Logistik und Reiseverkehr
Noch ist die Reisefreiheit für Personen in Zeit des Coronavirus stark eingeschränkt. Der Güterverkehr soll jedoch weiter fließen. Wie sieht es genau aus, was ist mit der Einreise-Quarantäne und was ist zu beachten?
Inhalt
- Einreise-Quarantäne und Corona-Tests
- Sonntagsfahrverbot aufgehoben
- Impfung für Personen der kritischen Infrastruktur
- Busreisen und Ausgleichszahlungen für die Reisebusbranche
- Taxi: Förderung für den Einbau von Trennscheiben
- LKW Fahrer brauchen für Italien Eigenerklärung
- Berufskraftfahrerqualifikationen können verlängert werden
- Gefahrgut: Verlängerung der Geltungsdauer von Erlaubnissen für Gefahrgutbeauftragte und Gefahrgutfahrer
Einreise-Quarantäne und Corona-Tests für Beschäftigte des Verkehrsgewerbes
Bitte beachten Sie die Regeln der Einreiseverordnung vom 30. Juli 2021.
Mehr Infos zur Einreiseverordnung allgemein finden Sie hier.
Für das Transportgewerbe gibt es jedoch Ausnahmen:
Transportmitarbeiter sind künftig sowohl von der Nachweispflicht als auch von den Anmelde- und Absonderungs-/Quarantäneverpflichtung ausgenommen, soweit sie nicht aus Virusvariantengebieten einreisen.
Regelungen für Transportpersonal bei Einreise aus Virusvariantengebieten
Lediglich bei Einreise aus Virusvariantengebieten unterliegen auch Transportmitarbeiter den folgenden Regelungen:
- Nachweispflicht: Bei Einreise aus Virusvariantengebieten gilt auch für Transportpersonal eine generelle Nachweispflicht. Erforderlich ist dabei ausnahmslos – also auch für Genesene und Geimpfte – ein negativer Corona-Test (Antigentest 24 Stunden / PCR 72 Stunden alt bei Einreise), der bereits bei Einreise vorliegen muss. Impf- und Genesenennachweise werden bei Einreise aus Virusvariantengebieten nicht akzeptiert (§ 5 Nachweispflicht).
- Anmelde- und Absonderungspflicht: Sofern sich Transportmitarbeiter zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise für mehr als 72 Stunden in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben und sich für mehr als 72 Stunden in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten werden, unterliegen diese der Anmelde- und Absonderungspflicht. Eine Ausreise aus Deutschland ist jederzeit möglich (§ 6 Absatz 1 Satz 4). Eine Ausnahme von dieser Verpflichtung besteht grundsätzlich für Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen
Welche Anforderungen haben andere Staaten an Beschäftigte des Transportgewerbes?
Wann muss ein Test gemacht werden? In welchem Staat gilt welcher Test? Muss er eingereicht werden und wenn ja, wo? Eine Aufstellung hilft hier weiter.
Mehr Informationen
Sonntagsfahrverbot aufgehoben
Wegen der Corona-Pandemie ist das Sonntagsfahrverbot bundesweit vorerst aufgehoben.
Erlaubt sind nur notwendige Fahrten, aber auch Leerfahrten.
Die Aufhebung des Sonntagsfahrverbotes gilt bus 30. Juni 2021.
Hier finden Sie die Allgemeinverfügung zum Download.
Impfung für Personen der kritischen Infrastruktur
Manche Bundesländer beginnen, in den Impfzentren auch Impfungen für Personen der Impfpriorität 3 anzubieten. Darunter fallen laut § 4 Absatz 1 Nummer 4 CoronaImpfV "Personen, die in besonders relevanter Position in weiteren Einrichtungen und Unternehmen der Kritischen Infrastruktur tätig sind, insbesondere ... im Transport- und Verkehrswesen …".
- Ansprechpartner für die Unternehmen sind die Gesundheitsbehörden des jeweiligen Bundeslandes (bei Unternehmen mit Niederlassungen in mehreren Ländern entsprechend mehrere Landesbehörden). Es gibt in der CoronaImpfV keine Einschränkung, welche Unternehmen im Transport- und Verkehrswesen umfasst sind. (Es wird auch nicht Bezug auf KRITIS und die dort genannten Einschränkungen genommen, daher stellt der Begriff „kritische Infrastruktur“ hier keine Beschränkung auf bestimmte Unternehmen oder Unternehmensgrößen dar.)
- Mitarbeiter können in den Impfzentren geimpft werden, wenn sie eine Bescheinigung ihres Unternehmens nach § 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 CoronaImpfV vorlegen (und wenn Priorität 3 in dem jeweiligen Bundesland zur Impfung freigegeben ist).
