geben.
- Es dürfen keine weiteren Nachweise für Waren verlangt werden, die legal in der EU gehandelt werden. Es gibt laut der European Food Safety Authority keinen Hinweis, dass Nahrungsmittel eine Übertragungsquelle für Covid-19 sind.
- Allen Beschäftigten im Transportwesen müsse es möglich sein, die Grenzen zu überqueren. Ihre Sicherheit müsse gewährleistet sein.
- Die Mitgliedsstaaten sollen alles tun, um Panik bei Konsumenten und überfällte Läden zu vermeiden.
Maßnahmen zur Sicherung der Gesundheit
- Für Untersuchung von Menschen, die Symptome von Corona zeigen, muss Platz zur Verfügung stehen.
- Informationsmaterial muss vorhanden sein.
- Verdachtsfälle müssen isoliert und in medizinische Behandlung gebracht werden.
Interne Grenzen
- Den EU-Staaten ist es erlaubt, an den Grenzen in Notfällen Kontrollen einzuführen. Diese Kontrollen müssen angemessen sein. Personen, die eindeutig krank sind, darf die Einreise nicht verwehrt werden. Medizinische Behandlung ist notwendig.
- Alle Maßnahmen dürfen nicht diskriminierend sein.
Busreisen und Ausgleichszahlungen für die Reisebusbranche
Gestartet wurde vom Bundesverkehrsministerium ein Programm mit Ausgleichszahlungen. Busunternehmen können pro Bus bis zu 26.334 Euro für Vorhaltekosten und Vorleistungskosten pro Bus erhalten, die Unterstützung ist auf 800.000 Euro pro Unternehmen gedeckelt. Informieren Sie sich über die Ausgleichszahlungen für die Reisebusbranche.
Bitte beachten Sie das dafür erforderliche Hygienekonzept.
Informationen zum Einbau von Trennschutzscheiben im Linienbusverkehr
Seit Mitte März ist in Folge der Corona-Krise der vordere Einstieg bei Linienbussen inklusive der ersten Sitzreihe gesperrt. Auskünfte an Fahrgäste als auch der Fahrkartenverkauf in Regionalbussen sind daher beim Fahrer nicht mehr möglich. Aufgrund der Vorgaben aus dem Bundesinfektionsschutzgesetz ist der Einbau von Trennscheiben zum Schutz des Fahrers notwendig geworden.
Förderung zum Einbau von Trennschutzscheiben
Bayern fördert den Einbau von Trennschutzscheiben bei Linienbussen. Die Förderung soll bei größtmöglichem Infektionsschutz für das Fahrpersonal den Verkauf von Fahrkarten ermöglichen und für Betriebsstabilität durch Ein- und Ausstiegsmöglichkeiten an allen Türen sorgen.
- Gefördert wird die Nachrüstung von dauerhaften und fest verbauten Trenneinrichtungen für den Fahrerarbeitsplatz in allen öffentlichen und privaten Verkehrsunternehmen, die einen ÖPNV-Linienverkehr gemäß § 42 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in Bayern durchführen.
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege einer Festbetragsfinanzierung in Höhe von 1.500 Euro je Fahrzeug bis maximal 90 % der tatsächlichen Ausgaben gewährt. Anträge können bis spätestens 31. Juli 2020 bei der zuständigen Bezirksregierung gestellt werden. Die Richtlinie tritt zum 31. Dezember 2020 außer Kraft. Alle weiteren Informationen finden Sie unter folgendem Link:
Einbaualternativen | Provisorium (z.B. Makrolonfolien/-scheiben = Polycarbonat, splitterfrei) | Festeinbau (Sicherheits- oder Kunststoffglas) |
---|---|---|
Verkehrssicherheit | ggf. Auftreten von Spiegelungen, Kratzempfindlichkeiten | keine Einschränkungen |
Materialkosten | günstig, einfachere Folienlösungen ab 200 Euro | solide, aber teure Festeinbaulösungen, Kunststoffglas (ab 500 bis 1000 Euro), Sicherheitsglas ua von Busherstellern (ab 2000 Euro und höher) |
TÜV-Kosten | entfällt | zwischen 80 bis 100 Euro für die TÜV-Abnahme mit Eintrag in die Fahrzeugpapiere. Voraussetzung: Einzelgutachten des Anbieters von Trennschutzscheiben oder Typenzulassung von Seiten der Busfirma liegt vor. Ansonsten sind Gutachter-kosten ab 8000 Euro mit zu berücksichtigen, um ein Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug zu vermeiden und den Versicherungsschutz aufrecht zu erhalten. |
