Zuverlässigkeitsüberprüfung
Mit Einführung des neuen Luftsicherheitsgesetzes wurde die „beschäftigungsbezogene Überprüfung“ von Mitarbeitern, deren Unternehmen Teilnehmer an der „sicheren Lieferkette“ sind, durch eine „verpflichtende Zuverlässigkeitsüberprüfung“ ersetzt.
Seit dem 4. März 2018 müssen daher Mitarbeiter der „bekannten Versender“, „zugelassenen Transporteure“ sowie „reglementierten Beauftragten“, die in den für die Luftsicherheit sensiblen Bereichen des Unternehmens tätig sind, „zuverlässigkeitsüberprüft“ werden.
Das jeweilige Sicherheitsprogramm des Unternehmens gibt eine Orientierungshilfe darüber, welche Mitarbeiter zuverlässigkeitsüberprüft werden müssen. Im Zweifelsfall empfehlen wir eine Nachfrage beim Luftfahrt Bundesamt. Im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgt eine Abfrage bei den Polizeivollzugs- und Verfassungsschutzbehörden der Länder, beim Generalbundesanwalt, beim Bundesgerichtshof (Bundeszentralregister) und - wenn sich daraus Zweifel an der Zuverlässigkeit ergeben - auch beim Bundeskriminalamt, Zollkriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst, den Strafverfolgungsbehörden sowie gegebenenfalls den Ausländerbehörden.
Für die Antragsstellung und die Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung ist in Oberbayern das Luftamt Süd zuständig. Den Antrag zur Zuverlässigkeitsüberprüfung finden Sie auf der Website der Regierung von Oberbayern.
Zurück zur Übersicht