- Die Unternehmen müssen bei der Bescheinigung, die sie ihren Mitarbeitern ausstellen, darlegen, dass und ggf. warum der Mitarbeiter aus ihrer Sicht "zwingend erforderlich ist" und haben in ihrer Begründung und Einschätzung einen Spielraum; feste Formulare oder Vorgaben gibt es - zumindest von der Bundesebene her - nicht. Auch die Impfzentren haben hier einen Ermessensspielraum.
In der Impfverordnung des Bundes vom 10. März 2021, §4, die auf den Seiten des bayerischen Gesundheitsministeriums explizit erwähnt und als Rechtsgrundlage für die Impf-Reihenfolge genannt wird, ist das Personal des Transportgewerbes explizit erwähnt.
- "Personen, die in besonders relevanter Position in Einrichtungen und Unternehmen der Kritischen Infrastruktur tätig sind, insbesondere im Apothekenwesen, in der Pharmawirtschaft, im Bestattungswesen, in der Ernährungswirtschaft, in der Wasser- und Energieversorgung, in der Abwasserentsorgung und Abfallwirtschaft, im Transport- und Verkehrswesen sowie in der Informationstechnik und im Telekommunikationswesen"
Busreisen und Ausgleichszahlungen für die Reisebusbranche
Gestartet wurde vom Bundesverkehrsministerium ein Programm mit Ausgleichszahlungen. Busunternehmen können pro Bus bis zu 26.334 Euro für Vorhaltekosten und Vorleistungskosten pro Bus erhalten, die Unterstützung ist auf 800.000 Euro pro Unternehmen gedeckelt. Informieren Sie sich über die Ausgleichszahlungen für die Reisebusbranche.
Bitte beachten Sie das dafür erforderliche Hygienekonzept.
Informationen zum Einbau von Trennschutzscheiben im Linienbusverkehr
Seit Mitte März ist in Folge der Corona-Krise der vordere Einstieg bei Linienbussen inklusive der ersten Sitzreihe gesperrt. Auskünfte an Fahrgäste als auch der Fahrkartenverkauf in Regionalbussen sind daher beim Fahrer nicht mehr möglich. Aufgrund der Vorgaben aus dem Bundesinfektionsschutzgesetz ist der Einbau von Trennscheiben zum Schutz des Fahrers notwendig geworden.
Förderung zum Einbau von Trennschutzscheiben
Bayern fördert den Einbau von Trennschutzscheiben bei Linienbussen. Die Förderung soll bei größtmöglichem Infektionsschutz für das Fahrpersonal den Verkauf von Fahrkarten ermöglichen und für Betriebsstabilität durch Ein- und Ausstiegsmöglichkeiten an allen Türen sorgen.
- Gefördert wird die Nachrüstung von dauerhaften und fest verbauten Trenneinrichtungen für den Fahrerarbeitsplatz in allen öffentlichen und privaten Verkehrsunternehmen, die einen ÖPNV-Linienverkehr gemäß § 42 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in Bayern durchführen.
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege einer Festbetragsfinanzierung in Höhe von 1.500 Euro je Fahrzeug bis maximal 90 % der tatsächlichen Ausgaben gewährt. Anträge können bis spätestens 31. Juli 2020 bei der zuständigen Bezirksregierung gestellt werden. Die Richtlinie tritt zum 31. Dezember 2020 außer Kraft. Alle weiteren Informationen finden Sie unter folgendem Link:
Einbaualternativen | Provisorium (z.B. Makrolonfolien/-scheiben = Polycarbonat, splitterfrei) | Festeinbau (Sicherheits- oder Kunststoffglas) |
---|---|---|
Verkehrssicherheit | ggf. Auftreten von Spiegelungen, Kratzempfindlichkeiten | keine Einschränkungen |
Materialkosten | günstig, einfachere Folienlösungen ab 200 Euro | solide, aber teure Festeinbaulösungen, Kunststoffglas (ab 500 bis 1000 Euro), Sicherheitsglas ua von Busherstellern (ab 2000 Euro und höher) |
TÜV-Kosten | entfällt | zwischen 80 bis 100 Euro für die TÜV-Abnahme mit Eintrag in die Fahrzeugpapiere. Voraussetzung: Einzelgutachten des Anbieters von Trennschutzscheiben oder Typenzulassung von Seiten der Busfirma liegt vor. Ansonsten sind Gutachter-kosten ab 8000 Euro mit zu berücksichtigen, um ein Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug zu vermeiden und den Versicherungsschutz aufrecht zu erhalten. |
Verpflichtung zur TÜV-Abnahme | NEIN, siehe nachfolgende Erläuterungen | JA, Einzelabnahme (ggf. Übertragung auf Fuhrpark) oder Vollgutachten erforderlich, um das Erlöschen der Allgemeinen Betriebserlaubnis für das Fahrzeug zu verhindern. |
Fördermöglichkeiten | keine Förderung möglich, ggfs. Zuschuss durch Verkehrsverbund, öffentliche Aufgabenträger o.ä. | Förderung durch Freistaat Bayern, Förderrichtlinie in Arbeit (Veröffentlichung vsl. Mitte Juni 2020, Inkrafttreten rückwirkend zum 1. Juni 2020) |
Förderantrag | entfällt | Förderung auf Antrag bei Bezirksregierung Genehmigung bei vorzeitigem Maßnahmenbeginn notwendig! |
Abnahme durch einen (technischen) Überwachungsverein
Die Bezeichnung „TÜV“ hat sich umgangssprachlich zu einem Synonym für technische Prüfungen entwickelt. Neben der Marke „TÜV“ gibt es weitere Überwachungsvereine am Markt, die als Sachverständige tätig werden und zur Abnahme berechtigt sind. Beispiels-weise Dekra, Gesellschaft für Technische Überwachung (GTÜ), FSP Fahrzeug-Sicherheitsprüfung, Kraftfahrzeug-Überwachungs-organisation freiberuflicher Kfz-Sachverständiger (KÜS).