Verpflichtung zur TÜV-Abnahme | NEIN, siehe nachfolgende Erläuterungen | JA, Einzelabnahme (ggf. Übertragung auf Fuhrpark) oder Vollgutachten erforderlich, um das Erlöschen der Allgemeinen Betriebserlaubnis für das Fahrzeug zu verhindern. |
Fördermöglichkeiten | keine Förderung möglich, ggfs. Zuschuss durch Verkehrsverbund, öffentliche Aufgabenträger o.ä. | Förderung durch Freistaat Bayern, Förderrichtlinie in Arbeit (Veröffentlichung vsl. Mitte Juni 2020, Inkrafttreten rückwirkend zum 1. Juni 2020) |
Förderantrag | entfällt | Förderung auf Antrag bei Bezirksregierung Genehmigung bei vorzeitigem Maßnahmenbeginn notwendig! |
Abnahme durch einen (technischen) Überwachungsverein
Die Bezeichnung „TÜV“ hat sich umgangssprachlich zu einem Synonym für technische Prüfungen entwickelt. Neben der Marke „TÜV“ gibt es weitere Überwachungsvereine am Markt, die als Sachverständige tätig werden und zur Abnahme berechtigt sind. Beispiels-weise Dekra, Gesellschaft für Technische Überwachung (GTÜ), FSP Fahrzeug-Sicherheitsprüfung, Kraftfahrzeug-Überwachungs-organisation freiberuflicher Kfz-Sachverständiger (KÜS).
Grundlage | Erläuterung |
---|---|
gesetzliche Grundlage | Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) |
Abnahme: Notwendigkeit | nur Teile, die fest verschraubt oder mit dem Fahrzeug fest verbunden sind, bedürfen einer technischen Abnahme. |
Abnahme: Voraussetzung | ein Teilegutachten gem. §19 Abs 2 und 3 StVZO vom Hersteller der Trennschutzscheibe |
Kosten einer Abnahme in DEUTSCHLAND | In den Bundesländern gelten für die TÜV- Kosten verschiedene Kataloge. Auch erheben bspw. KÜS und DEKRA Kosten für die Einzelabnahme nach eigenen Leistungstabellen. |
Kosten einer Abnahme in BAYERN | In Bayern liegen die TÜV-Abnahmekosten beim Einbau einer festen Trennschutzscheibe bei einem Linienbus zwischen 80 und 100 Euro |
Bezugsquelle Teilegutachten | Hersteller des Bauteils oder Händler der Bauteile |
Keine Notwendigkeit zur Abnahme | bei losen Anbau, bspw. Bekleben, mit Schnappverschlüsse oder Bügelschrauben (De-/Montage ohne Werkzeug möglich) |
Taxi: Förderung für den Einbau von Trennscheiben
Was wird gefördert?
Taxiunternehmen können für den Einbau von Trennscheiben bis max. 400 Euro pro Fahrzeug erhalten. Die Trennscheiben werden maximal bei 30 Fahrzeugen pro Unternehmen gefördert.
Wichtig: Der Antrag muss gestellt werden, ehe die Trennscheiben gekauft oder eingebaut werden.
Wer ist antragsberechtigt?
Taxi- oder Mietwagenunternehmen, die im Besitz einer Genehmigungsurkunde gemäß § 17
Personenbeförderungsgesetz sind. Anträge können mehrere Personenkraftwagen des Unternehmens
umfassen. Die Förderung von Bussen ist nicht möglich.
Antragsverfahren
Förderanträge können ab sofort über das Elektronisches Antragsverfahren easyOnline gestellt
werden. Zusätzlich zur elektronischen Fassung muss ein Antrag mit den erforderlichen Anlagen
rechtsverbindlich unterschrieben per Post bei der BAV eingereicht werden.
Einzureichende Unterlagen:
- Kopie der Genehmigungsurkunde gemäß § 17 Personenbeförderungsgesetz
- Angabe der Fahrzeug-Ident.-Nummern in Bezug zum Kennzeichen Erklärung über die ordnungsgemäße Verwendung von Trennscheiben
- Erklärung und Belehrung zu Unternehmen in Schwierigkeiten
- Erklärung zu De-Minimis-Beihilfen
- Erklärung und Belehrung über die Subventionserheblichen Tatsachen
Ein vorzeitiger Maßnahmebeginn ist nicht möglich, d.h. der Kauf der Trennschutzvorrichtung darf
nicht vor Erhalt des Förderbescheides erfolgen. Mehr Infos zum Antragsverfahren gibt es hier.
