Akustik- und Trockenbauarbeiten können ohne Eintragung in die Handwerksrolle ausgeübt werden.
Wenn Sie sich als Akustik- und Trockenbauer selbständig machen möchten, benötigen Sie keinen Eintrag in die Handwerksrolle mehr. Auch eine Aufnahme in die Liste der sogenannten handwerksähnlichen Berufe ist nicht erforderlich. Der Gesetzgeber hat klargestellt, dass der Akustik- und Trockenbau handwerksfrei ist (Bundesgesetzblatt I Seite 774).
Die Regelung gilt auch für Betriebe, die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 08.06.2000 Akustik- und Trockenbauarbeiten durchgeführt haben.
Aber Vorsicht, einige Tätigkeiten, die im Umfeld dieser Berufe ausgeübt werden, wie beispielsweise Stukateur-, Schreiner oder Zimmererarbeiten, bleiben handwerksrollenpflichtig.
Unser Merkblatt Abgrenzung zum Handwerk: Trockenbau
gibt entsprechende Hinweise.