Grundlage | Erläuterung |
---|---|
gesetzliche Grundlage | Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) |
Abnahme: Notwendigkeit | nur Teile, die fest verschraubt oder mit dem Fahrzeug fest verbunden sind, bedürfen einer technischen Abnahme. |
Abnahme: Voraussetzung | ein Teilegutachten gem. §19 Abs 2 und 3 StVZO vom Hersteller der Trennschutzscheibe |
Kosten einer Abnahme in DEUTSCHLAND | In den Bundesländern gelten für die TÜV- Kosten verschiedene Kataloge. Auch erheben bspw. KÜS und DEKRA Kosten für die Einzelabnahme nach eigenen Leistungstabellen. |
Kosten einer Abnahme in BAYERN | In Bayern liegen die TÜV-Abnahmekosten beim Einbau einer festen Trennschutzscheibe bei einem Linienbus zwischen 80 und 100 Euro |
Bezugsquelle Teilegutachten | Hersteller des Bauteils oder Händler der Bauteile |
Keine Notwendigkeit zur Abnahme | bei losen Anbau, bspw. Bekleben, mit Schnappverschlüsse oder Bügelschrauben (De-/Montage ohne Werkzeug möglich) |
Taxi: Förderung für den Einbau von Trennscheiben
Was wird gefördert?
Taxiunternehmen können für den Einbau von Trennscheiben bis max. 400 Euro pro Fahrzeug erhalten. Die Trennscheiben werden maximal bei 30 Fahrzeugen pro Unternehmen gefördert.
Wichtig: Der Antrag muss gestellt werden, ehe die Trennscheiben gekauft oder eingebaut werden.
Wer ist antragsberechtigt?
Taxi- oder Mietwagenunternehmen, die im Besitz einer Genehmigungsurkunde gemäß § 17
Personenbeförderungsgesetz sind. Anträge können mehrere Personenkraftwagen des Unternehmens
umfassen. Die Förderung von Bussen ist nicht möglich.
Antragsverfahren
Förderanträge können ab sofort über das Elektronisches Antragsverfahren easyOnline gestellt
werden. Zusätzlich zur elektronischen Fassung muss ein Antrag mit den erforderlichen Anlagen
rechtsverbindlich unterschrieben per Post bei der BAV eingereicht werden.
Einzureichende Unterlagen:
- Kopie der Genehmigungsurkunde gemäß § 17 Personenbeförderungsgesetz
- Angabe der Fahrzeug-Ident.-Nummern in Bezug zum Kennzeichen Erklärung über die ordnungsgemäße Verwendung von Trennscheiben
- Erklärung und Belehrung zu Unternehmen in Schwierigkeiten
- Erklärung zu De-Minimis-Beihilfen
- Erklärung und Belehrung über die Subventionserheblichen Tatsachen
Ein vorzeitiger Maßnahmebeginn ist nicht möglich, d.h. der Kauf der Trennschutzvorrichtung darf
nicht vor Erhalt des Förderbescheides erfolgen. Mehr Infos zum Antragsverfahren gibt es hier.
Antragsfrist
Anträge können bis einschließlich 31.08.2020 gestellt werden, es sei denn die Haushaltsmittel sind
vorher aufgebraucht (Windhundprinzip). Die Zahlungsnachweise müssen bis spätestens 31.10.2020
bei der BAV eingereicht werden. Die Anzahl von Personenkraftwagen je antragstellendes
Unternehmen ist auf 30 Fahrzeuge begrenzt.
