Fachliche Eignung des Unternehmers bzw. Verkehrsleiters
Als fachlich geeignet gilt eine Person, die Kenntnisse der Sachgebiete des Anhang I der EU-Verordnung Nr. 1071/2009 vorweisen kann. In der Regel wird dazu eine Fachkundeprüfung bei der für den Wohnort zuständigen Industrie und Handelskammer abgelegt. Es gibt jedoch auch die Möglichkeit der Anerkennung aufgrund eines gleichwertigen Abschlusses oder einer leitenden Tätigkeit in einem Güterkraftverkehrsunternehmen.
Weiterführende Informationen zum Erlangen bzw. zur Anerkennung der fachlichen Eignung finden Sie auf unserer Fachkundeseite Güterkraftverkehr.
Wir empfehlen jedem Unternehmer selbst die Sach- und Fachkundeprüfung abzulegen.
Bestellung eines Verkehrsleiters
Die EU-Verordnung Nr. 1071/2009 verlangt die Benennung einer natürlichen Person als Verkehrsleiter (Artikel 3), welcher folgende Voraussetzungen erfüllen muss:
- persönlich zuverlässig und fachlich geeignet
- dauerhafte und tatsächliche Leitung des Unternehmens
- in einer "echten" Beziehung zum Unternehmen stehen
- seinen ständigen Aufenthalt in der EU haben
Zu den Aufgaben eines Verkehrsleiters zählen insbesondere:
- das Instandhaltungsmanagement für die Fahrzeuge
- die Prüfung der Beförderungsverträge und -dokumente
- die grundlegende Rechnungsführung
- die Zuweisung der Ladung oder die Fahrdienste an die Fahrer und Fahrzeuge unter Einhaltung der Sozialvorschriften (z. B. Lenk- und Ruhezeiten)
- Prüfung der Sicherheitsverfahren (Ladungssicherung, Unfallverhütungsvorschriften)
Interner Verkehrsleiter
Der “interne Verkehrsleiter” ist entweder der Unternehmer selbst oder eine natürliche Person, die maßgeblich arbeitsvertraglich oder gesellschaftsrechtlich an das Unternehmen gebunden ist, also in einer echten Beziehung zu dem Unternehmen steht und eine leitende Tätigkeit im Unternehmen ausführt. Beschränkungen hinsichtlich der Fahrzeuganzahl gibt es bei einem internen Verkehrsleiter nicht.
Externer Verkehrsleiter
Falls in ein Unternehmen keine fachlich geeigente Person im Unternehmen zur Verfügung steht, kann ein externer Verkehrsleiter beauftragt werden. Der externe Verkehrsleiter wird über einen Geschäftsbesorgungsvertrag, als Dienstleister, an das Unternehmen gebunden. Der externe Vekehrsleiter darf die Tätigkeit für höchstens vier Unternehmen mit einer Flotte von zusammengenommen max. 50 Fahrzeugen übernehmen.