Antragsfrist
Anträge können bis einschließlich 31.08.2020 gestellt werden, es sei denn die Haushaltsmittel sind
vorher aufgebraucht (Windhundprinzip). Die Zahlungsnachweise müssen bis spätestens 31.10.2020
bei der BAV eingereicht werden. Die Anzahl von Personenkraftwagen je antragstellendes
Unternehmen ist auf 30 Fahrzeuge begrenzt.
Transporte nach, von und durch Italien und Österreich
Sicherheitsmaßnahmen für Lastwagenfahrer:
- Lkw-Fahrer sollten nicht aussteigen. Auch sollten sie Schutzausrüstung wie Einweghandschuhe erhalten.
- Beim Be- und Entladen der Waren sollte der Fahrer einen Mindestabstand von 1 Meter zu anderen Personen wahren.
- Transportpapiere und andere Dokumente sollten telematisch übermittelt werden.
- Hinweise zur Sicherheit der Fahrer können Sie hier downloaden.
Lage in Österreich
- Die Einreise von Italien nach Österreich ist nur noch unter strikten Vorgaben möglich.
- Die Durchreise von Italien kommend ist möglich unter der Voraussetzung, dass keine Pause gemacht wird.
- An den Grenzen von Italien nach Österreich finden Gesundheitskontrollen statt.
- Mit langen Staus an diesen Grenzen muss gerechnet werden.
- Update – aktuelle Regelung: Die Lenk- und Ruhezeiten dürfen laut dem Bundesamt für Güterverkehr (BAG) seit 1. Juni nicht mehr verlängert werden. Bisherige Regelung während der Coronakrise: Die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten gemäß Art. 6 - 9 EG der VO 561/2006 gilt aufgrund der Corona-Krise vorübergehend nicht mehr für Fahrzeuge, die zur Beseitigung von Engpässen in der Versorgung der Bevölkerung eingesetzt werden
Durchreise durch Österreich
Dies ist möglich, aber nur wenn keine Pause gemacht wird. Das erfordert, dass das Fahrzeug ausreichend betankt ist.
Wie sieht es mit dem gewerblichen Güterverkehr aus?
Bitte beachten Sie die Test- und Quarantänevorschriften nach der Einreiseverordnung vom 13.1.2021.
Wie sieht es mit dem gewerblichen Personenverkehr aus?
Der gewerbliche Personenverkehr ist unterbunden. Reisebusse dürfen nicht fahren.
LKW Fahrer brauchen für Italien Eigenerklärung
LKW-Fahrer von Unternehmen, die nicht in Italien Ihren Rechtssitz haben, müssen eine Eigenerklärung ausfüllen. Leider muss dieser Erklärung aus rechtlichen Gründen auf Italienisch ausgefüllt werden. Bitte beachten Sie deshalb die Ausfüllhilfe.
Update: Inzwischen gibt es die Eigenerklärung in deutscher Sprache.
Für die Einreise über Südtirol ist das Formular onlineauszufüllen.
Bei der Einreise nach Deutschland sind ebenfalls Eigenerklärung, unter Umständen Test und Quarantäne notwendig. Bitte beachten Sie dazu die Vorgaben der Einreiseverordnung vom 13.1.2021.
Berufskraftfahrer: Qualifikationen können verlängert werden
Um die Versorungssicherheit zu gewährleisten und die Lieferketten sicherzustellen, müssen die Lastwagen rollen. Deshalb hat das Bayerische Innenministerium bekanntgegeben, dass die Fahrerlaubnisse und Berufskraftfahrerqualifikationen um sieben Monate verlängert werden, wenn das Unternehmen seine Notlage nachweisen kann.
- Berufskraftfahrerqualifizierungsrecht
Die Fristen für den Abschluss von Weiterbildungen (vgl. § 5 BKrFQG) durch den Inhaber eines Befähigungsnachweises (Schlüsselzahl 95), die zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 31. August 2020 abgelaufen wären oder ablaufen würden, werden nun (automatisch) um sieben Monate ab dem auf dem jeweiligen im Fahrerqualifizierungsnachweis (Eintrag der Schlüsselzahl 95 im Führerschein) angegebenen Datum verlängert. Das bisherige Antragsverfahren zur Verlängerung um 12 Monate wird nicht mehr angewendet. Bereits bewilligte Anträge behalten ihre Gültigkeit. Diese Regelungen gilt nur innerhalb der EU.