LKW Fahrer brauchen für Italien Eigenerklärung
LKW-Fahrer von Unternehmen, die nicht in Italien Ihren Rechtssitz haben, müssen eine Eigenerklärung ausfüllen. Leider muss dieser Erklärung aus rechtlichen Gründen auf Italienisch ausgefüllt werden. Bitte beachten Sie deshalb die Ausfüllhilfe.
Update: Inzwischen gibt es die Eigenerklärung in deutscher Sprache.
Für die Einreise über Südtirol ist das Formular onlineauszufüllen.
Bei der Einreise nach Deutschland sind ebenfalls Eigenerklärung, unter Umständen Test und Quarantäne notwendig. Bitte beachten Sie dazu die Vorgaben der Einreiseverordnung vom 13.1.2021.
Berufskraftfahrer: Qualifikationen können verlängert werden
Um die Versorungssicherheit zu gewährleisten und die Lieferketten sicherzustellen, müssen die Lastwagen rollen. Deshalb hat das Bayerische Innenministerium bekanntgegeben, dass die Fahrerlaubnisse und Berufskraftfahrerqualifikationen um sieben Monate verlängert werden, wenn das Unternehmen seine Notlage nachweisen kann.
- Berufskraftfahrerqualifizierungsrecht
Die Fristen für den Abschluss von Weiterbildungen (vgl. § 5 BKrFQG) durch den Inhaber eines Befähigungsnachweises (Schlüsselzahl 95), die zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 31. August 2020 abgelaufen wären oder ablaufen würden, werden nun (automatisch) um sieben Monate ab dem auf dem jeweiligen im Fahrerqualifizierungsnachweis (Eintrag der Schlüsselzahl 95 im Führerschein) angegebenen Datum verlängert. Das bisherige Antragsverfahren zur Verlängerung um 12 Monate wird nicht mehr angewendet. Bereits bewilligte Anträge behalten ihre Gültigkeit. Diese Regelungen gilt nur innerhalb der EU.
- Fahrerlaubnisrecht
Führerscheine die zwischen 1. Februar 2020 und dem 31. August 2020 abgelaufen wären oder ablaufen würden, werden nun (automatisch) um sieben Monate ab dem auf dem jeweiligen Führerschein angegebenen Ablaufdatum verlängert.
Welche Führerscheinklassen sind betroffen:
- Fahrerlaubnisse der Klassen C, CE, C1, C1E, D, D1, DE, D1E (§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 24 FeV)
Das bisherige Antragsverfahren zur Verlängerung um 12 Monate wird nicht mehr angewendet. Bereits bewilligte Anträge behalten ihre Gültigkeit. Diese Regelungen gilt nur innerhalb der EU. - Mehr Infos finden Sie im Bayerischen Ministererlass vom 25. Juni 2020.
- Demnächst wird es wieder Prüfungen geben, bleiben Sie auf dem Laufenden.
Fahrschulen derzeit geschlossen
- Fahrschulen sind im Lockdowngeschlossen.
Gefahrgut: Verlängerung der Geltungsdauer von Erlaubnissen für Gefahrgutbeauftragte und Gefahrgutfahrer
Ähnliches gilt für Gefahrgutfahrer.
- Durch die multilaterale Sondervereinbarung M 324 behalten Erlaubnisse für Gefahrgutbeauftrage und Gefahrgutfahrer länger ihre Gültigkeit, auch wenn die hierfür notwendige Schulung/Prüfung nicht durchgeführt wurde. Für alle Erlaubnisse, die zwischen dem 01.03.2020 und dem 01.11.2020 enden würden, gilt nunmehr eine Verlängerung bis zum 30.11.2020. Die Regelungen gelten aktuell nur für Deutschland und Belgien, sollen jedoch auf weitere ADR-Mitgliedstaaten ausgeweitet werden. Damit soll gewährleistet werden, dass bisherige Fahrer und Beauftragte, deren Erlaubnisse ablaufen würden, weiter ihren Aufgaben nachkommen können. Somit können die Lieferketten trotz der Corona-Pandemie leichter aufrecht erhalten werden.
- Demnächst wird es wieder Prüfungen geben, halten Sie sich auf dem Laufenden.
Hinweis
Die Informationen und Auskünfte der IHK für München und Oberbayern sind ein Service für ihre Mitgliedsunternehmen. Sie enthalten nur erste Hinweise und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Sie können eine Beratung im Einzelfall (z.B. durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater etc.) nicht ersetzen.
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