Achtung: Die bloße Gewerbeabmeldung befreit nicht von der Pflicht zur Abgabe eines Prüfungsberichts bzw. einer Negativerklärung.
Ihre Berufspflichten, u.a. Ihre Pflicht zur Abgabe eines Prüfungsberichts bzw. einer Negativerklärung, entfallen für das laufende sowie das dem Verzicht vorhergehende Jahr (Beispiel für Verzicht 2025: Entfallen der Pflicht der Abgabe eines Prüfungsberichts bzw. einer Negativerklärung für 2025 sowie 2024) nur in zwei Fällen:
1. Verzicht auf Ihre Erlaubnis
Falls Sie Ihr Gewerbe dauerhaft nicht mehr ausüben (wollen), dann
können Sie hier auf Ihre Erlaubnis verzichten
. Sodann müssen Sie keine Berufshaftpflichtversicherung mehr nachweisen und die Kosten herfür entfallen. Im Falle der Wiederaufnahme Ihrer Tätigkeit müssen Sie jedoch erneut eine Erlaubnis beantragen.
2. Ernsthafte und endgültige Aufgabe des Gewerbes
Die Pflicht zur Abgabe eines Prüfungsberichts bzw. einer Negativerklärung entfällt auch, wenn Sie Ihr Gewerbe im laufenden Berichtsjahr dauerhaft und ernsthaft aufgeben und Sie sich aus dem Vermittlerregister löschen lassen. Bitte reichen Sie hierzu Ihre Gewerbeabmeldung direkt beim zuständigen Referat VIII-5 verbunden mit einem (formlosen) Antrag auf Löschung aus dem Vermittlerregister ein. Ihre Gewerbeabmeldung und den (formlosen) Antrag auf Löschung aus dem Vermittlerregister können Sie schnell und unkompliziert hier einreichen. Ihre Berufspflichten entfallen sodann (vorübergehend) für die Dauer der Gewerbeabmeldung.
Für Ihre Vermittler- bzw. Beratungstätigkeit ergibt sich mit der Gewerbeabmeldung folgende Konsequenz:
- Die Pflicht zum Erhalt Ihrer Berufshaftpflichtversicherung besteht weiterhin, da Sie nach wie vor Inhaber einer Erlaubnis nach § 34f / h GewO sind.
- Wenn Sie Ihr Gewerbe wieder anmelden, leben Ihre Berufspflichten, u.a. die Pflicht zur Abgabe eines Prüfungsberichts bzw. einer Negativerklärung, wieder auf.
- Wenn Sie Ihre im Register gespeicherten Daten ändern, müssen Sie dies uns bzw. der jeweils zuständigen IHK mitteilen. Dies gilt insbesondere bei Änderungen des Namens / der Firma, der betrieblichen Anschrift und gesetzlichen Vertreter/-innen bei juristischen Personen.
Beachten Sie den dringenden Hinweis, dass diese Möglichkeit ausgeschlossen ist, wenn der/die Erlaubnisinhaber/ -in bis zum 31.12. des Jahres der Aufgabe des einschlägigen Gewerbes eine Tätigkeit als vertraglich gebundener Vermittler nach § 2 Abs. 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) oder als Anlageberater/-vermittler mit Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG oder als Finanzanlagenvermittler oder Honorar-Finanzanlagenberater (wieder) aufnimmt. In diesen Fällen bleibt nur die Möglichkeit eines Verzichtes.
Bitte beachten Sie: Durch die Bearbeitung und Prüfung der Unterlagen im Rahmen Ihrer Berufspflichten entstehen Gebühren. Unseren aktuellen Gebührentarif können Sie hier einsehen.