- Fahrerlaubnisrecht
Führerscheine die zwischen 1. Februar 2020 und dem 31. August 2020 abgelaufen wären oder ablaufen würden, werden nun (automatisch) um sieben Monate ab dem auf dem jeweiligen Führerschein angegebenen Ablaufdatum verlängert.
Welche Führerscheinklassen sind betroffen:
- Fahrerlaubnisse der Klassen C, CE, C1, C1E, D, D1, DE, D1E (§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 24 FeV)
Das bisherige Antragsverfahren zur Verlängerung um 12 Monate wird nicht mehr angewendet. Bereits bewilligte Anträge behalten ihre Gültigkeit. Diese Regelungen gilt nur innerhalb der EU. - Mehr Infos finden Sie im Bayerischen Ministererlass vom 25. Juni 2020.
- Demnächst wird es wieder Prüfungen geben, bleiben Sie auf dem Laufenden.
Fahrschulen derzeit geschlossen
- Fahrschulen sind im Lockdowngeschlossen.
Gefahrgut: Verlängerung der Geltungsdauer von Erlaubnissen für Gefahrgutbeauftragte und Gefahrgutfahrer
Ähnliches gilt für Gefahrgutfahrer.
- Durch die multilaterale Sondervereinbarung M 324 behalten Erlaubnisse für Gefahrgutbeauftrage und Gefahrgutfahrer länger ihre Gültigkeit, auch wenn die hierfür notwendige Schulung/Prüfung nicht durchgeführt wurde. Für alle Erlaubnisse, die zwischen dem 01.03.2020 und dem 01.11.2020 enden würden, gilt nunmehr eine Verlängerung bis zum 30.11.2020. Die Regelungen gelten aktuell nur für Deutschland und Belgien, sollen jedoch auf weitere ADR-Mitgliedstaaten ausgeweitet werden. Damit soll gewährleistet werden, dass bisherige Fahrer und Beauftragte, deren Erlaubnisse ablaufen würden, weiter ihren Aufgaben nachkommen können. Somit können die Lieferketten trotz der Corona-Pandemie leichter aufrecht erhalten werden.
- Demnächst wird es wieder Prüfungen geben, halten Sie sich auf dem Laufenden.
Vorsicht bei Einlagerung und Transport von Desinfektionsmitteln
Sie möchten sicher und zuverlässig mit Desinfektionsmitteln und anderen Reinigungsmitteln versorgt sein? Sie haben deshalb bereits größere Mengen eingelagert? Bitte beachten Sie, dass Sie es mit potenziell gefährlichen Stoffen zu tun haben - auch beim Transport.
Wenn Sie solche Güter lagern oder transportieren, dann können die entsprechenden Lager und – Transportvorschriften für Sie gelten!
Unsere Tipps:
- Achten Sie daher grundsätzlich auf das Sicherheitsdatenblatt , welches Ihnen der Hersteller der Güter zur Verfügung stellen muss. Hier finden Sie alle relevanten Informationen zur potenziellen Gefährlichkeit der Produkte.
- Informieren Sie sich auch auf unserer Homepage zum richtigen Umgang mit diesen Waren.
- Für Fragen rund um den Transport sprechen Sie mit Ihrem GefahrgutbeauftragtenWenn Sie einen Transport vergeben, Informieren Sie die Spedition oder den Transporteur vorab über die Eigenschaften des Gutes.
- Sprechen Sie mit der verantwortlichen Person für Arbeitssicherheit in Ihrem Unternehmen.
- Für Fragen rund um die Lagerung von gefährlichen Stoffen steht auch Ihre jeweilige Berufsgenossenschaft zur Verfügung.
Hinweis
Die Informationen und Auskünfte der IHK für München und Oberbayern sind ein Service für ihre Mitgliedsunternehmen. Sie enthalten nur erste Hinweise und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Sie können eine Beratung im Einzelfall (z.B. durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater etc.) nicht ersetzen.
Mehr zum Corona-Virus
Fragen zum Verkehr
Was ist im Zuge der Pandemie wie geregelt in Sachen Verkehr? Das Bayerische Staatsminsterium für Wohnen, Bau und Verkehr hat eine Plattform mit Fragen und Antworten aufgesetzt. Anmeldenamen: verkehr_bayern, das Passwort lautet guteFahrt .
Ihr Feedback zur Krisenunterstützung
Wie läuft die Unterstützung für Unternehmen in der Corona Krise? Geben Sie uns Feedback, was gut läuft und wo Verbesserungen nötig sind.